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Haftung des Betreibers einer Internet-Seite

Haftung des Betreibers einer Internet-Seite für Persönlichkeitsrechtsverletzungen


Haftung des Betreibers einer Internet-Seite

Ein Suchmaschinenbetreiber, der lediglich eine Suchmaske anbietet und einen Kontakt zu einem auf einer externen Seite generierten Suchergebnis mit einem Bestellangebot bei einer Zentralbibliothek herstellt, haftet für Äußerungen in einer Publikation nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Bibliothekarhaftung wegen Verletzung der Prüfpflicht kommt nur infrage, wenn eine Abmahnung erfolgt ist und die Unzulässigkeit der Äußerungen in der Publikation durch Vorlage eines Unterlassungstitels oder einer Unterlassungserklärung nachgewiesen wurde.

Die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für Äußerungen in Publikationen war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg. Der klagende Arzt hatte eine Therapie entwickelt, die in zwei von unterschiedlichen Verlagen herausgegebenen Publikationen negativ dargestellt worden war. Die Fundstelle der Publikationen ließ sich über die Internetdomain der Beklagten abrufen. Die Beklagte stellte eine Suchmaske zur Verfügung. Die Suchanfrage wurde auf eine externe Seite umgeleitet. Für den Nutzer war erkennbar, dass es sich um eine externe Seite handelte. Auf dieser Unterseite wurde aus der Datenbank der externen Seite das Suchergebnis generiert und angezeigt. Es wurde eine Möglichkeit zur Bestellung der Publikationen bei einer Zentralbibliothek geboten. Die Bestellung und der Versand wurden anschließend von der Zentralbibliothek durchgeführt. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung verschiedener Behauptungen aus den Publikationen in Anspruch. Das Landgericht Hamburg verneinte die Passivlegitimation der Beklagten. Die Äußerungen in den Publikationen wurden nicht von der Beklagten getätigt. Sie wurden von ihr auch nicht als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung dargestellt. Die Gestaltung der Suchmaske der Beklagten unterschied sich nach der Ansicht des Landgerichtes Hamburg von der Gestaltung anderer Suchmaschinenanbieter, bei denen die Suchergebnisse auf der eigenen Seite angezeigt werden und der Nutzer erst durch Anklicken auf eine Fundstelle auf einer anderen Seite weitergeleitet wird. Die Beklagte konnte sich die strittigen Aussagen bereits deshalb nicht zu eigen machen, da ihr der Inhalt des unter Verwendung einer fremden Datenbank hergestellten und auf der externen Seite angezeigten Suchergebnisses nicht bekannt sein und sie damit auch eine getroffene Aussage nicht teilen konnte. Eine Haftung der Beklagten als Verbreiterin nahm das Landgericht Hamburg ebenfalls nicht an. Die Beklagte stand zu den angegriffenen Äußerungen in keiner gedanklichen Beziehung, schied daher als intellektuelle Verbreiterin aus. Auch eine technische Verbreitung nahm die Beklagte nicht vor. Die Verbreitungshandlung selbst lag im Herstellen und Versenden der Kopien der Publikationen. Daran wirkte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit. Sie stellte lediglich den Kontakt zwischen dem Nutzer und der Zentralbibliothek her. Der Unterlassungsanspruch hätte zur Folge gehabt, dass die Beklagte den Verweis auf die Bezugsquelle gänzlich hätte unterlassen müssen. Das Landgericht Hamburg sah dadurch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit und eine Behinderung von Forschung und Wissenschaft als gegeben an. Es mangelte aber auch an einer Prüfpflichtverletzung. Mit einem Bibliothekar vergleichbar hätte die Beklagte nur dann eine Verbreiterhaftung getroffen, wenn der Kläger gegen den Autor oder Verleger der Publikationen einen Unterlassungstitel erwirkt und diesen der Beklagten im Rahmen einer Abmahnung vorgelegt hätte. Dieselben Grundsätze wandte das Landgericht Hamburg auch auf die auf der externen Seite angezeigten Kurzzusammenfassungen an, die die angegriffenen Äußerungen enthielten. Die Klage wurde abgewiesen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 324 O 145/08


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