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Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10


Internetfallen: Preise müssen deutlich erkennbar sein

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass kostenpflichtige Internetportale die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen deutlich erkennbar angeben müssen.

Im verhandelten Fall war der Betreiber zweier Internetportale vom Dachverband der deutschen Verbraucherzentralen verklagt worden. Er betrieb ein Portal für die Suche von Mitbewohnern und eines für die Suche nach Mitfahrgelegenheiten. Auf der Startseite der Portale hatte der Nutzer die Möglichkeit, Daten für die Suche nach Mitbewohnern oder Fahrgelegenheiten einzugeben, also etwa die Stadt oder das Fahrziel. Erst auf der folgenden Seite, die als „Anmeldeseite“ deklariert war, wurde die Eingabe persönlicher Daten verlangt, die über eine farbige Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt anmelden!“ abgeschlossen wurde. Auf der rechten Seite des Bildschirms waren neben Links auf AGB, Datenschutzbestimmungen und Widerrufsbelehrung auch drei grau hinterlegte Textabsätze zu sehen, denen unter anderem zu entnehmen war, dass mit betätigen des Anmelde-Knopfes ein Jahresvertrag für im Voraus per Rechnung zu bezahlende 8,- Euro monatlich abgeschlossen würde. Nach Abschluss der Anmeldung erhielt der Kunde eine E-Mail mit einem Verifikationscode und einem Link zum endgültigen Abschluss der Transaktion. In dieser Mail wurde in einem Fließtext unter dem Link die Mindestvertragsdauer von einem Jahr und die im Voraus zu zahlende Jahresgebühr von 96,- Euro genannt. Die Verbraucherzentrale hatte das Unternehmen erfolglos abgemahnt. Vom Gericht war nun zu klären, ob der Verbraucher auf diesen Webseiten ausreichend über die entstehenden Kosten informiert wurde und ob das Entgelt im Voraus erhoben werden durfte.

Das Landgericht Berlin gab dem Antrag der Klägerin statt. Die Start- und die Anmeldeseite der beiden Portale ließen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelte. Deshalb verstieß das beklagte Unternehmen gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, der „unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ zu Leistungen und Preisen verbietet. Der Anbieter hatte argumentiert, dass jedes Angebot, das nicht ausdrücklich als kostenlos angeboten würde, als kostenpflichtig aufzufassen sei. Das Gericht teilte aber die Auffassung des Klägers, dass dies bei Dienstleistungen nicht der Fall sein könne, die in ähnlicher oder gleicher Form im Internet auch gratis zu finden seien. Vielmehr sei ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit unbedingt erforderlich.

Gerade bei Mitwohn- und Mitfahrvermittlungen gilt auch außerhalb des Internets keineswegs die Erwartung, dass bereits für die Sichtung von Angeboten ein Entgelt zu entrichten ist. Der durchschnittlich informierte und mit den Gepflogenheiten des Internet vertraute Konsument erwartet nach Ansicht des Gerichts, dass er Angebote unverbindlich und kostenfrei in Augenschein nehmen kann und rechnet erst für die eigentliche Vermittlung mit möglicherweise entstehenden Kosten. Bei der Anmeldung in einem Internetportal ist zudem die Aufmerksamkeit des Verbrauchers naturgemäß nicht primär auf entstehende Kosten gerichtet, da diese meist erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistungen entstehen und damit erst nachdem er das Portal testen und sich mit dem Angebot vertraut machen konnte.

Die Präsentation auf den Webseiten des Unternehmens ließ aber nicht erkennen, welche besonderen Leistungen die Portale boten, um eine vorab zu zahlende Gebühr nahezulegen. Das heißt, dass bereits die Präsentation der Seiten hätte deutlich machen müssen, was diese Portale von anderen Angeboten ähnlicher Art unterscheidet, und weshalb sie kostenpflichtig sind. Weder war also für den Verbraucher ersichtlich, dass hier möglicherweise anders als üblich eine Gebühr zu entrichten sei, noch wurde auf die Kosten des Angebots deutlich hingewiesen. Auch die Notwendigkeit der Eingabe persönlicher Daten auf der Anmeldeseite machte nach Wahrnehmung des Gerichts keineswegs klar, dass dem Nutzer Kosten entstehen würden. Die Notwendigkeit, den unauffälligen Text erst durchzulesen, machte laut Gericht den Hinweis auf die Kosten zu einer Art Fußnote, deren Lektüre vom durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erwarten sei.

Auch die E-Mail mit dem Verifikationslink änderte nichts an der Wettbewerbswidrigkeit des Angebots. Der Kunde sei es gewöhnt, bei der Anmeldung zu Internetdiensten Mails mit Links zu erhalten. Der Text unter diesem Link würde üblicherweise nicht gründlich gelesen und sei kein ausreichend wahrnehmbarer Ort für eine Preisangabe. Unüblich und nicht mit geltendem Recht vereinbar sei auch die Erhebung einer Jahresgebühr anstelle eines monatlich abgerechneten Dienstes. Dem Kunden entstünde durch die Zahlung einer Jahresgebühr noch vor Erhalt einer Leistung ein erheblicher Nachteil, weshalb das Gericht die entsprechende Klausel der AGB für ungültig erklärte, da ein sachlich gerechtfertigter Grund für diese Verfahrensweise vom Portalbetreiber nicht genannt wurde.

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10


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