Keine Markenverletzung durch rein beschreibenden Internet-Link
Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass die Verwendung eines fremden Markennamens keine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn die Nutzung einen gesetzten Internetlink umschreibt. Das eingesetzte Kennzeichen darf weder einem Herkunftshinweis dienen, noch darf es sich auf persönliche Produkte beziehen, die der Verwender selbst anbietet. Ein Internetlink, der hingegen fremde Originalprodukte ausschließlich benennt, hat lediglich beschreibenden Charakter.
Der streitentscheidende Sachverhalt:
In dem konkreten Fall hatte der Kläger, der sich auf die Vermittlung von privaten Krankenversicherungsangeboten spezialisiert hatte, gegen die Verwendung eines Linkverzeichnisses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklagt. Der Kläger hatte seine Firma markenrechtlich eintragen lassen. Um sein Angebot einem breiten Verkehrspublikum zugänglich zu machen, hatte er die Produkte über seine eigene Homepage beworben. Die Internetseite sollte über die verschiedenen Versicherungspakete überwiegend kategorisieren, um einen direkten Informationsvergleich zu gewährleisten. Die Beklagte hatte sich im Internet ebenfalls mit der privaten Krankenversicherung auseinandergesetzt. Sie wollte vor allem eine thematische Darstellung über einen möglichen Wechsel in die private Krankenversicherung anbieten. Die Rubrik "PKV-Wechsel" war aus diesem Grund mit einem thematisch angelegten Linkverzeichnis ausgestattet. Damit sich Besucher der Homepage besser zurecht finden konnten, hatte die Beklagte eine Suchfunktion in die einzelnen Rubriken integriert. Sobald der eingetragene Markenname des Antragstellers über eine Suchmaschine gesucht wurde, positionierte sich die eigene Homepage des Klägers auf Platz 1. Auf Platz 23 hingegen wurde der Link zur Antragsgegnerin veröffentlicht. Nachdem der Suchende den Link ausgewählt hatte, wurde er direkt zur Rubrik "PKV-Wechsel" weitergeleitet. Unter anderem befand sich hier auch eine Verlinkung zur Homepage des Antragstellers. Die Suchfunktion war ferner automatisch mit dem Markennamen des Klägers ausgefüllt. Dazu musste die Antragsgegnerin die zuvor ergangene Suchanfrage über die Suchmaschine auslesen lassen. Der Kläger fühlte sich durch das Verhalten der Beklagten in seinen Markenrechten verletzt. Zudem empfindet er das Verhalten als wettbewerbswidrig. Dagegen hatte er vor dem Landgericht Düsseldorf wirksam Klage erhoben.
Das Urteil des LG Düsseldorf:
Das Gericht wies die Klage des Antragstellers zurück. Nach Auffassung der Richter lässt die Internetpräsenz der Antragsgegnerin nicht den Schluss zu, dass die Markenrechte des Klägers verletzt wurden. Insofern bestand durch die Verwendung auch keinerlei Verwechslungsgefahr der beiden unterschiedlichen Anbieter. Zwar handelte es sich bei den Informationsportalen um ähnliche Angebote, eine Markenverletzung hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Marke selbst verwendet wurde. In dem vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin lediglich ein identisches Zeichen verwendet. Ansonsten hatte sie das Fremdangebot des Klägers in ihrem eigenen Informationsportal ausschließlich benannt. Für den Besucher der Homepage war ersichtlich, dass es sich um ein fremdes Originalprodukt gehandelt hat. Diese Art des Vorgehens entspricht der charakteristischen Erscheinung eines Lexikons. Die Antragstellerin hatte zudem weder den Ruf des Klägers durch die Verlinkung gefährdet, noch hatte ihre Offerte zu einer Irreführung der Internetnutzer beigetragen. Das Angebot wurde weiterhin mit dem Verweis auf den Kläger erstellt. Dass der Markenname ferner bereits in die Suchfunktion der Rubrik integriert wurde, hatte nach Ansicht des Gerichts auch nur informierende Wirkung. Ebenso erkannten die Richter keinen Wettbewerbsverstoß, da das Verhalten der Beklagten keinen wettbewerbswidrigen Eindruck hinterlassen hatte. Stattdessen wurde über die Domain bloß das angeboten, was für Suchanfragen typisch ist. Sämtliche Internetseiten bieten eine Verlinkung zu externen digitalen Auftritten an. Es ist gerade eine wesentliche Eigenschaft des Internets, dass eine Vernetzung erfolgen kann. Insofern muss sich der Anbietende dem Informationsanspruch der Nutzer beugen. Im gewissen Rahmen muss er dementsprechend auch eine Verlinkung auf sein eigenes Angebot hinnehmen. Nach Auffassung der Richter hätte sich der Kläger mit Programmierung seiner Homepage dazu stillschweigend einverstanden erklären müssen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005, Az. 34 O 51/05