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Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Werken durch Personensuchmaschine erlaubt

LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10


Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Werken durch Personensuchmaschine erlaubt

Das Landgericht Köln hat im Juni 2011 entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine frei im Internet zugängliche Porträtfotos ohne Einwilligung der abgebildeten Personen verwenden darf. Die Veröffentlichung eines Porträts kann bereits als Einverständniserklärung gewertet werden, sofern der Zugriff durch Suchmaschinen nicht gezielt eingeschränkt wird.

Die Betreiberin einer Personensuchmaschine im Internet hatte zu recherchierten Personen Dossiers erstellt und diese mit frei zugänglichen Porträtfotos der gesuchten Personen versehen. Dabei wurden die Fotografien nicht auf den Server der Suchmaschine kopiert, sondern als Thumbnails (verkleinerte Vorschaubilder) direkt vom Speicherort der Fotografien im Internet in die Suchergebnisse eingebunden. Kläger war der Betreiber einer Webseite, der ein Porträt von sich selbst veröffentlicht hatte. Dieselbe Fotografie hatte er auch in mehreren Internetforen und sozialen Netzwerken (u. a. Twitter) als sogenannten Avatar in seinen Account eingebunden. Abgelegt war die Fotografie auf dem Server eines IT-Diensteanbieters, von dem aus das Bild direkt in die jeweiligen Netzwerke eingebunden wurde. Dort war die Datei nicht vor Zugriffen Dritter oder der Katalogisierung durch Suchmaschinen geschützt. Im Jahr 2010 bemerkte der Kläger die Verwendung seines Fotos durch die Beklagte, die auf seine Beschwerde hin das Bild entfernte und die URL des Fotos blockierte, sodass es nicht mehr in den Ergebnislisten der Suchmaschine erscheinen konnte. Einige Monate später fand die Suchmaschine aber eine Kopie derselben Abbildung auf einer Unterseite des IT-Diensteanbieters und zeigte wieder ein Thumbnail in seinen Suchergebnissen. Die neue Adresse des Bildes wurde wieder gesperrt, allerdings fand die Suchmaschine bald eine weitere Kopie über die Ergebnisliste von Google und bildete diese in den eigenen Trefferlisten ab. Eine vom Kläger verlangte Unterlassungserklärung gab die Suchmaschinenbetreiberin nicht ab, weshalb sich das LG Köln mit dem Fall befassen musste.

Der Kläger erklärte, in seinem Recht am eigenen Bild und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein und beantragte ein Verbot der Bildverwendung. Sein Antrag umfasste sowohl die Verwendung des Porträtfotos auf dem Originalserver als auch alle mittelbaren Zugriffe beispielsweise über Google. Die Beklagte erklärte, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein, da der Rechteinhaber keine Maßnahmen ergriffen habe, den Zugriff von Suchmaschinen auf das Bild zu verhindern. Aus diesem Grund läge eine konkludente (also stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte) Einwilligung zur Verwendung durch Suchmaschinen vor. Die gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung, die Verwendung des Bildes nicht zu wünschen, sei demgegenüber unerheblich. Man habe die vom Kläger angegebenen URLs trotzdem gesperrt und nicht wieder auf sie zugegriffen. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Abbildung des Klägers seien nicht zumutbar.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Zugriff auf die Bilddatei des Klägers und die Verwendung in der Suchmaschine sei nicht rechtswidrig, da von einer Einwilligung des Klägers in die Anzeige des Bildes auszugehen sei. In seiner Begründung verwies das LG Köln auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2010 (I ZR 69/08 – Vorschaubilder). Darin wurde festgestellt, dass von einer Einwilligung in die Verwendung durch Suchmaschinenbetreiber auszugehen ist, wenn der Rechteinhaber keine Maßnahmen ergriffen hat, die den Zugriff durch Suchmaschinen ausschließen. Die Veröffentlichung eines Bildes im Internet bedeute aber, dass mit „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ zu rechnen sei. Die Veröffentlichung des Bildes auf einem Server mit dem Zweck der Verwendung unter anderem in sozialen Netzwerken stellte daher nach Ansicht des Landgerichts eine Einwilligung auch in die Veröffentlichung durch Suchmaschinen dar. Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs durch Suchmaschinen hätte der Kläger treffen können, allerdings wäre dadurch die direkte Verwendung des Bildes als Avatar in Foren, Blogs und Netzwerken beeinträchtigt gewesen. Daher habe er sich gezielt gegen einen solchen Schutz entschieden. Dieses Verhalten stellt laut Urteilsbegründung eine objektive Willenserklärung dar. Dass der Kläger das Bild nur zur eigenen Verwendung in Foren und Netzwerken verwenden wollte, war für Suchmaschinenbetreiber nicht erkennbar und daher nicht relevant. Ein Widerruf dieser Veröffentlichungsabsicht sei durch die Aufforderung zur Unterlassung gegenüber der Suchmaschinenbetreiberin nicht wirksam erfolgt, denn das Bild sei auf dem Server auch weiterhin nicht gegen Zugriffe durch Suchmaschinen geschützt gewesen. Die abgegebene Willenserklärung stehe also zum tatsächliche Verhalten im Widerspruch und sei daher unwirksam („protestatio facto contraria non valet“).

LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10


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