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Markenrechtsverletzung durch Adword-Anzeige

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 2 U 113/08


Markenrechtsverletzung durch Adword-Anzeige

Einen geschützten Markennamen darf nur verwenden, wer mit dem Markeninhaber in geschäftlicher Verbindung steht und die Markenartikel selbst auch in seinem Sortiment führt. Das gilt auch für die „Adword“-Werbung. Stichworte für Suchmaschinen müssen so gewählt werden, dass sie keiner Markenbezeichnung entsprechen, wenn der zugehörige Artikel nicht angeboten wird. Verantwortlich für die Auswahl ist der Werbende selbst, nicht der Anbieter des Werbeverfahrens.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 24.11.2010 zum Aktenzeichen 2 U 113/08 ein Berufungsurteil zur markenrechtlichen Bewertung von Adword-Schlüsselworten verkündet. Die streitenden Parteien waren Händler, die im Internet unter anderem hochwertige Schokoladenpralinen anboten. Die Klägerin besaß eine Lizenz zum Vertrieb von bekannten Markenpralinen. Die Beklagte buchte die von der Internet-Suchmaschine „Google“ angebotene Adword-Werbung. Der Name des von ihr betriebenen Internet-Shops für Süßwaren und Geschenkartikel sollte immer dann in einem gesonderten Werbeblock eingeblendet werden, wenn ein Nutzer der Suchmaschine „weitgehend passende Keyword“ dazu eingegeben hatte. Zu diesen Keywords, die eine Werbeeinblendung zugunsten der Beklagten auslösten, gehörte auch die rechtlich geschützte Markenbezeichnung, die von der Klägerin aufgrund ihrer Lizenz geführt werden durfte.
Die Klägerin erteilte der Beklagten, die unstreitig keine Pralinen der angegebenen Marke im Angebot hatte und keinerlei Geschäftsbeziehungen zum Markeninhaber pflegte, eine Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts. Die Beklagte widersprach dem der Abmahnung zugrundeliegenden Vorwurf, eine Markenbezeichnung zu Werbezwecken benutzt zu haben, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Sie berief sich darauf, die Markenbezeichnung nicht in ihrer Werbeannonce, sondern nur als Keyword für die Platzierung des Werbetextes genutzt zu haben. Dies sei keine markenrechtswidrige Nutzung. Die Klägerin beantragt beim Landgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten die Weiternutzung des Markenbegriffs zu untersagen. Diese erging antragsgemäß und wurde im anschließenden Hauptsacheverfahren bestätigt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte beim Oberlandesgericht Braunschweig Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Berufung der Beklagten in entscheidenden Teilen zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung haben die Richter des 2.Senats am Oberlandesgericht Braunschweig festgestellt, dass der Klägerin aufgrund ihrer markenrechtlichen Lizenz das Recht zusteht, der Beklagten die Benutzung der Markenbezeichnung als Keyword für eine Werbeplatzierung zu verbieten. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig hatte die Entscheidung hier zunächst ausgesetzt, um auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu warten, dessen Beurteilung einer Vorlage des Bundesgerichtshofes gerade bevorstand.
Die höchsten europäischen Richter entschieden, dass in den sogenannten „Adword-Fällen“ eine Markenbeeinträchtigung durch die Benutzung als Platzierungs-Keyword auch dann möglich ist, wenn der Markenbegriff in der Anzeige selbst nicht erwähnt wird. Der EUGH legte entsprechende Bestimmungen des europäischen Rechts so aus, dass auch die Benutzung fremder Markenbegriffe als Schlüsselwort eine Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“ darstellt. Berührt werde dabei insbesondere die Herkunftsfunktion des verwendeten Markenbegriffs. Auch dann, wenn der Begriff selbst nicht benutzt wird, erweckt die Nähe der Werbeanzeige zur Suchanfrage mit dem Markenbegriff einem außenstehenden Nutzer gegenüber den Eindruck, dass dort ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegen muss. Nur dann, wenn aufgrund äußerer Umstände ein solcher Zusammenhang mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist die Keyword-Nutzung unbedenklich.

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte sich der Verantwortung für die Nutzung des lizensierten Markenbegriffs als Adwords-Schlüsselwort auch nicht durch das Argument entziehen, sie habe den konkreten Begriff nicht selbst eingegeben. Zum Adword-Werbeangebot gehören verschiedene Optionen hinsichtlich der Verwendung von Schlüsselworten für die Anzeige neben dem Suchergebnis. Dabei konnte der Adword-Kunde entweder selbst ein konkretes Wort auswählen, was vorliegend nicht der Fall war. Die Beklagte hat die Variante „weitgehend passende Keywords“ genutzt und ist dabei das Risiko eingegangen, dass auch markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden könnten. Auf entsprechende rechtliche Gefahren hat der Werbeanbieter ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte hätte aufgrund der beigefügten Auflistung in Frage kommender Begriffe erkennen können, dass auch der von der Klägerin beanspruchte Markenbegriff dazu gehörte.

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 2 U 113/08


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