• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung Betreiber einer Suchmaschine


Haftung Betreiber einer Suchmaschine

Es kann durchaus einen amüsanten Zeitvertreib darstellen, einmal den eigenen Namen durch die Suchmaschine laufen zu lassen und zu schauen, welche Ergebnisse und Informationen sich über die Zeit angesammelt haben. Nicht immer erfreut den Nutzer aber das, was er findet. Oft stellt sich somit die Frage der Haftbarkeit der Betreiber einer solchen Suchmaschine. Das Landgericht Köln hat sich dabei nun klar positioniert.

Klage gegen die eigene Darstellung

Geklagt hatte in diesem Falle ein Geschäftsmann, der im Jahre 2008 bei einer solchen Anwendung einer Suchmaschine ein Bild von sich angezeigt bekam, das ihm missfiel. Unterhalb des Porträts war namentlich jene Webseite genannt, auf die die Darstellung zurückzuführen war und wohin der Link den Nutzer beim Anklicken auch geführt hätte. Der Betroffene verlangte von der Betreiberin der Suchmaschine eine Unterlassungserklärung, der diese auch nachkam. Erst im Jahre 2011 entdeckte der Betroffene über die Suchmaschine erneut das besagte Bild von sich, das diesmal seinen Ursprung auf einer Unterseite jener Webpräsenz hatte, das bereits Jahre zuvor die Darstellung veröffentlichte. Es kam zur Klage gegen den Betreiber der Suchmaschine.

Keine Haftung als Täterin

Das Landgericht Köln, das sich des Sachverhaltes annahm und im Juni 2013 zu einem Urteil fand, erkannte zumindest die Verantwortlichkeit der Beklagten als Täterin nicht an. Hierfür wäre es notwendig gewesen, dass die Suchmaschine das Bild für eigene Zwecke verwendet hätte. Entscheidend dabei ist der Gesamteindruck, der dem objektiven Besucher präsentiert wird. Hat dieser das Empfinden, das Bild stamme von der Suchmaschine selbst, gehöre also zu ihr, so könnte die Darstellung tatsächlich zueigen gemacht worden sein. In dem zugrunde liegenden Fall war es aber gerade so, dass unterhalb des Porträts der Name der eigentlich veröffentlichenden Webseite genannt war und der Link auch zu jener führte. Die Haftung als Täter schied mithin aus.

Keine Haftung als Störerin

Bedeutsam gestaltete sich darüber hinaus die Frage, ob die Betreiberin der Suchmaschine nicht als Störerin zur Verantwortung gezogen werden kann. Dafür müsste sie die Darstellung des unerwünschten Bildes dulden und somit dem Wunsch auf Löschung nicht nachkommen. Der Störer haftet folglich immer dann, wenn er gegen zumutbare Pflichten verstößt. Gerade einer Suchmaschine, die täglich ein millionenschweres Pensum an Anfragen bearbeitet, kann allerdings nicht auferlegt werden, jedes einzelne Ergebnis, jedes Bild oder jeden Text auf deren Inhalt zu kontrollieren und vermeintliche Rechtsbrüche auszusortieren. Dieser Aufwand wäre zu hoch und hinsichtlich der Kosten zu aufwendig.

Die Klage ist unbegründet

Daher blieb dem Landgericht Köln in diesem Falle nur die Möglichkeit, die Klage zurückzuweisen. Ein Anspruch gegen die Betreiberin der Webseite bestand somit nicht. Zwar wird die Haftung mit jenem Moment begründet, da die Suchmaschine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt. Das wäre durch die erste Abmahnung auch denkbar gewesen, womit sich ein Anspruch durchaus ergeben hätte. Doch kam das Bild im zweiten Falle von einer Unterseite der veröffentlichenden Webpräsenz und war insofern von der Suchmaschine nicht mehr als rechtswidrig erkennbar. Die Pflicht, diese neue Herkunft genauer zu überprüfen, oblag der Beklagten aus den bereits genannten Gründen nicht. Etwas Anderes hätte sich erst dann ergeben, wenn das Bild auf exakt die gleiche Webdomain zurückzuführen gewesen wäre.

LG Köln, Urteil vom 26.06.2013, Az. 28 O 80/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland