Irreführende Werbung für "kostenloses" Sicherheitspaket
Wird ein Sicherheitspaket als kostenlos umworben, darf es nicht nach Ablauf einer eingeräumten Frist kostenpflichtig werden, wenn der Kunde nicht innerhalb der zeitlichen Grenze von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 hat das OLG Koblenz der zulässigen Berufung nicht stattgegeben. In dem vorliegenden Fall war die Klage gemäß §§ 8 Abs. 1; 3 Abs. 1, 3 i.V. m. Nr. 21 des Anhangs; 5 Abs. 1 Nr. 2. UWG begründet. Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite für ein Sicherheitspaket, das sie dem Kunden kostenlos zur Verfügung stellen wollte, geworden. In Wirklichkeit lag jedoch gar keine Kostenfreiheit vor, so dass der damit verbundene Bestellvorgang gegen die Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt. Die in Aussicht gestellte Gratisabgabe liegt demgegenüber nur dann vor, wenn die Offerte ohne zusätzliche Kosten an den Kunden weitergegeben wird.
In dem vorliegenden Fall musste der Kunde jedoch nach dem Ablauf einer Nutzungsfrist von sechs Monaten eine monatliche Gebühr in Höhe von 4,99 € bezahlen, um den Dienst weiter in Anspruch nehmen zu dürfen. Voraussetzung für die kostenfreie Nutzung wäre es folglich gewesen, dass der Kunde innerhalb der Sechsmonatsfrist kündigt, so dass andererseits auch die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit wird.
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist es in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht erheblich, dass die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Besteller auf die monatlich anfallenden Kosten hinreichend aufmerksam gemacht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt das Augenmerk des Verbrauchers bei dem Angebot jedoch auf dem konkret und farblich untermalten Hinweis "kostenlos".
Da die Beklagte die Dienstleistung jedoch lediglich zeitlich begrenzt kostenfrei zur Verfügung gestellt hat, liegt in dem Hinweis eine unrichtige bzw. eine missverständliche Aussage. Für eine irrtumsausschließende Information ist es schlichtweg notwendig, dass ein unmissverständlicher Hinweis bezüglich der Nutzung erfolgt. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine konkrete Werbeaussage handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf den Durchschnittsverbraucher zu verweisen, der durchschnittlich informierte ist und die Situation bzw. die Aussage verständig sowie aufmerksam zur Kenntnis nimmt.
In dem konkreten Rechtsstreit hatte die Beklagte den Hinweis, dass das Sicherheitspaket kostenlos zur Verfügung gestellt, in grüner Farbe dargestellt. Aufgrund der farblichen Kennzeichnung lag das Augenmerk des Verbrauchers nach Ansicht des OLG Koblenz somit auf dem Wort an sich. Es war insofern nicht ausreichend, dass die Beklagte in räumlicher Entfernung zu dem eigentlichen Blickfang, die kostenfreie Nutzung durch einen weiteren Hinweis eingeschränkt hat, indem sie die Leistung auf sechs Monate begrenzt hat. Während das Sicherheitspaket mittels einer kräftigen blauen Farbe beschrieben wurde, verfasste die Beklagte die Nutzung Einschränkung in einer blassblauen Farbe. Ebenso nutzte sie eine kleinere Schriftart, um auf die monatlichen Kosten in Höhe von 4,99 € aufmerksam zu machen.
Insofern ist die Aufklärung über die Kostenpflicht des Produkts, sofern der Verbraucher nicht innerhalb der kostenfreien Nutzungszeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, nicht geeignet gewesen, die Irreführung des Verbrauchers, die durch das Wort "kostenlos" verursacht worden ist, nicht ausreichend gewesen. Nach Ansicht des OLG Koblenz war die zeitliche Nutzungsgrenze daher nicht Bestandteil des von der Beklagten unterbreiteten Angebots.
OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2010, Az. 9 U 610/10