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Google haftet für rechtswidrige Einträge auf Blogger.com

Haftung des Anbieters einer Blogging-Plattform für beleidigende und verleumnderische Äußerungen


Google haftet für rechtswidrige Einträge auf Blogger.com

Beleidigende und verleumderische Äußerungen in einem Blog müssen vom Betroffenen nicht hingenommen werden. Er kann den Anbieter der Plattform, auf der die Äußerungen verbreitet werden, abmahnen und gegen ihn für den Fall, dass er trotz Abmahnung untätig bleiben sollte, einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Immer wieder sehen sich Personen mit Äußerungen in einem Blog konfrontiert, die beleidigenden und verleumderischen Charakter haben. Es ist nicht immer bekannt, wer die Äußerungen getätigt hat. Entsprechend schwierig kann es sein, sich gegen derartige Äußerungen zur Wehr zu setzen. Schnelle Abhilfe kann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Rahmen einer einstweiligen Verfügung schaffen, die die Festsetzung eines hohen Ordnungsgeldes und auch einer Ordnungshaft zur Folge haben kann:

Das Landgericht Berlin hatte in einem Verfahren über einen Unterlassungsanspruch zu entscheiden, der gegen den Anbieter einer Plattform für Blogger geltend gemacht wurde. Auf der Plattform waren nach den Entscheidungsgründen beleidigende und verleumderische Äußerungen verbreitet worden, die den Antragsteller nicht nur mit Straftaten in Verbindung brachten, sondern darüber hinaus auch dessen Geisteszustand anzweifelten und ihm eine Nahebeziehung zum Gedankengut des Nationalsozialismus unterstellten.

Die genannten Äußerungen können ohne jeden Zweifel eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das wie zum Beispiel die Gesundheit ein absolutes Recht darstellt, besteht kein ausdrücklich gesetzlich geregelter Unterlassungsanspruch. Dies hätte die durchaus unerwünschte Folge, dass dem Betroffenen zwar ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, er im Vorfeld aber die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes nicht abwehren kann. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle daher einen so genannten quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geschaffen: Die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach einem Eigentümer ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zusteht, wird analog in Verbindung mit einer Schutz gewährenden Norm angewandt. 

Auf den vorliegenden Sachverhalt war nach der Ansicht des Landgerichtes Berlin deutsches Recht anzuwenden, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers in Deutschland ausgewirkt hatte. Der Antragsteller war nicht untätig geblieben und hatte die Antragsgegnerin vor Einleitung des Verfahrens außergerichtlich abgemahnt. Die Antragsgegnerin hatte auf die Abmahnung nicht reagiert. Das Landgericht Berlin sah daher einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der genannten Äußerungen auf Basis der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit den strafrechtlichen Bestimmungen über die Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als gegeben an. Der Streitwert für das Verfahren wurde vom Landgericht Berlin mit 10.000 € festgesetzt. Die besondere Dringlichkeit führte dazu, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchdrang. Das Ordnungsgeld konnte nach der Entscheidung des Landgerichtes Berlin für jeden Fall des Zuwiderhandelns bis zur 250.000 € betragen, daneben kam auch die Verhängung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, infrage.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11 


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