Erfüllungsort der Nacherfüllung
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 mit dem Erfüllungsort bei Nacherfüllung auseinandergesetzt. Die Besonderheit des Rechtsstreits bestand darin, dass das Bürgerliche Gesetzbuch, und insbesondere das darin geregelte Kaufrecht, keine Regelungen zum Erfüllungsort bei Nacherfüllung kennt. Anzuwenden ist daher die allgemeine Norm gemäß § 269 Abs. 1 BGB. Es kommt somit entscheidend darauf an, welche Vereinbarung von den Parteien getroffen wurde. Insofern es zwischen den Vertragsparteien an jeglichen Abreden fehlt, sind die besonderen Umstände, vor allem die Art und Weise des Schuldverhältnisses, zu hinterfragen. Können auch aus diesen Überlegungen keine eindeutigen Erkenntnisse gewonnen werden, muss der Erfüllungsort bei Nachlieferung letztendlich an den Ort verlegt werden, an dem der Veräußerer beim Abschluss des Vertrages entweder seine gewerbliche Niederlassung oder aber seinen Wohnsitz hatte. Die einschlägige Rechtsnorm ist insoweit § 269 Abs. 2 BGB.
Am 23. Februar 2008 hatten die in Frankreich lebenden Kläger durch Kaufvertrag einen Camping-Faltanhänger zu einem Kaufpreis in Höhe von 7370 € bei der Beklagten gekauft. Aus der Auftragsbestätigung, die am selben Tag erstellt wurde, geht hervor, dass der Verkauf an Selbstabholer erfolgen soll. Entgegen dieser Bestimmung lieferte die Beklagte die Bestellung dennoch am 30. April 2008 an die Kläger aus. Im Folgenden wurden von den Klägern verschiedene Mängel geltend gemacht, nachdem sie mit dem Anhänger in den Urlaub gefahren waren. Daraufhin forderten sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2008 auf, den Faltanhänger in Frankreich abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Zu diesem Zweck wurde ein Abholtermin vereinbart, der jedoch deswegen scheiterte, weil der Anhänger selbst nicht angemeldet gewesen ist. Dies entspricht in Frankreich der gängigen Praxis. Für den Transport wäre insofern ein rotes Überführungskennzeichen notwendig gewesen, das die Mitarbeiter der Beklagten jedoch nicht bei sich hatten. Die Kläger reagierten sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2008, indem sie die Beklagte erneut zur Abholung des Anhängers aufforderten. Nachdem sich die Beklagte bis zum 14. Juli 2008 nicht auf das Schreiben gemeldet hatte, erklärten die Kläger die Wandlung des Kaufvertrages. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, änderte die Berufungsinstanz das Urteil um, und wies die Klage ab. Die zugelassene Revision vor dem Bundesgerichtshof hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Sowohl die Berufungsinstanz als auch der Bundesgerichtshof urteilen in ihrer Entscheidung, dass die Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnten. Es ist insoweit nicht entscheiden, dass der Anhänger tatsächlich Sachmängel gehabt hat. Der Rücktritt scheitert vielmehr bereits daran, dass die Kläger es versäumt haben, der Beklagten den gerügten Hänger an deren Firmensitz zur Verfügung zu stellen, damit diese die Mängel hätte nachbessern können. Sie haben daher gegen ihre Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Mängelbeseitigung verstoßen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Nacherfüllung um einen speziellen Erfüllungsanspruch, der sich aus dem Kaufvertrag ergibt. Wird eine mangelhafte Kaufsache geliefert, tritt keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein. Stattdessen wandelt sich der Anspruch auf Übereignung der vertraglich vereinbarten Kaufsache. Gemäß § 437 Nr.1, § 439 BGB steht dem betroffenen Käufer nunmehr ein Wahlrecht zu, so dass er sich zwischen der Nachlieferung oder der Nachbesserung entscheiden kann. Aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarung vom 15. Februar 2008, wäre der Erfüllungsort an dem Firmensitz der Beklagten gewesen. Dass die Beklagte den Anhänger zunächst nach Frankreich geschickt hatte, und sich zudem dazu bereit erklärt hatte, den Hänger in Frankreich zur Mängelbeseitigung abzuholen, ändert an der ursprünglichen Vereinbarung derweil nichts. Die Klage wurde somit auch vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10