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Bewertung nach Schulnoten in Bewertungsportal

LG München I., 25 O 16238/13


Bewertung nach Schulnoten in Bewertungsportal

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 15.01.2014 entschieden, dass eine negative Benotung eines Arztes in einem Bewertungsportal keine Schmähkritik ist und deshalb nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung gelöscht werden muss.

Der Fall im Einzelnen

Ein unzufriedener Patient hatte in einem Bewertungsportal eine sehr negative Kritik über einen Arzt geschrieben. In dieser Kritik beklagte er sich zunächst ausführlich über das seiner Ansicht nach grobe und unhöfliche Verhalten des Arztes sowie darüber, dass auf dieses Verhalten auch noch eine falsche Diagnose folgte. Zu einer Heilbehandlung kam es daraufhin erst gar nicht, weil der Arzt den Patienten nach dessen Aussage aus der Praxis wies. Der Ton, in dem diese Schilderung geschrieben war, ließ dabei teilweise die nötige Sachlichkeit vermissen.

Im Anschluss an diese Schilderung nahm der Patient auch eine Bewertung nach Schulnoten vor, die erwartungsgemäß schlecht ausfiel, aber durchaus differenzierte. So wurden z. B. die Sprechstundenzeiten und die Wartezeiten jeweils mit 2 benotet und die telefonische Erreichbarkeit mit 3, die Behandlung, Aufklärung und Freundlichkeit jedoch mit 6.

Der Arzt betrachtete diese Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptungen und wertete sie als Schmähkritik. Außerdem ließen die Nutzungsbedingungen des Portals nur dann eine vollständige Beurteilung eines Arztes zu, wenn die Patienten dort behandelt wurden. Insofern konnte seiner Meinung nach die Behandlung nicht beurteilt werden, da eine solche nicht stattgefunden habe. Entsprechend forderte er von der Betreiberin des Portals die komplette Entfernung der Bewertung. Die Portalbetreiberin entfernte jedoch nur den Text und ließ die Benotung unangetastet, wogegen der Arzt nun gerichtlich vorgehen wollte.

Das Gericht verneinte eine Pflicht der Portalbetreiberin zur Löschung der Notenbewertung aus folgenden Gründen:

1.: Ein schuldhaftes oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten kann verneint werden, da sie bereits die über die Benotung hinausgehende Bewertung, also den Text, auf Veranlassung des Klägers entfernt hatte. Dies geschah jedoch ausschließlich wegen der leicht unangemessenen Sprache und nicht wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte, also die Portalbetreiberin hat insofern nicht gegen ihre Prüfpflichten verstoßen.

2.: Nach den Nutzungsbestimmungen des Portals durfte die Bewertung dort durchaus veröffentlicht werden, da die Bewertungen überwiegend von Laien geschrieben und auch gelesen werden. Diese verstehen aber unter Behandlung im Allgemeinen nicht nur die eigentliche Heilbehandlung, sondern im weiteren Sinne auch Untersuchungshandlungen.

3.: Bei den vergebenen Schulnoten handelt es sich weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um Schmähkritik, sondern um differenzierte Beurteilungen, die durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Schmähkritik setzt voraus, dass es dem Kritiker weniger um eine sachbezogene Auseinandersetzung geht als vielmehr um die Diffamierung eines Gegners. Ein derartiges Ziel konnte das Gericht in der Notengebung des Patienten jedoch nicht erkennen.

4.: Auch berufliche Nachteile im Wettbewerb mit anderen Ärzten begründen keinen Anspruch auf Entfernung der Bewertung. In der Abwägung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte und seines Rechtes auf freie Berufsausübung gegen das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit wurde hier der Meinungs- und Informationsfreiheit der Vorrang eingeräumt.

LG München I, Urteil vom 15.01.2014, AZ 25 O 16238/13 


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