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LG Köln lehnt sowohl Täter- als auch Störerhaftung von Personensuchmaschinen ab


LG Köln lehnt sowohl Täter- als auch Störerhaftung von Personensuchmaschinen ab

Suchmaschinen können als Störer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung ihrer Mitglieder hatten, entschied das Landgericht Köln.

Personensuchmaschine wegen unerlaubter Nutzung eines Bildes durch Mitglieder verklagt

Der Streit um ein Bild des Klägers begann im Jahre 2008, als dieser das streitgegenständliche Bild auf dem Portal des Beklagten, dem Betreiber einer Online-Personensuchmaschine, fand. Der Kläger mahnte den Beklagten ab; dieser unterzeichnete eine entsprechende Unterlassungserklärung. Drei Jahre später fand der Kläger erneut ein Bild von sich auf dem Portal. Daraufhin verklagte er den Beklagten. 

Der Kläger argumentierte vor dem Landgericht Köln, der Beklagte hätte gegen die Auflagen der Unterlassungserklärung verstoßen. Der Beklagte dagegen meinte, er hätte alles in seiner Macht stehende versucht, erneute Verstöße zu vermeiden. Beispielsweise sperrte er die betroffene URL und habe somit "überobligatorische Maßnahmen getroffen, um dem Begehren des Klägers Genüge zu tun". 

Keine Haftung als Täter für fremde Inhalte

Der Beklagte hätte in zweierlei Hinsicht in Anspruch genommen werden können. Entweder müsste er "Täter" der unerlaubten Veröffentlichung des Bildes gewesen sein, oder aber als "Störer" infrage kommen. Eine Bestrafung als Täter schlossen die Richter aus. Denn hierzu wäre nötig gewesen, dass der Beklagte das auf seinem Portal veröffentlichte Bild sich "zu eigen gemacht" hätte. Ob der Beklagte sich das Bild zu eigen gemacht hat, ist aus der Sicht eines objektiven Besuchers des Portals zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund könne von einer "Eigenmachung" eben nicht die Rede sein, so die Urteilsbegründung der Richter. Denn unterhalb des auf dem Portal veröffentlichten Inhaltes sei die Ursprungsseite angegeben. So werde "dem Nutzer der Website hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Bild nicht um eine eigene Veröffentlichung des Beklagten, sondern um eine fremde" handelt. Auch sonstige Hinweise würden fehlen, wonach der Beklagte die Verantwortung für eingespielte Inhalte übernehmen wolle. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte Betreiber eines Informationsportals, "welches keine eigene Inhalte enthält". 

Haftung als Störer

Aber auch eine Haftung des Beklagten als Störer wollten die Richter nicht anerkennen. Störer ist nach Definition des Bundesgerichtshofes, "wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt". 

Strittig war nun, ob das Verhalten des Beklagten als "willentliche" Rechtsgutsbeeinträchtigung ausgelegt werden konnte. Da der Beklagte das streitgegenständliche Bild nicht selbst verbreitet hat, vielmehr war ein Mitglied des Portals, dessen Betreiber der Beklagte ist, ist strittig, ob eine Störerhaftung in Betracht kommen kann. Die Haftung eines Portalbetreibers für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder setze nach Ansicht der Richter voraus, dass dieser seine Verhaltenspflichten, genauer genommen seine Prüfungspflichten, verletzt hat. Einem Betreiber eines Portals mit einer kaum noch überschaubaren Anzahl an Mitgliedern und noch mehr Inhalten könne nicht zugemutet werden, Inhalte einzeln auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen, ehe sie veröffentlicht werden. Deshalb komme eine Haftung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem der Beklagte Kenntnis über den Rechtsverstoß des fremden Inhalts erfährt und trotzdem nicht handelt. Dies könne aber vorliegend den Beklagten eben nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Störerhaftung ausscheidet.

LG Köln, Urteil vom 26.6.13, Az. 28 O 80/12


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