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Beweiserleichterung bei illegalem Filesharing

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09


Beweiserleichterung bei illegalem Filesharing

Die urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines geschützten Musiktitels durch Filesharing kann zu einem Schadensersatzanspruch von 300 € pro Titel führen. Das geht aus einem viel beachteten Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09).

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Dem Verfahren lag ein Streit um einen Schadensersatzanspruch sowie Abmahnkosten zugrunde. Bei der Klägerin handelt es sich um einen der führenden Tonträgerhersteller Deutschlands. Sie wurde im Jahr 2005 auf einige Filesharingplattformen aufmerksam. Auf diesen (häufig als Tauschbörsen bezeichneten) Umschlagplätzen werden Dateien vorgehalten, welche Nutzer im Tausch anbieten. Die so zur Verfügung gestellten Dateien können also von heruntergeladen werden. Im Gegenzug gestattet der Nutzer den Zugriff auf Dateien, die sich auf seinem eigenen Computer befinden. Er stellt diese also wiederum anderen Nutzern der Plattform zur Verfügung, damit diese gewünschte Dateien herunterladen können. Eines der hierzu verwendeten Programme ist „Bearshare“.

Der Beklagte ist Inhaber eines DSL-Anschlusses. Die Klägerin stellte fest, dass der Beklagte am 16. Dezember des Jahres 2005 einige urheberrechtlich geschützte Werke auf Bearshare angeboten hatte. Diese Information konnte dadurch erlangt werden, dass die Klägerin am 20. Dezember 2005 bei der Staatsanwaltschaft eine auffällige IP-Adresse zur Anzeige brachte. Im Anschluss an die Erstattung der Strafanzeige forderte die Staatsanwaltschaft den Access-Provider auf, den Inhaber einer auffälligen IP-Adresse anzugeben. Nach einer entsprechenden Information wurde der Beklagte zur Verantwortung gezogen und räumte ein, dass die Verstöße gegen das Urheberrecht (Zurverfügungstellung von Musik-Dateien) von seinem Anschluss aus geschehen seien. Er gab allerdings an, die Dateien nicht selbst heruntergeladen zu haben.

Vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht beantragte die Klägerin nun, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Es sollte ihm untersagt werden, die Musikaufnahmen als Datensätze auf einem Computer Filesharing-Programmen wie Bearshare zur Verfügung zu stellen und sie damit einer breiten Öffentlichkeit anzubieten. Darüber hinaus begehrte sie, den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen. Die Summe wurde von der Klägerin auf 300 € pro Titel beziffert. Darüber hinaus sollte der Beklagte auch die für eine Abmahnung notwendigen Anwaltskosten von 2.000 € tragen.

Filesharing kann zu Schadensersatz von 300 € pro Titel führen - Auszug aus den Gründen
Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Nach Ansicht der zuständigen Kammer spricht viel dafür, dass der Inhaber einer IP-Adresse für die unzulässige Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken verantwortlich ist, die von seiner IP-Adresse aus der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden. Es ergäbe sich damit eine zweitrangige Darlegungslast des Anschlussinhabers, die sich darin niederschlage, dass der Anschlussinhaber beweisen müsse, dass ein anderer die Rechtsverletzung von seinem Anschluss aus beging. In den Augen der Landesrichterinnen und Landesrichter kam der Beklagte dieser Darlegungslast nicht in hinreichendem Maße nach, weil sich sein Vortrag allein auf die Behauptung beschränkte, es handele sich um die Handlung unbekannter Dritter.

Als Grundlage für den Schadensersatz zog das Gericht § 97 Abs. 2 S. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) heran. Aufgrund der vom Beklagten nicht widerlegten Vermutung, dass er für die Veröffentlichung der Musik-Dateien, die von seiner IP-Adresse aus auf dem Filesharing-Programm der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, auch verantwortlich ist, stuften die Richterinnen und Richter ihn als Täter im Sinne der Norm ein.

In Bezug auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs verwies das Gericht auf den von der Klägerin herangezogenen Tarif „VR-W I“ der Musikverwertungsgesellschaft GEMA, der für max. 10.000 Streams eine minimale Vergütung von 100 € vorschreibt. Auf diesen Tarif wurde ein Aufschlag von 50 % vorgenommen, weil es sich vorliegend um Downloads handelte, die Dateien also dauerhaft gespeichert werden. Den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 150 € verdoppelte das Gericht und verwies auf eine mittelbare Vervielfachung der Musikdateien. Diese ergebe sich daraus, dass einmal heruntergeladene Dateien erneut zum Abruf bereitgehalten werden. Im Ergebnis wurde damit der zu leistende Schadensersatz auf 300 € pro Titel festgesetzt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09


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