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Babybauch - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

LG Köln, Urteil vom 03.06.2015, Az. 28 O 466/14


Babybauch - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 03.06.2015 unter dem Az. 28 O 466/14 entschieden, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Schauspielerin vorliegt, wenn von dieser ein Foto veröffentlicht wird, das sie mit einem vermeintlichen "Babybauch" zeigt und mit der Überschrift „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ versehen ist. Das Vorhandensein einer Schwangerschaft sei der Privatsphäre zugehörig, daher wiege das Recht der Persönlichkeit der Klägerin schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an Information. Ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro wurde der Klägerin zugesprochen.

Damit hat das Gericht die Beklagte zur Unterlassung einer derartigen Berichterstattung verurteilt.
Geklagt hatte eine deutsche Schauspielerin gegen die Verlegerin der Tageszeitung C, die auch online vertrieben wird. Die Klägerin hat schon einmal wegen einer Berichterstattung der B- und der D-Zeitung eine Entschädigung in Höhe von rund 20.000 Euro eingeklagt. Die Zeitungen hatten über ihre erste Schwangerschaft berichtet.

Die jetzige Beklagte hat in der C einen Artikel veröffentlicht, der die Überschrift „Hier kugelt sich K vor die Kamera – Wölbt sich bei der Berliner Schauspielerin am Set von „Traumfrauen“ ein Babybäuchlein“ trug. Dieser Artikel erschien auch online.
In dem Artikel befindet sich ein Foto, auf dem die Klägerin in bequemer Kleidung zu sehen ist. Das Foto ist dahingehend kommentiert worden, dass es „kaum zu übersehen“ sei, dass sich beim Drehen des Films „Traumfrauen“ bei der Klägerin „ein kleines Bäuchlein“ gezeigt habe. Auf die Frage nach einer Bekanntgabe der Schwangerschaft habe die Schauspielerin lächelnd aber ausweichend reagiert.
Das Foto wurde in den Vorbereitungsräumen für die Schauspieler am Drehort aufgenommen.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.14 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Auf den Antrag der Klägerin wurde der Beklagten per einstweiliger Verfügung durch das Gericht untersagt, das Foto erneut zu verbreiten.
Die Klägerin reichte zudem Klage auf Unterlassung und Entschädigung ein.
Zur Begründung führte sie aus, das Bild im Rahmen der Berichterstattung verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Das Foto zeige sie in einem privaten Moment während einer Drehpause. Dort sei sie plötzlich fotografiert worden, ohne damit gerechnet zu haben und sie habe damit auch nicht rechnen müssen. Zudem sei das Foto durch die Beklagte in unzulässiger Weise verwendet worden, indem sie über eine eventuelle Schwangerschaft der Klägerin spekuliert hat. Bei einer Schwangerschaft handele es sich um eine Angelegenheit, die die Intimsphäre betreffe. Sie, die Klägerin, habe sich in Bezug auf ihr Privatleben stets bedeckt gehalten. Daher sei auch die vorliegende Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders schwerwiegend und sei nur durch Geldentschädigung zu kompensieren. Das folge aus der Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts der Ehe und Familie und der bewussten Rechtsverletzung seitens der Beklagten. Diese ergebe sich aus der Nähe der Beklagten zum Konzernverbund T sowie der identischen Rechtsabteilung der C-Zeitung und der D-Zeitung. Seit der Verurteilung bezüglich der Berichterstattung in 2013 über die Schwangerschaft der Klägerin sei es der Beklagten bekannt, dass sie einen Rechtsverstoß begehe, wenn sie in der beanstandeten Art und Weise berichte. Somit liege hier eine vorsätzliche Überschreitung vor.
Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, das streitgegenständliche Foto sei ein Bildnis der Zeitgeschichte, sei an einem öffentlichen Ort aufgenommen worden und es bestehe seitens der Allgemeinheit ein Interesse an dessen Veröffentlichung.

Dieser Ansicht vermochte sich das LG Köln nicht anzuschließen. Der Klägerin stehen die Unterlassungsansprüche zu, weil ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, so die Richter.
Es könne dahinstehen, inwiefern das Bild ein Dokument der Zeitgeschichte sei, da die Interessen der Klägerin überwiegen. Diese befand sich während der Entstehung der Fotografie in einem geschützten Bereich, in dem sie nicht mit Fotografen habe rechnen müssen.

LG Köln, Urteil vom 03.06.2015, Az. 28 O 466/14


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