Backup-Pflicht des Webhosters
Webhoster sind verpflichtet, auch dann Backups von den Webseiten ihrer Kunden zu machen, wenn dies im Host-Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten wurde. Dies ergibt sich aus der für Webhoster geltenden Erhaltungs- und Obhutspflicht. Dieses Urteil fällte das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streitfall zwischen einer Webseitenbetreiberin und ihrem Webhosting-Dienstleister.
Nachdem es zu einem Ausfall des Servers gekommen war, stellte sich beim Wiederaufbau der Homepage heraus, dass der Webdienstleister keine Backups von der Seite gemacht hatte. Die Erstellung solcher Backups war im Vertrag zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Als Entschädigung für die Erstellung einer neuen Webseite und die durch den Serverausfall bedingten Verluste forderte die Klägerin eine aus Schadensersatz und Nutzungsausfall zusammengesetzte Summe von insgesamt 8.500 Euro.
Der Webhosting-Dienstleister, im Folgenden auch Beklagte genannt, beantragte die Klage abzuweisen.
In ihrem Vortrag macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Diese hätte nämlich nicht bei ihr nachgefragt, ob sie noch über alte Datenbestände verfüge, die für eine neue Erstellung der Webseite hätten verwendet werden können. Da zumindest noch einige alte Datenbestände wie beispielsweise Grafiken hätten genutzt werden können, wäre eine komplette Neueinrichtung der Homepage nicht nötig gewesen.
Dieser Auffassung wurde von Seiten des Gerichts widersprochen. Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin über das Vorhandensein noch verwendbarer Datenbestände zu informieren.
Das LG Duisburg befand außerdem, dass es zur Pflicht eines Webhosting-Dienstleisters gehöre, Backups auch ohne gesonderte Vertragsvereinbarung zu erstellen. Mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags habe die Beklagte eine Erhaltungs- und Obhutspflicht übernommen. Gemäß dieser Pflicht hätte die Beklagte durch die Erstellung von Backups von sich aus Vorkehrungen gegen mögliche Serverausfälle treffen müssen. Da sie dies nicht getan hat, habe die Beklagte schuldhaft gegen ihre Datensicherungspflicht verstoßen.
Somit befand das Gericht zwar, dass der Klägerin ein Schaden durch die Beklagte entstanden war. Allerdings sprach ihr die Kammer nicht die von ihr geforderte Entschädigungssumme zu. Stattdessen minderte sie den Betrag erheblich und kürzte ihn auf knapp 1.270 Euro. Wie in der Urteilsbegründung ausgeführt, war bei der Bemessung des Schadensersatzes ein Abzug gemäß der Regelung "neu für alt" vorzunehmen. Dabei bezifferte das LG die Lebensdauer einer Homepage aufgrund eines Sachverständigengutachtens auf acht Jahre. Da die Webseite der Klägerin aus dem Jahr 2006 stammte und somit die durchschnittliche Lebensdauer zum Zeitpunkt des Servercrashs im Juni 2012 zu einem großen Teil erfüllt hatte, kam in diesem Fall die Abzugsregelung "neu für alt" zur Anwendung.
Die von der Klägerin darüber hinaus geforderte Entschädigung für den Nutzungsausfall wurde vom Gericht komplett abgelehnt. Um hier einen glaubhaften Anspruch geltend machen zu können, hätte sie den ihr durch den Nutzungsausfall entstandenen Schaden genau beziffern und entsprechend belegen müssen, so das Gericht.
Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden zu 85 % der Beklagten auferlegt, während die Klägerin 15 % davon zu begleichen hatte.
LG Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12