Personensuchmaschinen und Vorschaubilder
Mit der Verbreitung von Fotos im Internet durch Personensuchmaschinen setzt sich das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.04.2011 auseinander.
Die Klägerin betreibt eine Homepage, auf der sie Fotos veröffentlichte, an denen sie die alleinigen Nutzungsrechte hatte. Obwohl sie in ihrem Impressum eine Indexierung und Nutzung dieser Bilder durch Personensuchmaschinen, mit Ausnahme von Google, ausdrücklich verbot, fand sie ihre Fotos auf der Personensuchmaschine yasni.de als Vorschaubilder wieder.
Die Klägerin sah sich in ihren Rechten verletzt und begehrte von der Beklagten die Entfernung der Fotos sowie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Beklagte sperrte zwar umgehend die Verlinkung zu den Fotos der Klägerin, eine Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab und veröffentlichte in der Folgezeit weitere Bilder von der Homepage der Klägerin als Vorschaubilder.
Die Beklagte argumentierte, die Klägerin habe in die Veröffentlichung der Fotos auf ihrer Personensuchmaschine konkludent eingewilligt, indem sie auf ihrer Webseite keine Suchmaschinen ausgeschlossen habe, obwohl dies technisch möglich sei. Die bloße Erklärung der Klägerin, sie widerspreche einer Indexierung und Nutzung ihrer Inhalte durch andere Suchmaschinen als Google sei jedenfalls nicht ausreichend. Darüber hinaus sei sie für die Rechtsverletzung auch nicht verantwortlich, da sie selbst das Internet nicht nach Fotos durchsuche, sondern nur solcher Bilder als Vorschaubilder verwende, die von Google gefunden würden. Sie selbst halte die Fotos technisch nicht vor und kontrolliere auch die verlinkten Internetseiten nicht.
Das Landgericht Hamburg gab der Beklagten Recht und wies die Klage ab.
Dabei berief es sich auf die Entscheidung "Bildervorschau" des BGH. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erklärt sich ein Homepagebetreiber mit der Veröffentlichung seiner Bilder auf einer Personensuchmaschine konkludent einverstanden, wenn er nicht von den technischen Möglichkeiten der Sperrung seiner Bilder als Vorschaubilder in Suchmaschinen Gebrauch macht. Dies sah das Landgericht Hamburg vorliegend als gegeben an, da die Klägerin keine Maßnahmen gegen eine Indexierung der Inhalte ihrer Homepage durch Suchmaschinen getroffen habe. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Impressum, dass sie einer Nutzung ihrer Inhalte durch andere Suchdienste als Google widerspreche und die Abmahnung der Beklagten hätten dieses konkludente Einverständnis nicht wirksam widerrufen. Die Klägerin hätte vielmehr ihre Homepage gegen Suchmaschinen sichern müssen.
Weiter führte das Gericht aus, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung auch nicht als Täterin hafte, da sie sich die Bilder der Klägerin nicht zu Eigen gemacht habe. Sie speichere nämlich die Bilder nicht auf ihren Servern und überprüfe auch die von ihr verlinkten Inhalte der Webseiten vor der Verlinkung nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
Eine Haftung der Beklagten als Störerin komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie vor der Abmahnung keine Kenntnis von der angeblichen Rechtsverletzung hatte. Da sie sofort nach der Abmahnung die beanstandeten Lichtbilder gelöscht habe, könne die Beklagte nicht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ein sehr kontrovers diskutiertes Urteil, das die weit verbreitete Praxis, Fotos auf Suchdiensten ohne Erlaubnis des Rechteinhabers abzubilden, absegnet. Die Hamburger Richter verfuhren nach dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip" und haben dabei die ausdrückliche Erklärung der Klägerin, sie verbiete anderen Suchdiensten als Google die Nutzung ihrer Fotos schlichtweg übergangen.
LG Hamburg, Urteil vom 12.04.2011, Az. 310 O 201/10