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Nutzungsentschädigung für Ausfall der Internetnutzung

BGH, Urteil vom 24. 1. 2013, Az. III ZR 98/12


Nutzungsentschädigung für Ausfall der Internetnutzung

Ist es einem Inhaber eines Internetanschlusses unmöglich, den Zugang zu nutzen, kann das einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn Mehraufwendungen entstehen oder Einnahmen entgegen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, Schadenersatz für die zeitweise Unmöglichkeit, einen Internetzugang zu nutzen. Beide Parteien hatten einen Vertrag über einen DSL-Anschluss, der die Nutzung des Internets sowie des Telefons mit Fax beinhaltete. Mitte Dezember 2008 vereinbarten Kläger und Beklagte einen Tarifwechsel. Statt neuen Tarifs war der Anschluss des Klägers ab diesem Zeitpunkt unterbrochen. Trotz mehrfacher Mahnungen des Klägers gelang es der Beklagten nicht, den Anschluss zu reaktivieren. Infolgedessen kündigte der Kläger und wechselte zu einem anderen Anbieter, der die Leitung Mitte Februar 2009 freischaltete.

Die Klage des Klägers vor dem Amtsgericht Montabaur auf Schadenersatz hatte teilweise Erfolg.

Das Gericht sprach dem Kläger Mehrkosten für den Vertrag mit dem neuen Anbieter und die Nutzung eines Mobiltelefons zu. Die ebenfalls vom Kläger geforderten 3.150 .- € Schadenersatz (täglich 50.- €) für die Nichtnutzung des alten Internetzugangs lehnt das Gericht ab.

Kläger und Beklagte legten beim Landgericht Koblenz Berufung ein. Das Gericht wies diese zurück. In der Begründung hieß es: Dem Kläger steht nur dann ein Schadenersatzanspruch zu, wenn es sich um den Entzug von Gütern handelt, die für die eigenwirtschaftliche Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung sind. Das sah das Gericht für den Telefonschluss, jedoch nicht für die Faxfunktion als gegeben an. Mit einem Mobiltelefon neueren Datums sei der Kläger in der Lage gewesen, zu kommunizieren, E-Mails zu empfangen und zu senden sowie das Internet zu nutzen. Die Kosten dafür wurden dem Kläger bereits in erster Instanz (Amtsgericht) zugesprochen. Zudem sei der geforderte Betrag mit täglich 50.- € Schadenersatz viel zu hoch angesetzt, allenfalls wären 24,90 € pro Monat für die Flatrate angemessen.
Diese Rechtsauslegung teilte der BGH nicht und sah die zulässige Revision als begründet an. Dem BGH oblag es, grundsätzlich über die Schadenersatzforderung und deren Höhe zu urteilen. Unzweifelhaft stand dem Kläger ein Schadenersatz zu, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.

Bisher hatte der BGH die Schadenersatzansprüche bei Nutzungsausfall von Gegenständen mehrfach verneint. Die Ansprüche vergleichbarer Klagen waren daran gescheitert, dass es sich beim Ausfall nicht um einen wirtschaftlichen Schaden, sondern lediglich um eine Genussschmälerung gehandelt habe. Die hier vorliegende Sache sah der BGH differenziert. Der Möglichkeit zu Faxen sprach der Gerichtshof die zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung ab. Anders beurteilte er die Funktion eines Telefons, dem dieser Wert zustehe. Allerdings ersetze ein Mobiltelefon einen festen Telefonanschluss in vollem Umfang, sodass ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch für die Nichtnutzung des Festnetzanschlusses entfiele.
Dennoch hat der Kläger nach Auffassung des BGH einen Schadenersatzanspruch. Dieser leite sich aus der Nichtnutzung des Internets ab. Für mindesten 70 % der Bevölkerung sei dieser Entzug mit der möglichen Versagung des Führens eines Kraftfahrzeuges vergleichbar. Das Berufsgericht hatte unterstellt, dass die Internetnutzung über das Mobiltelefon äquivalent der des Festnetzes sei. Das sah der BGH anders, denn weder Kläger noch Beklagte hatten dargestellt, dass das genutzte Mobilfunktelefon überhaupt internetfähig war. Die Zurückweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht gebe beiden Parteien die Möglichkeit, den Sachvortrag zu ergänzen, so der BGH.

Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung hält der BGH einen Betrag für angemessen, der durchschnittlich marktüblich für die Bereitstellung eines Internetanschlusses ohne Telefon und Fax sei.

BGH, Urteil vom 24. 1. 2013, Az. III ZR 98/12


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