Berichterstattung über private Restaurant-Besuche Prominenter
Bildveröffentlichungen und Berichterstattungen von bekannten Persönlichkeiten sind regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das LG Köln hat durch Urteil vom 21. November 2012 entschieden, dass derartige Präsentationen in Medien durchaus vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützt sein können. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Ferner muss die Präsentation in Medien für die Meinungsbildung innerhalb der Öffentlichkeit bestimmt sein. In dem konkreten Fall wurden heimliche Aufnahmen von dem deutschen Außenminister sowie einem Fernsehmoderator angefertigt, während sich die beiden prominenten Männer in einem Nobelrestaurant aufhielten. Die Bildaufnahmen wurden zudem mit einem Bericht ergänzt.
Nach Auffassung des LG Köln ist der Aufenthalt in dem Restaurant jedoch der Privatsphäre der Betroffenen zuzuordnen. Damit ist die Veröffentlichung unzulässig. Etwas anderes kann jedoch für solche Aufnahmen gelten, die beim Verlassen des Nobelrestaurants aufgenommen werden. In diesem Moment wird der private Bereich der prominenten Persönlichkeiten aufgehoben, so dass die Veröffentlichung der Medien für die Meinung der Öffentlichkeit verwendet werden darf.
Der Anspruch auf Unterlassung für die Nutzung des Lichtbildmaterials ergibt sich aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Das streitgegenständliche Lichtbild war zudem mit dem Text „Kein Wunder, dass er den Abend im Promi-Lokal „Z“ in Berlin-Mitte genießt – mit Ehefrau T (65), K (55), dessen Gattin T (51), R (50) und dessen Mann B (45).Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein, die R Weißwein. Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys …K und O sind seit Jahrzehnten eng befreundet …Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter. Solch ein Abend tut O Seele gut.“ umschrieben. Dahingehend ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Nach Auffassung des LG Köln müssen berühmte Persönlichkeit zwar die Verbreitung von Bildaufnahmen ihrer Person dulden, wie sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ergibt. Allerdings ist die Verwertung von Bildern, die an abgeschiedenen Orten aufgenommen werden nicht zulässig, wenn durch die Veröffentlichung die berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt werden. Somit war in dem konkreten Rechtsstreit eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie der Pressefreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen.
Insbesondere für die Bildaufnahmen gilt, dass diese heimlich erstellt worden sind, während die abgebildeten Personen essen. Die betroffenen Kläger mussten in dieser Situation jedoch nicht mit der Aufnahme von Bildern rechnen, da sich der Aufenthalt in dem Restaurant insgesamt als räumliche Privatheit darstellt. Insofern muss es auch berühmte Persönlichkeiten möglich sein, sich zu entspannen, um den Pflichten, die der Beruf sowie der Alltag mit sich bringen, für einen kurzen Moment zu entfliehen. Das LG Köln geht jedenfalls in seiner Entscheidung davon aus, dass die Mahlzeit in dem Restaurant einen Moment der Entspannung widerspiegelt. Dementsprechend muss das Grundrecht der Pressefreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsgrundrecht zurücktreten.
LG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 28 O 328/12