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Erfüllungsort für die Erstellung einer Website


Erfüllungsort für die Erstellung einer Website

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht vor dem Eintritt in die Hauptverhandlung zunächst zu klären, welches Gericht für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.

Diese Frage klärte das Landgericht Bochum aufgrund des folgenden Sachverhalts:

Der Kläger war damit beauftragt, für die Beklagte eine Website für deren Online-Shop zu erstellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese erstellte Website später auch im Internet abrufbar sein würde.

Aufgrund dieser Tätigkeit des Klägers und dem entsprechenden Auftrag der Beklagten zu dieser Tätigkeit hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den beiden Parteien ein Werkvertrag anzunehmen sei. Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Beauftragte eine bestimmte Tätigkeit auszuführen hat, die ihm aufgetragen wurde, die auch erfolgt sein muss. Das ist vorliegend anzunehmen, da der Kläger mit der Erstellung einer Website von der Beklagten beauftragt wurde.

Anlass des Problems war vorliegend, dass der Kläger und die Beklagte beide ihren Wohnsitz in Hannover haben und der Kläger dort auch die Erstellung der Website vornahm, die Website selbst aber als Gegenstand des Streits auf einem Server in Bochum gespeichert ist. Daher ergab sich die Frage, welches Gericht nun für den Rechtsstreit zuständig sei.

Bezug nehmend auf diese Frage wurde durch das Gericht folgender Beschluss getroffen:

Da es sich vorliegend um einen Werkvertrag handelt, ist der Ort entscheidend, an dem der Kläger auch seine Tätigkeit, also die Erstellung der Website, ausführt. Dieser Ort ist derjenige, an dem der Vertrag seitens des Klägers erfüllt wird. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der Website der Kläger seinen Wohnsitz in Hannover hatte, wo auch der Sitz der Beklagten war, beschließt das Gericht, dass das Landgericht Hannover für den Streitfall zuständig ist, nicht das Landgericht Bochum.

Der Standort des Servers wäre für die Frage des zuständigen Gerichts nur dann entscheidend, wenn es beispielsweise Streitigkeiten wegen einer Rückabwicklung des Vertrags gehen würde. Der Standort des Servers, vorliegend Bochum, wäre dann als der Standort relevant, an dem sich die Streitsache befindet. Vorliegend dreht sich der Streit jedoch um die Erstellung der Website. Dafür ist der Erfüllungsort des Vertrags, also Hannover, maßgebend.

Aufgrund des Beschlusses verweist das Landgericht Bochum den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover.

Dieser Fall macht deutlich, dass es bei Streitigkeiten, die Bezug auf das Internet nehmen, nicht immer eindeutig ist, an welches Gericht die Klage zu richten ist. Dies kann öfter problematisch sein. Im Zweifel muss das Gericht, an das man die Klage gerichtet hat, über die Zuständigkeit neu entscheiden. Dies bringt dem Kläger für den weiteren Verlauf der Klage aber keinen Nachteil, da das angerufene Gericht im Falle der Unzuständigkeit die Klage an das zuständige Gericht verweist. Eine erneute Klageerhebung ist daher nicht notwendig. Eine einmalige Klageerhebung reicht aus.

LG Bochum, Beschluss vom 19.09.2013, Az. I-5 O 89/13 


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