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Der Anschlussinhaber muss nicht für unrechtmäßige Nutzung des Ehegatten haften

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11


Der Anschlussinhaber muss nicht für unrechtmäßige Nutzung des Ehegatten haften

In Familien werden Internetanschlüsse meist geteilt. Verstößt ein Familienmitglied im Internet gegen die Rechte Dritter, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber mithaftet. Falls der Verstoß von einem Kind ausgeht, ist für die Gerichte entscheidend, ob der Anschlussinhaber dieses auf die Verhaltensregeln im Internet hingewiesen und beaufsichtigt hat.

Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob entsprechende Prüf- und Kontrollpflichten auch unter Ehegatten gelten (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11). Es gelangte zur Überzeugung, dass der Anschlussinhaber seinen Partner nicht kontrollieren muss, wenn er keinen Grund zur Annahme hat, dieser könne den Internetanschluss für unerlaubte Handlungen missbrauchen. Daneben äußern sich die Kölner Richter in ihrer Entscheidung ausführlich zur Beweislastverteilung zwischen Kläger und Anschlussinhaber.

Sachverhalt
Vom Internetanschluss der Beklagten wurde an zwei verschiedenen Tagen ein Ego-Shooter-Game in Tauschbörsen angeboten. Die Inhaberin der Nutzungsrechte am Computerspiel mahnte die Beklagte kostenpflichtig ab. Nachdem diese der Abmahnung widersprochen hatte, klagte die Rechteinhaberin auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Beklagte bestritt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Sie zweifelte die korrekte Ermittlung des Anschlusses an und wies darauf hin, dass hauptsächlich ihr inzwischen verstorbener Ehemann das Internet benutzt habe. Dem Landgericht Köln genügten ihre Ausführungen nicht. Es verurteilte sie antragsgemäß. Auf Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Köln die Klage zurück.

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Köln hat keine Zweifel, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus begangen wurde. Dass es zweimal zu einer falsch ermittelten Zuordnung der IP-Adresse komme, sei extrem unwahrscheinlich.

Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Es sei primär Sache der Klägerin, die Täterschaft der Beklagten darzulegen und – falls notwendig – zu beweisen. Die Klägerin profitiere dabei von einer Tätervermutung zulasten der Anschlussinhaberin.

Letztere treffe deshalb die sekundäre Darlegungslast, wenn sie behaupte, den Verstoß nicht selbst begangen zu haben. Sie müsse bei Vorgängen, die der Klägerin unzugänglich seien, – soweit zumutbar – alles darlegen, was gegen den Tatvorwurf spreche. Allerdings sei sie nicht verpflichtet, Nachforschungen über den wahren Täter anzustellen. Die Vermutung der Alleintäterschaft zulasten der Beklagten beruhe auf der Lebenserfahrung, dass der Anschlussinhaber zumeist der Hauptnutzer sei oder zumindest die Kontrolle über die Nutzung ausübe. Diese Vermutung werde erschüttert, falls die ernsthafte Möglichkeit eines Alternativszenarios feststehe. Dazu genüge die plausible Darlegung, dass Mitbewohner den Internetanschluss nutzen konnten.

Die Klägerin wandte ein, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses durch mehr als eine Person der Normalfall sei. Wenn sich die Tätervermutung zulasten des Anschlussinhabers durch den bloßen Hinweis auf andere Nutzer ausräumen lasse, laufe die Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internet regelmäßig ins Leere. Dem halten die Kölner Richter entgegen, dass es sich nur um eine tatsächliche und nicht um eine rechtliche Vermutung handle. Sie berücksichtige, dass der Rechteinhaber keine Kenntnisse über interne Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers haben könne, bewirke jedoch keine Umkehr der Beweislast.

Die Beklagte legte dar, dass sie weder das Computerspiel noch die Tauschbörsen-Software gekannt habe und dass der arbeitslose Ehemann der Hauptnutzer des Internetanschlusses gewesen sei. Ihr Vorbringen überzeugt den Senat. Die Art des Computerspiels spreche überdies eher für eine männliche Täterschaft. Der Klägerin gelang es hingegen nicht, die Ausführungen der Beklagten zu widerlegen oder Anhaltspunkte vorzutragen, die gegen die Beklagte sprechen.

Eine Haftung der Beklagten als Störerin lehnen die Richter ab. Die Störerhaftung setze eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Allerdings habe die Ehefrau in Bezug auf die Internetnutzung ihres Gatten nicht dieselben Überwachungspflichten wie Eltern gegenüber ihren (minderjährigen) Kindern. Eine Prüf- und Kontrollpflicht sei allenfalls dann anzunehmen, wenn der Anschlussinhaber damit rechnen müsse, dass der Partner im Internet unerlaubte Handlungen begehe. Vorliegend sei dies erst nach Erhalt der Abmahnung der Fall gewesen. Für den Zeitraum nach der Abmahnung seien aber keine Rechtsverstöße aktenkundig.

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11


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