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Eingeschränkte Haftung des Betreibers einer Unterhaltungsplattform

Hanseatisches OLG, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09


Eingeschränkte Haftung des Betreibers einer Unterhaltungsplattform

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Judikatur zur Störterhaftung im Host Providing ergänzt. In ihrem Urteil setzten sich die höchsten Hamburger Richterinnen und Richter mit Voraussetzungen und Grenzen einer in Betracht kommenden Haftung als Störer auseinander, weswegen die Entscheidungen im Folgenden in der gebotenen Kürze dargestellt und sodann besprochen werden soll (Hanseatisches OLG, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09). Konkret ging es um einen Rechtsstreit, in den das Videoportal Sevenload verwickelt war.

Relevante Normen: § 16, § 19a und § 97 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie § 7 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)

Leitsatz der Redaktion

Ein Videoportal ist für Verletzungen des Urheberrecht, die von den Nutzern des Portals begangen werden, erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung verantwortlich, weil sich das Videoportal üblicherweise auf die bloße Bereitstellung einer technischen Plattform bestellt, sich die Inhalte deshalb also nicht zu eigen macht.

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Klägerin des Verfahrens war ein großer Musikverlag, der in ganz Deutschland aktiv ist. Gegen den Beklagten, den Betreiber des Onlinevideoportals Sevenload, wollte der Verlag wegen der Verletzung Urheberrechten belangen.

Das Videoportal Sevenload war in seiner Funktionsweise der bekannten Plattform YouTube recht ähnlich. Es wurden Nutzern verschiedene Kategorien zur Verfügung gestellt. Jeder Nutzer der Plattform, der sich zuvor mit einem Account angemeldet hatte, konnte eigene Musikvideos in die Plattform stellen. Auf der Webseite wurden Videos, die gegen Urheber-, Marken-, Nutzungs- oder sonstige Rechte verstießen durch den Betreiber entfernt. Zur Prävention von Rechtsverletzungen war auf dem Portal außerdem ein sogenannter Hash-Filter installiert. Trotz dieser Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverstoßen fand der klagende Musikverlag einige Videos auf der Plattform, die mit den Nutzungs- und Urheberrechte des Verlages nicht vereinbar waren. Der Verlag wollte vor den Gerichten deshalb einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Zunächst war das Landgericht Hamburg mit der Sache befasst (LG Hamburg, Urteile vom 31.10.2008 und 12.12.2008, Az. 308 O 556/08). Nachdem eine der Parteien Berufung eingelegt hatte, musste das Hanseatische Oberlandesgericht das letzte Wort sprechen.

Haftung für User nur bei konkreter Kenntnis von Rechtsverletzungen - Auszug aus den Gründen
Die höchsten Richter Hamburgs wiesen die Klage als zulässig aber unbegründet ab.

Zur Begründung führte der zuständige Zivilsenat aus, der Betreiber der Plattform Sevenload sei für die Rechtsverletzungen der Nutzer des Portals grundsätzlich nicht verantwortlich, weil er sich die Inhalte der Videos nicht zu eigen mache. Dies ergäbe sich daraus, dass das Portal weder nach außen eine sichtbare Verantwortung für die Inhalte der Website übernehme noch die Nutzerinhalte mit eigenem Kennzeichen versehe. Das Gericht hob außerdem die Sicherheitsvorkehrungen des Portals hervor. So wurde insbesondere die Verwendung eines Hash-Filters herangezogen, um ein angemessenes Schutzniveau zu bejahen. Die Richterinnen und Richter waren nach einer Gesamtschau der Umstände des Falls zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe sämtliche ihm zumutbaren Mittel zur Unterbindung und Prävention von Rechtsverletzungen der vorliegenden Art genutzt.

Folglich hafte der Betreiber von Sevenload erst dann für die Rechtsverletzungen seiner User, wenn er konkrete Kenntnisse von diesen erhalten habe und dennoch keine angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung treffe. Genau dies hat der Betreiber der Plattform allerdings im hier besprochenen Fall in den Augen der Richterinnen und Richter getan. Weitergehende Maßnahmen waren ihm nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten. Insbesondere eine präventive Kontrolle aller hochgeladenen Videos wurde in Anbetracht des Aufwands als unzumutbar eingestuft.

Kommentar
Das Urteil überzeugt. Präventive Überprüfungspflichten wie die Vorabprüfung aller Videos wären nicht durchführbar. Sie würden die Existenz des Geschäftsmodells von Videoplattformen stark gefährden und sind deshalb unzumutbar. Die Belange der Inhaber von Urheber-, Marken- und sonstigen Rechten werden durch eine Löschung der monierten Videos hinreichend geschützt.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09


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