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Koppelung eines Sonderpreises an sofortige Zahlung

Unwirksamkeit von Sonderpreisklauseln bei Zahlungspflicht am Tage der Lieferung oder Rechnungsstellung


Koppelung eines Sonderpreises an sofortige Zahlung

Eine Vertragsklausel, die einen Sonderpreis vereinbart, der am selben Tage der Lieferung oder Rechnungsstellung gezahlt werden muss, ist unwirksam.

Hintergrund war die Klage eines Möbelhauses auf Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Sonderpreis einer Küche und deren Normalpreis, da der Kunde erst einige Tage nach Rechnungszustellung den vollen Preis der Küche gezahlt hatte.

Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, zwischen den Vertragsparteien sei lediglich der Sonderpreis vereinbart gewesen, nicht etwa ein Preisnachlass auf den Normalpreis (Skonto).

Weiterhin handele es sich bei der verwendeten Sonderpreisklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Einer nach §§ 307 ff. BGB erforderlichen Inhaltskontrolle hielte diese Klausel allerdings aus mehreren Gründen nicht stand:

So ließe sie offen, ob lediglich die reine Lieferung der Küchenteile oder auch deren Montage gemeint sei.

Weiterhin beantworte sie nicht die Frage, ob die Lieferung auch vollständig und ohne Mängel zu erfolgen habe, damit der Kaufpreis umgehend zu zahlen sei.

Ein Werkvertrag sei auch ausgeschlossen, weil hier die Bestimmungen des § 641 BGB verletzt würden, die eine Vergütung von der Abnahme eines Werkes abhängig mache.

Außerdem sei die Erfüllung der sofortigen Zahlung nach „Rechnungsstellung“ faktisch unmöglich, da dies bedeuten würde, dass der Kunde die Rechnung bereits zu zahlen hätte, wenn diese beim Händler ausgedruckt oder im Computer erstellt würde. Von dieser Rechnung habe der Kunde jedoch noch gar keine Kenntnis. Man müsse diese Formulierung also so uminterpretieren, dass die Rechnung nach Zustellung zu zahlen sei.

Aber selbst bei einer solchen Interpretation sei eine umgehende Zahlung am selben Tage in der Praxis ausgeschlossen, da sie entweder unbar per Bankanweisung erfolge oder aber in bar. Bei Barzahlung müsste der Kunde allerdings die gesamte Summe ständig bei sich vorhalten und noch am selben Tage der Postzustellung zum Händler bringen. Würde jedoch der Händler selbst die Rechnung überbringen, so müsste der Kunde die Summe sogar am Wochenende zur Verfügung haben.

Die Vertragsklausel lasse also zu viele Fragen offen, sei nach § 305 c Abs. 2 BGB also zweifelhaft.

Weiterhin sei das Kernrecht des Kunden auf Zurückbehaltung im Falle einer unvollständigen Lieferung oder mangelhaften Montage nach § 320 BGB bei Anwendung dieser Klausel faktisch unmöglich und benachteilige daher den Kunden im Sinne der §§ 309 und 307 BGB. Der Kunde habe im Mangelfall nämlich kaum noch die Möglichkeit der Zurückbehaltung, da er in diesem Falle nicht mehr den Sonderpreis wahrnehmen könne, sondern dann – wegen Zahlungsverzuges – den Normalpreis zu zahlen habe. Es handele sich dabei um eine Art Strafzahlung, da vertraglich vom Sonderpreis auszugehen sei.

In vorliegendem Falle sei auch kein Wahlrecht des Kunden hinsichtlich der Zurückbehaltung mehr gegeben, sondern eine klare Benachteiligung. Das nach §§ 273 und 320 BGB mögliche Zurückbehaltungsrecht sei das einzige Druckmittel für den Kunden, um eine ordnungsgemäße Lieferung und Montage zu bewirken. Wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen werde, würde dies eine unzulässige Veränderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.

In der Praxis bedeutet das Urteil, dass Kunden auch bei Sonderpreisen erst nach Abnahme der vollständigen Lieferung und Montage bzw. erst nach Eingang der Rechnung den Sonderpreis zu zahlen haben. Auch müssen sie größere Summen nicht permanent vorhalten. In jedem Falle ist ausschließlich der Sonderpreis maßgeblich.

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az. 25 S 162/10


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