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Haftung für Internet-Branchenbucheinträge


Haftung für Internet-Branchenbucheinträge

Das Landgericht (LG) in Essen hat mit seinem Urteil vom 10.07.2013 unter dem Aktenzeichen 42 O 86/12 entschieden, dass ein Unternehmer, der von einem Dritten in ein Branchenverzeichnis eingetragen wird, für diesen Eintrag nicht haftet.

Der Kläger ist ein Verein für Wettbewerb, der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt namens „L Kfz-Werkstatt”. Nach einer Abmahnung des Vereins wegen einer Werbeanzeige im Branchenbuch „F” hat der Beklagte am 05.10.12 eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr mit es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr mit „TÜV” zu werben, wenn die Leistungen nicht tatsächlich vom Technischen Überwachungs-Verein (TÜV) stammen. Außerdem soll er nicht mit "ASU" werben, ohne ein Betrieb zu sein, der der entsprechenden Innung als AU-Betrieb angehört. Außerdem soll er nicht seine eine Sachverständigentätigkeit werblich mit anderen Leistungen aus dem Auto-Bereich zu verknüpfen.

Im Falle einer Zuwiderhandlung versprach er eine Vertragsstrafe von 4000,- €.

Der Kläger trägt nunmehr vor, er habe festgestellt, dass der Beklagte wieder in diesem Stadtbranchenbuch F für seine Kfz-Werkstatt in der Weise werbe, wie er sich verpflichtet habe, es nicht zu tun. Daher beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung von 4000 Euro zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und trägt vor, dass er nach Abgeben der Unterlassungserklärung habe er beim Branchenbuch „F” beantragt, die Anzeige zu löschen. Dies sei durch seine Ehefrau erfolgt. Das Branchenbuch habe sich auch danach gerichtet. Für den behaupteten Rechtsverstoß trage er keine Verantwortung. Insbesondere habe er keinen Kontakt zu einer Firma P gehabt. Eventuell sei die Setzung der Anzeige auf eine Eigenmacht des Betreibers zurückzuführen gewesen. Das Gericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und kommt zu dem Schluss, dass die Klage unbegründet sei.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger konnte nicht beweisen, dass gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Der Zeuge habe zwar bekundet, so das Gericht, dass die Anzeige auf dem Ausfüllen eines Eintragsformulars beruht, welches online mit Angabe einer E-mail-Adresse ausgefüllt werde, wobei die Mail-Adresse durch die Zusendung eines Codes nebst Bestätigung verifiziert wird. Doch es konnte der Zeuge keine Angaben zur konkreten Auftragserteilung machen, denn seinen Äußerungen zufolge seien die Daten gelöscht worden. Daher stehe nicht einmal fest, von welcher Mailadresse aus der Auftrag erteilt worden sei. 

Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass die Anzeige von ihnen nicht veranlasst worden sei. Nur der Umstand, dass Werbung für eine Firma im Internet erscheine, könne noch nicht zu der Annahme führen, die Firma hätte selbst daran mitgewirkt. Der Ablauf des Eintragungsverfahrens im Branchenbuch lasse auch nicht auf einen Anscheinsbeweis schließen. 

Es seien Zweifel übrig geblieben, ob die ursprüngliche Anzeige nicht einfach irgendwie kopiert worden sei.

Daher war die Klage abzuweisen.

Landgericht (LG) Essen, Urteil vom 10.07.2013, Aktenzeichen 42 O 86/12 


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