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Haftung von File-Hosting-Diensten

LG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13


Haftung von File-Hosting-Diensten

Das Landgericht Frankfurt urteilte am 05. Februar 2014, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Internet-Servern bei Urheberrechtsverletzungen haften, wenn diese nicht gegen als illegal erkannte Daten vorgehen.

Geklagt hatte das deutsche Tochterunternehmen einer amerikanischen Firma, die Inhaberin der Verwertungsrechte an einem illegal zum Download angebotenen Computerspiel ist. Das 2011 veröffentlichte und kommerziell erfolgreiche Spiel wurde auf den Servern der Beklagten, den Betreibern eines "File-Hosting-Dienstes", verbreitet. Dieser Dienst erlaubt es Nutzern, kostenlos und anonym Dateien auf deren Servern zu speichern und über Webseiten Dritter an Andere weiterzugeben. Nutzer, die besonders häufig aufgerufene Dateien auf den Servern speichern erhalten von den Betreibern Provisionen und für Nutzer, die größere Datenmengen herunterladen, gibt es kostenpflichtige Mitgliedschaften, die unter anderem eine höhere Downloadgeschwindigkeit gewährleisten.

Das besagte Computerspiel wurde noch vor dem offiziellen Veröffentlichungstermin auf diesen Servern gespeichert und verbreitet. Dagegen erwirkten die Kläger eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, welche die Betreiber als Störer verpflichtete, die illegale Verbreitung zu unterbinden. Nach Eingang der einstweiligen Verfügung war die besagte Datei noch mehrere Wochen aufrufbar, weshalb die Kläger Schadensersatz forderten. Die Beklagten stritten jedoch jede Verantwortung ab. Sie haben sich gemäß der Entscheidung des Landgerichts um eine Entfernung der illegalen Dateien bemüht und Vorsichtsmaßnahmen gegen eine erneute Speicherung getroffen. Allerdings ist nach Auffassung der Beklagten nicht auszuschließen, dass diese Maßnahmen umgangen und die Dateien erneut verbreitet werden.

Das Landgericht München sah die Beklagten dennoch als haftbar an. Sie argumentierten, dass gerade Diensten wie die der Beklagten, die Urheberrechtsverletzungen begünstigen können, eine regelmäßige und umfassende Kontrolle der Inhalte zugemutet werden kann. Die "Spekulation" über eine erneute Speicherung und Verbreitung der Daten seitens der Beklagten war den Richtern nicht ausreichend, um eine Erfüllung der Prüfpflichten anzunehmen. Solange die Beklagten nicht hinlänglich belegen können, dass die anfangs beanstandeten Dateien vollständig gelöscht und mittels Umgehung zumutbarer Sicherheitsmaßnahmen erneut gespeichert wurden, wird eine "Beihilfe durch Unterlassen" angenommen und die Beklagten sind gesamtschuldnerisch haftbar.

Da die Serverbetreiber nicht nur einer vorsätzlich begangenen Urheberrechtsverletzung unterstützen, sondern auch ausreichend über die Ausmaße und Rechtswidrigkeit der Handlungen in Kenntnis gesetzt wurde, ist der "doppelte Gehilfenvorsatz" laut Strafgesetzbuch erkennbar. Bereits bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung legten die Beklagten dar, dass die Dateien durch die Verbreiter in Einzelteile aufgetrennt wurden und deren Verbreitung durch weitere Internetdienste verschleiert werden sollte, eine widerrechtliche Handlung also außer Frage stand. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Beihilfe durch Unterlassung handelt, muss eine Handlungspflicht verletzt sein, um haftbar gemacht zu werden. Darüber bestand nach Auffassung der Richter kein Zweifel, da die Beklagten mehrmals im Zuge der früheren Verhandlungen schriftlich darauf aufmerksam gemacht wurden, legten als Zeitpunkt für die Schadensersatzermittlung den Eingang des Schreibens über die Ordnungsmittelanträge fest. Eine vorsätzliche Handlung seitens der Beklagten wurde jedoch abgewiesen und die Handlung als billigende Inkaufnahme angesehen. Allerdings erkannten die Richter im Argument der Beklagten, ein vollständiger und dauerhafter Schutz vor zukünftigen Urheberrechtsverletzungen sei nicht zu garantieren, ein Eingeständnis der vorsätzlichen Verletzung der Prüfungspflichten.

Zum Zweck der Schadensersatzermittlung wurden die Beklagten zur Auskunft über die Häufigkeit der Vervielfältigung verpflichtet. Die Beklagten gaben zwar an, aufgrund der Löschung der Dateien keine Informationen über die erfolgten Zugriffe mehr zu besitzen, das Gericht stimmte jedoch mit den Klägern überein, die zumindest den Provisionsverträgen mit den Nutzern eine verlässliche Quelle für solche Angaben sieht.

LG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2014, Az. 2-06 O 319/13


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