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Bericht über Prominenten in privatem Rahmen

OLG Köln, 15 U 209/12


Bericht über Prominenten in privatem Rahmen

In dieser Entscheidung hatte sich das OLG Köln mit der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Fernsehmoderators zu beschäftigen. Insbesondere ging es um den Konflikt seiner persönlichen Schutzrechte mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Information und den Interessen der Presse an der Freiheit der Berichterstattung.

Der Moderator und seine Ehefrau, die Kläger einer beim Landgericht Köln eingereichten Klage waren, wandten sich gegen die Veröffentlichung eines Artikels mit Bildmaterial, der von einem Zeitschriftenmagazin verfasst wurde und die beiden Kläger bei einem privaten Abendessen in einem Nobelrestaurant zeigte. Die Kläger waren hierbei in Begleitung weiterer Personen, unter anderem eines bekannten und befreundeten Politikers. Die Bildaufnahmen wurden von außerhalb des Restaurants "durch die Fenster" der Räumlichkeiten gemacht, so dass die Teilnehmer des Abendessens bis zur Veröffentlichung des Artikels keinerlei Kenntnis von den geschossenen Bildern hatten.

Die Verfasser des Zeitungsartikels machten darauf aufmerksam, dass der Moderator, nachdem seine Sendung bei einem Fernsehsender abgesetzt wurde, nun Trost in Form eines teuren Abendessens in einem edlen Restaurant und in Begleitung prominenter Freunde suchte. Die Zeitung hob speziell die hohen Preise der einzelnen bestellten Gerichte hervor, sowie einen vermeintlichen Widerspruch dieser Tatsache zu dem sonst von dem Moderator gepflegten Image einer bescheidenen Lebensführung. Zudem stellten die Verfasser des Artikels die scheinbar enge freundschaftliche Beziehung des Moderators zu dem am Essenstisch ebenfalls sitzenden Politiker verstärkt dar und stellten infrage, ob dies die Objektivität des Klägers als Moderator von Sendungen mit stark politischem Inhalt nicht besonders beeinflusst hätte.

Die Kläger erwirkten vor dem Landgericht eine Unterlassungsverfügung in der Hinsicht, dass die Zeitung eine weitere Verbreitung des Artikels unterlassen musste. Hiergegen wandte sich der beklagte Verlag mit einer Berufung. Die Journalisten beriefen sich hierbei auf ihre aus Artikel 5 des Grundgesetzes resultierende Pressefreiheit und das Recht der Öffentlichkeit an einer vollständigen und unverfälschten Information.
Sie waren der Meinung, ihre Darstellung würde in schutzwürdiger Weise zu einer Information und Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen, da es sich sowohl bei dem Moderator, als auch bei dem Politiker, um Personen der Zeitgeschichte handele und deren Zusammentreffen in nicht ausschließlich privaten Räumlichkeiten auch gewisse Rückschlüsse auf deren Arbeit und Motivation in der Öffentlichkeit erlaube und somit der Allgemeinheit zugänglich sein müsse.

Auch das OLG Köln gab in dem Berufungsverfahren allerdings den Klägern Recht und hielt das vorherige Urteil des Landgerichtes aufrecht. Die Zeitung wurde somit auch in zweiter Instanz dazu verurteilt, die Verbreitung des Artikels zu unterlassen.
Die Richter nahmen zwar Rücksicht auf den in Rechtsprechung und Öffentlichkeit anerkannten Grundsatz, dass Personen die aufgrund ihres Berufes oder ihres Auftretens in der Öffentlichkeit (sogenannte "Personen der Zeitgeschichte") durchaus ein höheres Maß an medialer Beachtung ertragen müssen. Sie haben auch in alltäglichen Situationen einen gewissen Grad an gesteigerter Beobachtung durch die Presse zu erwarten und müssen auch damit leben, dass Bilder von Ihnen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dies stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von ihnen gewählten Beschäftigung.

Das Gericht erkannte jedoch darauf, dass Aufnahmen solcher Personen der Zeitgeschichte in ihrer Privatzeit ausschließlich dann gerechtfertigt sind, wenn sie einen tatsächlichen Informationsgehalt vermitteln sollen oder für die Meinungsbildung der Allgemeinheit von Bedeutung sind. Die Darstellung des Abendessens der Kläger mit ihren Freunden samt der Auflistung der von ihnen bestellten teuren Speisen, habe allerdings, über die bloße Neugierde und eine Art Voyeurismus hinaus, keine solch aufklärende Wirkung.

Die Entscheidung bringt zwar keine gänzlich neuen Erkenntnisse oder Einschätzungen ähnlich gelagerter Situationen, stärkt aber weiter die Rechte der Prominenten auf ein notwendiges Maß an Privatsphäre, welches ihnen trotz ihrer Auftritte in der Öffentlichkeit gewährleistet werden muss.

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2013, Az. 15 U 209/12


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