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automatischen Verlängerung von Handy-Verträgen

AGB-Klausel zur automatischen Verlängerung von Handy-Verträgen


automatischen Verlängerung von Handy-Verträgen

Ein Mobilfunk-Service-Provider kann mit seinen Kunden eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten und die stillschweigende Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate als Folge einer nicht rechtzeitig ausgesprochenen Kündigung durch die Aufnahme von entsprechenden Klauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbaren.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunk-Service-Providern ist oftmals vorgesehen, dass Verträge über Mobilfunkleistungen eine Laufzeit von 24 Monaten haben und sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt. Derartige Vertragsbedingungen sind grundsätzlich wirksam vereinbart, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt:

Der Kläger nahm den beklagten Mobilfunk-Service-Provider auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte hatte in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln wie vorstehend beschrieben aufgenommen. Der Kläger sah in den Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und stützte seine Ansicht im Wesentlichen auf einen sich möglicherweise ergebenden Bedarfswechsel des Kunden infolge des rasanten technischen Wandels bei der mobilen Datenübertragung.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Ansicht des Klägers nicht: Die Regelungen der Generalklausel über die allgemeine Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB sind neben der Bestimmung des § 309 Nr. 9 BGB, die sich auf die Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen bezieht, uneingeschränkt anwendbar. Nach der letztgenannten Bestimmung sind Vertragslaufzeiten von mehr als 24 Monaten grundsätzlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung des BGH sollen Vertragslaufzeiten von bis zu 24 Monaten nach dem Willen des Gesetzgebers nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel unwirksam sein. Das erkennende Gericht ließ die Frage offen, ob sich diese Rechtsprechung nur auf jene Verträge bezieht, die der Gesetzgeber anlässlich der Regelung ausdrücklich bedacht hat, oder nach dem Willen des Gesetzgebers eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten generell zulässig sein soll.

Das Oberlandesgericht Hamm sah die Klausel auch unter Zugrundelegung der Kriterien der allgemeinen Inhaltskontrolle als zulässig an. Es ergaben sich für das erkennende Gericht weder Beschränkungen des Vertragspartners durch eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme noch sonstige Beschränkungen in seiner persönlichen Entfaltung. Die im Verfahren nicht weiter strittige monatliche Belastung von 49,95 € stellte nach der Ansicht des Gerichtes auch keine besonders gravierende Belastung dar. Die Auswahl des Netzbetreibers und des Tarifs liegt allein in Risikobereich des Vertragspartners. Es war nicht ersichtlich, dass der technische Fortschritt beim Ausbau der Netze dazu führen könnte, dass bei einem Vertragspartner vorhandene Mobilfunkgeräte nicht mehr genutzt werden könnten. Aber auch das Amortisationsinteresse der Beklagten wurde nach den Entscheidungsgründen berücksichtigt. Die Beklagte hatte unwidersprochen vorgebracht, dass sie ihrerseits mit ihren Lieferanten, den Netzbetreibern, lediglich Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten abschließen konnte. Andere Varianten wären unrentabel gewesen. Eine Verweisung der Beklagten auf eine Durchsetzung anderer Vertragsbedingungen gegenüber den Netzbetreibern war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm für die Beklagte nicht zumutbar. Sie wäre dadurch in einer zentralen Frage ihres Geschäftsmodells einem rechtlich unklaren Schwebezustand ausgesetzt gewesen. Dieselben Überlegungen trafen auf die zu klärende Frage der Wirksamkeit der Klausel über die Vertragsverlängerung zu.

Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Dortmund wurde zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.04.2010, Az. I-17 U 203/09


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