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Online-Dienste müssen online kündbar sein

LG München, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 1857/13


Online-Dienste müssen online kündbar sein

Das Landgericht München urteilte am 30. Januar 2014, dass ein kostenpflichtiger Online-Dienst nicht auf einer schriftlichen Kündigung bestehen darf, wenn der Vertragsabschluss allein über elektronische Medien abläuft. Auch darf eine solche Kündigung nicht zu genaue Anforderungen an die anzugebenden Daten setzen.

Die Beklagten, eine in der Nähe Münchens ansässige GmbH, die ein Online-Dating-Portal betreibt, bieten kostenfreie und kostenpflichtige Varianten ihres Dienstes an. In den AGB des Unternehmens weist eine Klausel darauf hin, dass eine Kündigung der kostenpflichtigen Dienste schriftlich geschehen muss. Ein Fax ist laut AGB ausreichend, allerdings wird eine Kündigung mittels elektronischer Kommunikation kategorisch ausgeschlossen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin eine Verletzung der Vorschriften für die Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen laut § 307 und § 309 BGB. Die Dienstleistung selbst ist rein elektronischer Art und ein Vertragsabschluss auch nur elektronisch umsetzbar, die Kündigung dürfe daher nicht auf ein anderes Medium beschränkt werden. Darüber hinaus sahen sie in der Aufforderung, der Kündigung nicht nur den persönlichen Namen und den des Benutzerkontos, sondern auch die Kunden- und Transaktionsnummer beizufügen, eine widerrechtliche "Erschwernis des Kündigungsrechts".

Das beklagte Unternehmen verteidigte sich mit der Behauptung, die erforderten Daten seien zwingend zur Identifikation des kündigenden Nutzers und zur Abwehr von Missbrauch erforderlich. Diese Notwendigkeit ergibt sich nach Auffassung der Beklagten aus dem Umstand, dass viele Nutzer den Dienst anonym in Anspruch nehmen und Pseudonyme verwenden, was die eindeutige Zuordnung der Konten erschwert. Die Forderung einzigartiger Daten wie der Kundennummer sei bei Konkurrenzunternehmen ebenfalls gängig. Die Beschränkung auf die Schriftform sei ebenfalls keine Benachteiligung, da diese von § 309 BGB explizit zugelassen wird und so eine akzeptable Erleichterung des Kündigungsprozesses für das Unternehmen darstellt.

Das Landgericht gab den Verbraucherschützern recht und erklärte die umstrittene Klausel für unwirksam. Zunächst sahen die Richter in den Ansprüchen der Beklagten eine Formerfordernis, aus der dem Kunden ein Rechtsnachteil entstehen könnte, da ohne die geforderten Daten die Kündigung wirkungslos bleiben würde. Das Gericht, dem "Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung" folgend, nahm an, dass der durchschnittliche Kunde die Regelung dahin gehend auffassen würde, dass das Unternehmen eine Kündigung bereits dann ignorieren wird, wenn eine der geforderten Daten fehlt. Entgegen den Argumenten der Beklagten stellt diese Bindung nicht nur eine inhaltliche Voraussetzung, sondern eine formelle dar, die von § 309 Nr. 13 BGB ausdrücklich untersagt ist.

Außerdem stellt die Regelung gemäß § 307 Abs.1 BGB eine Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar, da der Vertragsabschluss ohne Weiteres über elektronische Kommunikationsformen möglich ist und lediglich die Kündigung die Schriftform fordert. Damit missbrauchen die Beklagten ihr Vertragsgestaltungsrecht aus eigennützigen Interessen und zum Nachteil des Kunden. Diesem wird die Kündigung allgemein erschwert und hinausgezögert, da eine briefliche Kündigung weitaus mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine elektronische. Als Maßnahme gegen Missbrauch ist die Schriftform ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Einrichtung eines Benutzerkontos setzt lediglich die Angabe eines Namens und einer Kreditkartennummer voraus, eine Kündigung über dieses Konto sollte daher möglich sein, ohne zu Identifizierungsproblemen zu führen. Auch war nicht ersichtlich, wer überhaupt Interesse am Missbrauch der Kündigungsfunktion haben könnte. Eine Erfragung des Identitätsnachweises im Nachhinein sollte bei eventuellen Problemen ausreichen. Die Richter sahen in der Klausel lediglich eine "Hemmschwelle" für den Kunden.

LG München, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 1857/13


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