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Pflichten bei Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen

BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14


Pflichten bei Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.07.2015 unter dem Az. VI ZR 340/14 entschieden, dass ein von einer im Internet verbreiteten Rufschädigung Betroffener den Anspruch auf Löschung rechtswidriger Tatsachenbehauptungen hat.
Die Löschung oder das Hinwirken auf eine Löschung kann nur dann verlangt werden, wenn die streitigen Behauptungen nachweislich falsch und die Abhilfemaßnahmen zumutbar sind.
Als Störer im Sinne des § 1004 BGB ist jeder unabhängig vom Verschulden anzusehen, der an der Herbeiführung der Störung maßgeblich beteiligt ist.
Das ist zum Einen der unmittelbare Störer und zum Anderen auch der mittelbare Störer, welcher in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der Störung mitgewirkt hat.
Damit hat der BGH auf die Revision der Klägerin das Urteil der Vorinstanz (OLG Hamburg) teilweise aufgehoben.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft und nimmt den Beklagten wegen Löschung von Äußerungen, die im Internet abrufbar sind, in Anspruch.

Der Beklagte ist ein Rechtsanwalt, der für eine früher existierende Kanzlei tätig war und Aktionäre der Klägerin vertrat. Es ging bei den Verfahren um den Rückkauf von Aktien. Auf der Internetseite der Kanzlei wurde darüber berichtet, später wurde der Bericht gelöscht. Auf der Homepage des B. e.V. und in einem anderen Internetportal ("recht§billig") waren Beitrage zu sehen, in denen unter Namensnennung über die Klage berichtet wurde. Auch befanden sich rufschädigende Äußerungen in den Beiträgen.

Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Löschung beantragt.
Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zum Schadensersatz zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab.
Beim Oberlandesgericht beantragte die Klägerin hilfsweise, den Beklagten zur Löschung der folgenden Passage zu verurteilen:

"Seit 2003 wird den Aktionären der Kauf ihrer Aktien zu einem höheren Preis als dem Emissionspreis versprochen und auch vertraglich zugesichert. Der Vorstand der A. & L. AG hält die Aktionäre mit immer neuen Versprechen, wonach die Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe, nun schon ganze sieben Jahre hin. Hinzu kommt, dass die Aktionäre außer Hinhalteparolen keine aussagekräftigen Informationen über das Unternehmen erhalten. Die wahre Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung des Unternehmens wird verschleiert."

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel.

Der BGH hält die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen für nicht in jedem Punkt richtig. Zu Recht hätten sie angenommen, dass nicht die Löschung des ganzen Artikels verlangt werden könne.
Es könne aber der Anspruch aus dem Hilfsantrag nicht vollständig verneint werden. Der Antrag auf Schadensersatz sei auch nicht verspätet.

Die Revision mache zu Recht geltend, dass gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, welche das Ansehen unzulässig herabsetzen, zivilrechtlicher Ehrenschutz beansprucht werden könne. Die Löschung könne jedoch nur verlangt werden, wenn die Behauptungen nachweislich unrichtige seien und die Abhilfemaßnahme geeignet, nötig und auch zumutbar sei.

Die beanstandeten Behauptungen hätten zu einer rechtswidrigen fortdauernden Beeinträchtigung des Rufs geführt. Hierfür sei der Beklagte verantwortlich.
Die Äußerungen seien in Werturteile gekleidete Tatsachenbehauptungen. Es seien damit Vorwürfe erhoben worden, die überprüfbar seien. Sie seien nicht mit Werturteilen so verknüpft, dass der Tatsachengehalt überlagert würde.
Die Klägerin werde als unredlich dargestellt. Da die Äußerungen lange abrufbar gewesen seien, wirke die Rufschädigung fort.
Das Schutzinteresse der Klägerin überwiege in diesem Fall das Recht auf Meinungsfreiheit des Beklagten.

BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14


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