Disclaimer schützt nicht vor Veröffentlichung einer E-Mail
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt insbesondere im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung keinen unbegrenzten Schutz vor Veröffentlichung von Korrespondenz im Internet. Die vorzunehmende Interessenabwägung kann ergeben, dass das Interesse des Verfassers an der Geheimhaltung hinter das sich aus der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Grundrecht auf freie Berufsausübung ergebende Interesse des Veröffentlichenden zurückstehen muss.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung von Korrespondenz im Internet in Anspruch. Er hatte eine Auskunftei betrieben, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbot. Die Beklagte betrieb eine Internetplattform, über die sich Verbraucher Auskünfte über die bei Auskunfteien und anderen Unternehmen gespeicherten Daten einholen konnten. Die Beklagte hatte dem Kläger im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zahlreiche Ersuchen um Selbstauskunft weitergeleitet. Der Kläger hatte es abgelehnt, die Auskunftsersuchen zu bearbeiten und ein per Fax versendetes Schreiben sowie entsprechende E-Mails an die Beklagte gerichtet. Die E-Mails des Klägers waren mit einem üblichen Disclaimer versehen. Nach den Feststellungen enthielten die vom Kläger verfassten Schriftstücke zahlreiche Rechtschreibfehler, der Inhalt der Schreiben ließ ihn offensichtlich in einem von ihm nicht gewünschten Licht erscheinen. Die Beklagte veröffentlichte die Korrespondenz wörtlich und unverändert in einem Blog ihrer Internetseite. Das saarländische Oberlandesgericht sah einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht begründet. Die Veröffentlichung der Korrespondenz war grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu beeinträchtigen, zumal er selbst entscheiden können sollte, ob und in welcher Form der Inhalt einer Korrespondenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es fehlte aber an der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit sowie dem Grundrecht auf freie Berufsausübung fiel zugunsten der Beklagten aus. Die beanstandeten Veröffentlichungen betrafen nach der Ansicht des Gerichtes lediglich die gewerbliche Betätigung des Klägers und waren nicht mit der Gefahr einer schwerwiegenden Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht, wie einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden. Der Kläger übte seine gewerbliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit aus und musste sich in dieser Eigenschaft der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik stellen. Das Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit umfasst auch die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Art und Weise der Wiedergabe der Aussagegehalt verändert oder gar verfälscht wird. Die Beklagte war daher nach der Ansicht des Gerichtes auch aufgrund des bestehenden Risikos einer möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe nicht gehalten, die Schreiben des Klägers als inhaltliche Zusammenfassung wiederzugeben. Die Veröffentlichung in einem Blog auf der Internetseite der Beklagten wurde vom Gericht unter den gegebenen Umständen als geeignetes und notwendiges Kommunikationsmittel befunden. Die Beklagte fungierte lediglich als Vermittler für Kundenanfragen und konnte es als notwendig erachten, die Antwort des Klägers nicht nur Bestandskunden, sondern auch künftigen Interessenten zur Verfügung zu stellen. Dem in den E-Mails enthaltenen Disclaimer kam keine besondere rechtliche Relevanz zu, da die bestehende Rechtslage durch einen einseitigen Hinweis eines Beteiligten nicht nachteilig zulasten des anderen Beteiligten verändert werden kann. Das von der Beklagten angefochtene Urteil wurde aufgehoben, der Antrag des Klägers auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 5 U 5/12