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Ausgestaltung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Münchener Amtsgericht hält Bestätigung einer Stornierung bei Fernabsatzverträgen im Fall einer Schwimmkurs-Stornierung für rechtlich nicht erforderlich.


Ausgestaltung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Bei dem verhandelten Fall ging es um einen Fernabsatzvertrag, durch den eine Münchenerin am 24. April 2012 via Internet einen Kraul-Kurs bei einem Schwimmkurse veranstaltenden Unternehmen gebucht hatte. Zu der Kategorie „Fernabsatzvertrag“ werden gemäß § 312 b I BGB Dienstleistungsverträge (Dienstvertrag, Reisevermittlungsvertrag, usw.) und Kaufverträge verstanden, die zwischen Verbraucher und dem anbietenden Unternehmen allein mittels Fernkommunikation geschlossen worden sind. Im vorliegenden Fall hat die Kundin zunächst einen Schwimmkurs online gebucht. Die am selben Tag vom Schwimm-Unternehmen bestätigte Buchung wollte die Kundin am nächsten Tag stornieren. 

Dafür füllte sie das entsprechende online vom Unternehmen eingestellte Stornierungsformular aus und schickte es ab. Die Stornierung ging dem Unternehmen zu, wurde aber nicht bestätigt. 

Im September 2012 erhielt die Kundin eine Rechnung über 117,- EUR für den von ihr stornierten Schwimmkurs. Eine Bezahlung lehnte sie ab. Daraufhin verklagte das Unternehmen sie auf Zahlung.

Bei der Klage bezog sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort sei darauf hingewiesen, dass die Stornierung unter Angabe von Buchungsnummer und der vom Kunden angegebenen E-Mail-Adresse möglich sei. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Kunde nach Absenden des Stornierungsformulars eine E-Mail-Nachricht bekommen würde, mit der Aufforderung durch Anklicken eines Links den Stornierungsvorgang "final abzuschließen". Daraufhin würden die Kunden eine zweite Nachricht bekommen, durch die dann die Stornierung bestätigt werde. 

Nach Meinung der Klägerin habe die Beklagte, die den zugemailten Link „final stornieren“ nicht betätigt habe, keine wirksame Stornierung abgegeben. Daher sei der Buchungsvertrag auch weiterhin gültig geblieben und die Beklagte müsse den vereinbarten Kurs-Beitrag zahlen. 

Dieser Ansicht schloss sich das AG München nicht an. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass in diesem Fall ein Fernabsatzvertrag vorlag. Das bei solchen Verträgen den Kunden zustehende Widerrufsrecht habe die Kundin, anders als die Klägerin behauptet, wirksam ausgeübt. Das von der Kundin am Computer ausgefüllte Stornierungsformular sei der Klägerin korrekt ausgefüllt und rechtzeitig zugegangen. Die monierte Nicht-Absendung einer zusätzlichen Stornierungsbestätigung durch die Kundin sei rechtlich unerheblich, da sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Auch aus den AGB der Klägerin sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Stornierungsbestätigung durch die Kunden Voraussetzung für die Wirksamkeit des abgegebenen Widerrufs sei, zumal durch die vorherige Angabe von E-Mail-Adresse und Buchungsnummer der Beklagten die Absenderin zweifelsfrei zugeordnet werden konnte. 

Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht rechtskräftig.

AG München, Urteil v. 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14


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