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Kostenpflichtiges Internet-Angebot muss so gekennzeichnet sein


Kostenpflichtiges Internet-Angebot muss so gekennzeichnet sein

Ein kostenpflichtiges Internet-Angebot hat einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und die Vertragsbindungszeit zu enthalten. Die Gestaltung der Anmeldeseite darf nicht darauf ausgerichtet sein, den Verbraucher von dem Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit abzulenken. Eine geringfügige Änderung des Internet-Auftritts durch Umformulierung der Überschrift zum Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (von „Informationen“ in „Vertragsinformationen“) und eine geänderte Positionierung der Überschrift ist für die Erfüllung der Hinweispflicht nicht ausreichend. Eine Unterlassungsklage ist wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses dann als unzulässig abzuweisen, wenn die zugrundeliegende Handlung in den Kernbereich eines bereits bestehenden rechtskräftigen Unterlassungstitels fällt und der Gegner den Kernverstoß vor Erhebung der Unterlassungsklage eingeräumt hat. Die klagende Partei hatte im Eilverfahren eine Beschlussverfügung erwirkt, die das Verbot für die beklagte Partei beinhaltete, für die Teilnahme an einem Internetangebot zu werben, ohne den Preis für die Teilnahme an dem Internetangebot deutlich erkennbar zu machen. Die beklagte Partei gab im Verfahren eine Abschlusserklärung ab. Die Abschlusserklärung hat zur Folge, dass die Beschlussverfügung im Eilverfahren wie ein rechtskräftiger Titel in einem Hauptsacheverfahren wirkt. Noch während des ersten Eilverfahrens änderte die beklagte Partei die Anmeldemaske lediglich geringfügig durch Umformulierung der Überschrift zum Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit und eine andere Positionierung der Überschrift. Die klagende Partei leitete erneut ein Eilverfahren ein. Die beklagte Partei erklärte im zweiten Eilverfahren in ihrem Widerspruch, dass dem erneuten Eilbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es sich trotz Änderung des Internet-Auftritts um einen kerngleichen Verstoß handeln würde. Das Eilverfahren wurde schließlich von den Parteien übereinstimmend als erledigt erklärt. Der klagenden Partei wurde eine Frist für die Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Die klagende Partei brachte die Hauptsacheklage fristgerecht ein. Nach Ansicht des OLG Frankfurt waren die Änderungen des Internet-Auftritts der beklagten Partei nicht ausreichend und das Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und die Vertragsbindungszeit auch bei der geänderten Fassung zu beanstanden. Der Unterlassungsklage fehlte daher nach Ansicht des OLG Frankfurt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte den Kernverstoß eingeräumt habe, sich an dieser Erklärung festhalten lassen müsse und die klagende Partei durch den nach Abgabe der Abschlusserklärung der beklagten Partei im ersten Eilverfahren rechtskräftigen Titel geschützt sei. Die Klage wurde abgewiesen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2012, Az. 6 U 2/11


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