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Auch Domaininhaber sind Anbieter

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 507/11


Auch Domaininhaber sind Anbieter

Wer eine Domain besitzt, ist Anbieter der Inhalte auf der dazugehörigen Internetseite. Das gilt auch dann, wenn er rein organisatorisch nicht für den Inhalt zuständig ist. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 21.08.2013 (Az. 9 K 507/11) den Begriff des "Anbieters von Telemedien" im Sinne des Jugendmedienschutzvertrages weit ausgelegt. Die Kommission für Jugendschutzmedien der Landesmedienanstalten (KJM) hatte gegen diverse Internetseiten eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung wegen jugendgefährdender Inhalte auf diesen Seiten ausgesprochen. Daraufhin hatte sich die Empfängerin der Verfügung vor dem VG mit der Begründung gewehrt, sie sei überhaupt nicht der Anbieter.

Die Frau hatte mehrere Erotikseiten betrieben. Auf den sogenannten Vorschauseiten waren pornographische Inhalte zu sehen, zu denen auch Kinder und Jugendliche freien Zugang hatten. Die KJM hatte die Frau mehrfach dazu aufgefordert, ein Altersverifikationssystem oder einen anderen technischen Schutz auf ihren Seiten einzurichten. Dem war sie nicht nachgekommen, die KJM drohte deshalb damit, das Internetangebot zu untersagen. Vor dem VG argumentierte die Frau, die hier als Klägerin gegen den Bescheid der KJM auftrat, dass sie nicht für die Inhalte verantwortlich, damit kein Anbieter und folglich nicht der richtige Ansprechpartner sei. Zwar sei dies in der Vergangenheit durchaus der Fall gewesen. Inzwischen habe sie diesen Geschäftsbereich aber aufgegeben, sie übernehme lediglich für verschiedene Dienstleister die Zahlungsabwicklung und den Kundenservice.

Dieser Verteidigung schloss sich das Gericht nicht an. Grundsätzlich habe der Inhaber einer Domain nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich die Möglichkeit, auf die Inhalte seiner Website Einfluss zu nehmen. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt der Beanstandung durch die KJM im Februar 2011 im Impressum nicht mehr als Domaininhaberin, sondern nur noch unter dem Punkt "Zahlungsabwicklung und Kundenservice" aufgeführt gewesen. Dennoch gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass sie Klägerin auch weiterhin als Anbieterin anzusehen war.

So sei die Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetangebots ausdrücklich als Betreiberin der Seite angegeben gewesen. Die Behauptung der Frau, dass sie davon nichts gewusst habe, wertete das VG als reine Schutzbehauptung. Zudem hielt es das Gericht nicht für nachvollziehbar, dass die Klägerin ihr altes Geschäftsmodell aufgegeben und die Domains an andere Firmen übertragen habe - aber ausgerechnet nur bei den Seiten, die von der KJM beanstandet worden waren.

Auch die zeitlichen Zusammenhänge fand das Gericht verdächtig. Die Klägerin hatte zwar im Impressum eine andere Firma als Betreiberin angegeben, aber erst, nachdem sie auf die Einleitung eines medienrechtlichen Verfahrens durch die KJM hingewiesen worden war. Ähnlich verhielt es sich bei der Inhaberschaft der Domain. Erst, als es eigentlich schon zu spät war, übergab die Klägerin die Domain an eine – branchenfremde - US-amerikanische Firma. Dies alles wertete das Gericht als Indizien dafür, dass es sich hier lediglich um eine Verschleierungstaktik der Klägerin gehandelt hatte.

Zu Lasten der Frau bewertete das Gericht zudem, dass sie wenig dazu beigetragen hatte, die fraglichen Sachverhalte aufzuklären. Tatsächlich hatte die Klägerin lediglich geltend gemacht, dass sie im Jahre 2008 ihr Geschäftsmodell wie beschrieben geändert hatte, sie also nur noch für Zahlungen und Service zuständig sei. Die Antwort auf die Frage, warum die Domain dann erst zwei Jahre später auf eine andere Firma übertragen worden war, war die Klägerin schuldig geblieben. Sie hatte zudem keine Verträge oder sonstige schriftliche Unterlagen zum Wechsel der Domain vorgelegt. Zudem hatte sie zwar behauptet, mit den Inhalten der Seite nichts zu tun zu haben, aber nicht mitgeteilt, wer stattdessen dafür verantwortlich sei. Die Klage wurde abgewiesen.

Kommentar
Erst gar nichts tun und abwarten, dann aktiv werden, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. So könnte man das Verhalten der Klägerin beschreiben. Das VG erteilte dem mit gutem Grund eine Absage.

VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 507/11


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