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BGH untersagt Werbung für Kinder beim Online-Spiel “Runes of Magic”


BGH untersagt Werbung für Kinder beim Online-Spiel “Runes of Magic”

Die Softwarefirma Gameforge darf Zubehör für ihr Online-Rollenspiel “Runes of Magic” nicht mehr online so bewerben, dass damit Kinder direkt angesprochen und zum Kauf angeregt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof jetzt in einem Versäumnisurteil (BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Dabei ging es um einen Werbeslogan aus dem Jahr 2009 mit dem folgenden Wortlaut: “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas’.” Über einen Link war der Werbespruch mit einer Gameforge-Internetseite verbunden, auf der es Spielezubehör zu kaufen gab. Die Werbung sei unzulässig, weil sie direkt zum Kauf auffordere und Kinder anspreche, argumentierte der vzbv. 

“Runes of Magic” gehört zu den zahlreichen Online-Spielen, die nach dem Prinzip free-to-play funktionieren. Dabei wird die Spiele-Software zum kostenlosen Download bereitgestellt, sodass Interessenten sofort mit dem Spielen beginnen können. Während die Teilnahme kostenlos ist, wird das Spiele-Zubehör allerdings zum Kauf angeboten. Free-to-play-Spiele finanzieren sich in der Regel über diese Zubehörteile, die das Spielen interessanter machen.

Die Klage des vzbv gegen die Gameforge-Werbung blieb zunächst erfolglos. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht sahen in dem umstrittenen Werbespruch samt Link nur eine mittelbare Kaufaufforderung und damit keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch die Vermutung der unangemessen unsachlich beeinflussenden Werbung wurde in den Vorinstanzen nicht bestätigt. Der kindliche Spieltrieb werde nicht unlauter ausgenutzt, wurde argumentiert. Der vzbv legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof urteilte nun anders. Die Verlinkung vom Werbespruch zur Kaufseite sah der BGH nicht als mittelbare Kaufaufforderung, sondern vielmehr als direkte Kaufmöglichkeit an. Der Link von der Werbung zur Kaufseite sorgt demnach für eine Nähe, wie sie im herkömmlichen Ladengeschäft zwischen Ware und Kasse besteht. Da sich die Werbung wegen ihrer Wortwahl und aufgrund der Möglichkeit, per SMS zu bezahlen, zweifellos auch an Kinder richte, bewertete sie der BGH als unzulässig. Der Bundesgerichtshof verwies auf den Schutz der Kinder, der auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung verlange.

Da Vertreter der Softwarefirma Gameforge nicht zu dem Gerichtstermin erschienen waren, erging ein Versäumnisurteil. Dieses ist noch nicht rechtskräftig. Gameforge hat nach Zustellung des schriftlichen Urteils noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach einem solchen Einspruch müsste erneut verhandelt werden. 

BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 34/12


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