• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung Hotelbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste


Haftung Hotelbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Das LG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Hotel nicht haften muss, wenn Gäste über das WLAN-Netz unerlaubt Filesharing betreiben. Durch die Entscheidung schließt sich das Gericht der Vorinstanz an.

Der streitentscheidende Sachverhalt:

Geklagt hatte ein Rechteinhaber, der einen Hotelinhaber durch einen Bevollmächtigten zuvor abgemahnt hatte. Der Kläger sah seine Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk dadurch verletzt, dass es über eine Tauschbörse im Internet verteilt wurde. Die Abmahnung richtete er deswegen an den Hotelinhaber, weil er einen drahtlosen Internetzugang für seine Gäste bereitgestellt hatte. Es handelte sich, das war in dem Fall unstreitig, um ein verschlüsseltes sowie sicherheitsaktiviertes Netzwerk. Zudem hatte der Beklagte seine Gäste über die gesetzlichen Vorschriften aufgeklärt und sie zur Einhaltung aufgerufen. Durch das Abmahnschreiben wurde er aufgefordert, die Abmahnkosten sowie Schadensersatz und die entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Dem Schreiben lag ferner eine Unterlassungserklärung bei. Der Upload des urheberrechtlich geschützten Werkes erfolgte nachweislich weder durch den Beklagten noch durch Mitarbeiter des Hotels. Insofern widersprach der Hotelinhaber dem zugegangenen Abmahnschreiben durch einen beauftragten Anwalt. Zudem forderte er den Ersatz der Kosten, die aufgrund des Widerspruchs begründet wurden.

Das Urteil des LG Frankfurt am Main:

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer gehandelt hatte. Insofern schlossen die Richter eine Störerhaftung aus. Ebenso konnte er nicht für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich gemacht werden, da er diese zuvor über die gesetzliche Rechtslage informiert hatte. Das Netzwerk war außerdem durch eine Verschlüsselungstechnik ausreichend gesichert. Insofern bestand eine weitergehende Prüfungspflicht nicht. Das WLAN-Netzwerk war durch das sicherheitsaktivierte System gegen urheberrechtliche Verletzungen durch Dritte nachweislich geschützt. Die Richter bejahten zudem den Kostenerstattungsanspruch, den der Beklagte geltend gemacht hatte. Das LG Frankfurt am Main nahm einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an. Die IP-Adresse konnte zudem belegen, dass der Hotelinhaber keineswegs selbst Täter oder Teilnehmer sein konnte. Einer Haftung für Gäste kann dementsprechend nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Der Kläger hätte sich im vorliegenden Fall zunächst einen umfassenden Einblick in den Sachverhalt verschaffen müssen. Alternativ hätte der Rechteinhaber, anstelle der Abmahnung, den Hotelinhaber mit den Vorwürfen konfrontieren müssen. Dieser hätte sodann die Möglichkeit gehabt, den Schuldvorwurf durch seine persönliche Darlegung des Sachverhalts zu entwerten.

Fazit:

Die Bereitstellung eines drahtlosen Netzwerkes gilt in der globalen Welt als anerkannte Serviceleistung. Der Hotelinhaber hatte das Netzwerk zudem durch moderne Sicherheitsmaßnahmen gegen Missbrauch geschützt. Ferner ist er seiner Aufklärungspflicht gegenüber den Gästen nachgekommen. Insofern waren die Hotelbesucher über die Rechtslage hinreichend informiert worden. Ob sich die Berechtigungsanfrage durch den Kläger als wirksam erwiesen hätte, hat das LG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung offen gelassen. Damit würde die Pflicht begründet werden, den WLAN-Zugang innerhalb des Hotels zu unterbinden, was gleichzeitig die anerkannte Serviceleistung einschränken würde. Dies kann daher bezweifelt werden, weil ein derartiges Vorgehen als Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz gewertet werden könnte. Die Störerhaftung muss außerdem schon deswegen ausgeschlossen werden, weil der Hotelinhaber keineswegs dazu verpflichtet werden darf, die Aktivitäten seiner Gäste jederzeit zu kontrollieren. Andernfalls könnten Besucher wiederum eine Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend machen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland