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Haftung für Domain-Parking

Haftung des Domainparking-Providers als Störer für Tippfehlerdomain


Haftung für Domain-Parking

Ein Host-Provider und Anbieter eines Domainparkingprogramms, der einer gerechtfertigten Aufforderung zur Beseitigung einer durch Werbeeinschaltungen unter einer Tippfehler-Domain begründeten Markenrechtsverletzung nicht nachkommt, kann als Störer in Anspruch genommen werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart befasste sich in einer Entscheidung mit der möglichen Störerhaftung und der Prüfungspflicht eines Host-Providers für Markenrechtsverletzungen. Die Klägerin war Inhaberin einer EU-Wortmarke. Der beklagte Host-Provider bot ein Domainparkingprogramm an. Ein Kunde des Providers war Inhaber einer sich nur durch einen zusätzlichen Buchstaben von der Wortmarke unterscheidenden Domain (sog. Tippfehler-Domain). Auf der abrufbaren Homepage wurden Werbeeinschaltungen für Unternehmen gezeigt, die mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb standen. Die Klägerin hatte den Provider bereits vor der gegenständlichen Klage in nahezu identischen Fällen mehrmals zur Sperrung solcher Tippfehler-Domains aufgefordert. Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einer an die allgemeine Kontaktadresse des Providers gerichteten E-Mail auf die nach ihrer Ansicht gegebene Markenrechtsverletzung hingewiesen und den Provider zur Beseitigung der Störung aufgefordert. Der E-Mail waren keine Unterlagen zum Nachweis ihres Rechts wie etwa eine Markenurkunde angeschlossen. Der Provider ersuchte in der Antwort um Übermittlung einer Kopie der Markenurkunde zur Prüfung der behaupteten Markenrechtsverletzung. Die Antwort enthielt keine Angaben über konkrete Zweifel des Providers an der Berechtigung der Klägerin und die Gründe für die Notwendigkeit der Vorlage der Urkunde. Die Klägerin mahnte den Provider in der Folge als Störer ab und begehrte im Verfahren vom Provider den Ersatz der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht Stuttgart ging von einer begründeten und berechtigten Abmahnung aus und nahm eine Kostenersatzpflicht des Providers nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag an, allerdings nicht in der begehrten Höhe. Nicht strittig war im Verfahren, dass die vom Kunden des Providers verwendete Tippfehler-Domain tatsächlich eine Markenrechtsverletzung zulasten der Klägerin verwirklichte. Eine Haftung des Providers für die Markenrechtsverletzung als Täter oder Teilnehmer schloss das Gericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aus. Eine Haftung des Providers als Störer wurde hingegen bejaht. Der Provider hatte die Möglichkeit, die Verwendung der Domain zu verhindern. Eine allgemeine Prüfungspflicht trifft den Provider vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung zwar nicht, er ist aber als Störer verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Der Verstoß muss dabei aufgrund der Behauptungen des Betroffenen unschwer festgestellt werden können. Eine Vorlage von Unterlagen kann nur dann gefordert werden, wenn Zweifel am Bestehen des Schutzrechtes oder an der Berechtigung der Geltendmachung des Verstoßes bestehen. Der Provider hatte durch die erste Mitteilung der Klägerin Kenntnis von ihrer Identität, der Bezeichnung der Marke, die sich auch in der Firmenbezeichnung der Klägerin wiederfand, und der Werbeeinschaltungen zugunsten direkter Konkurrenten der Klägerin erlangt. Nicht von Bedeutung war es, dass der Provider zur Bearbeitung von Markenrechtsproblemen ein eigenes Programm eingerichtet hatte und die E-Mail-Adresse der Rechtsabteilung auf der Website angegeben war, zumal der Provider durch seine Antwort bereits seinen Willen zu erkennen gegeben hatte, die an die allgemeine Kontaktadresse gesandte E-Mail zu bearbeiten. Das Oberlandesgericht Stuttgart nahm daher zugunsten der Klägerin eine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Providers als Störer und damit zur Einforderung der Abmahnkosten an. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine erhöhte 1,5-fache Geschäftsgebühr mit der Begründung zuerkannt, die Erhöhung liege innerhalb der Toleranzgrenze und wäre damit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah in den allgemeinen Gründen, die die Klägerin für die Erhöhung der Gebühr geltend gemacht hatte, keine Umstände für die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Der Anwendung der Toleranzgrenze war damit die Grundlage entzogen, der Klägerin wurde lediglich eine 1,3-fache Gebühr zuerkannt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11


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