Beschimpfung von Prominenten in sozialen Netzwerken
Der bekannte deutsche Rapper Bushido muss nach einem Urteil des LG Berlin 8.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil er öffentlich in Sozialen Netzwerken die ehemalige „Big Brother“-Teilnehmerin Ingrid Pavic beleidigt hatte. Ursprünglich forderte die Klägerin sogar 100.000 Euro Schmerzensgeld.
Ingrid Pavic zog 2011 für ein paar Monate in den „Big Brother“-Container und war in dieser Zeit zusammen mit anderen Container-Bewohnern stets im Fernsehen zu beobachten. Offenbar störte sich der Rapper Bushido an der gebürtigen Kroatin hinsichtlich ihres Verhaltens und ihres Aussehens. Er postete unter seinem Künstlernamen Bushido auf Facebook, Twitter und MySpace während der „Big Brother“-Zeit von Pavic mehrere abfällige Kommentare wie „Ingrid, du Nutte“, „Ingrid sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michael Jackson und Tatjana Gsell“ und „Ingrid hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel“.
Wieder zurück in „Freiheit“ erfuhr Pavic von den Beleidigungen des Rappers und nahm sich einen Anwalt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab Bushido zunächst ab. Dagegen verweigerte er die Zahlung der mit weiterem Schriftsatz geforderten 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro wegen angeblicher Nichteinhaltung der Unterlassungserklärung durch das unterlassene Löschen des beanstandeten Posts bei MySpace.
Schließlich kam es zum Rechtsstreit vor dem LG Berlin, wo ein Vergleichsversuch scheiterte.
Die Klägerin begründete die Höhe der geltend gemachten Forderung unter anderem mit der wirtschaftlichen Situation des beklagten Rappers, mit der Schwere des Verstoßes und der hohen Follower-Zahl in den Sozialen Netzwerken sowie mit der für sie „unerträglichen psychischen Belastung“.
Der Beklagte behauptete, die geposteten Kommentare stammten nicht von ihm. Außerdem habe er die Lästereien unmittelbar nach Erhalt des (ersten) anwaltlichen Schreibens von seinen Accounts gelöscht, so dass er nicht (schuldhaft) gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Persönlichkeitsrecht verletzt
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zugesprochen wurden der Beklagten 8.000 Euro Schmerzensgeld; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Unstreitig liegen mehrere Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB vor. Wegen der beabsichtigten Herabwürdigung der Klägerin ohne sachliche Auseinandersetzung handele es sich um bloße Schmähkritik, so das Gericht. Mithin liege eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, so dass die Grundlage für eine Geldentschädigung gegeben sei.
Unsachliche Kommentare für Rapper normal
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielten für das Landgericht mehrere Aspekte eine Rolle. Am Ende sprangen für die Klägerin 92.000 Euro weniger heraus als gefordert. Interessanterweise führte das Gericht an, „dass Äußerungen von Rappern wie Bushido (…) vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen werden“. Schließlich tendierten Rapper des Öfteren zur Unsachlichkeit.
Freiwillig Privatsphäre preisgegeben
Zudem fiel ins Gewicht, dass die Klägerin sich freiwillig den Fernsehzuschauern stellte, indem sie in den „Big Brother“-Container einzog. Dadurch habe sie bewusst teilweise mindestens ihre Privatsphäre über Monate hinweg preisgegeben.
Forderung überhöht
Insgesamt war die Forderung der Klägerin nach Ansicht des LG Berlin deutlich zu hoch angesetzt. Das ergebe neben den ins Feld geführten Aspekten auch ein Vergleich mit anderen Rechtsprechungen. In einem ähnlichen Fall hatte etwa das LG Berlin auf 10.000 Euro Schmerzensgeld entschieden, nachdem das Opfer im Internet und bei einem Konzert z.B. mit Schimpfwörtern beleidigt wurde.
Keine Strafzahlung mangels Verschulden
Die geforderte Strafzahlung in Höhe von 20.000 Euro musste der Beklagte nicht zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte die von ihm stammenden Kommentare in den Sozialen Netzwerken gelöscht bzw. das versucht hat. Das bestätigte eine glaubhafte Zeugin. Dass der Beklagte nach der Abgabe der Unterlassungserklärung und vor dem anwaltlichen Schreiben der Gegenseite Kenntnis von den abrufbaren Kommentaren hatte, sei nicht dargelegt bzw. bewiesen.
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11