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Abmahnung CODE.AG GmbH

Abmahnung CODE.AG GmbH durch Rechtsanwalt Matthias Husslein


Abmahnung CODE.AG GmbH

Die Abmahnungen in Bezug auf die Verwendung der alten (bis zum 12.06.2014 gültigen) Widerrufsbelehrung häufen sich. Neben der Werfo Ltd. sowie der Eboxu UG spricht nun auch die Firma CODE.AG GmbH, Frankenstraße 9, 97762 Hammelburg, durch Rechtsanwalt Matthias Husslein, Bergtheim, der dem Briefkopf nach als Kanzlei H-G-H auftritt, eine diesbezügliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Über die Neuregelung für den Online-Handel ab dem 13.06.2014 hatten wir ausführlich berichtet und möchten an dieser Stelle nochmas ausdrücklich auf unseren Beitrag vom 13.05.2014 hinweisen. Ziel dieser Verbraucherrechterichtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Kurzum der Handel, insbesondere der über den Fernabsatz, soll innerhalb der EU harmonisiert werden. Dass ein solches Vorhaben mit einigen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt nunmehr die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht. 

Zurück zur Abmahnung der Firma CODE.AG GmbH:

Zunächst lässt das Abmahnschreiben jegliche Individualisierung vermissen und es liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Abmahnung um ein auf den häufigen Gebrauch hin optimiertes Standardschreiben handelt. In Bezug auf ein zweichen der CODE.AG GmbH und dem Abgemahnten angeblich bestehendes Wettbewerbsverhältnis lassen sich Angaben des Rechtsanwalts Matthias Husslein nur erahnen. Die Wirksamkeit der Abmahnung der Firma CODE.AG GmbH dürfte alleien deshalb in Frage zu stellen sein. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass dies in jedem Einzelfall zu beurteilen sein wird und keine generellen Rückschlüsse von diesem Bericht auf eventuell vorhandene weitere Abmahnung möglich ist. 

Weiter fällt bei der Abmahnung der CODE.AG GmbH auf, dass der Gegenstandswert der seitens des Kollegen Rechtsanwalt Matthias Husslein für die Abmahnung in Ansatz gebracht wird, mit 3.500 EUR für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen "am untersten Ende der Scala" bemessen ist. Man könnte hier zu dem Schluss gelangen, dass durch diesen geringen aus dem Gegenstandswert resultierenden Betrag in Höhe von 347,60 EUR zu einer schnellen Zahlung der Abmahnkosten und –noch viel gefährlicher- auch zur Unterzeichnung der der Abmahnung der CODE.AG GmbH beigefügten Unterlassungserklärung bewegt werden soll.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der CODE.AG GmbH durch Rechtsanwalt Matthias Husslein erhalten haben sollten, raten wir in jedem Falle dazu an, eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht unreflektiert zu unterzeichen. Sprechen Sie uns an.

Update 25.06.2014: Die Verwunderung nimmt zu

Nachdem das konkrete Wettbewerbsverhältnis bei den Abmahnungen der CODE.AG GmbH durch Rechtsanwalt Matthias Husslein nach wie vor im Dunklen bleibt, wurden wir heute auf den Shop bluconnect.de der CODE.AG GmbH hingewiesen, in dem von Autofelgen bis zu Süßigkeiten so ziemlich alles verkauft wird. Allerdings zu Preisen, die auf einen reinen „Pseudo-Shop“ schließen lassen. So findet man dort unter anderem ein NimmZwei- Bonbon zum sagenhaften Schnäppchenpreis von 49,99 EUR

ShopBluconnect1

oder einen „KitKat Chunky Peanut Butter 4er Pack“ zum Preis von sage und schreibe 149,99 EUR.

ShopBluconnect2

 

Da erscheint die gebrauchte Ray Ban Brille für 999,99 EUR ein wahres Schnäppchen zu sein.

ShopBluconnect3

Im Impressum des Shops wein-in-franken.de taucht die CODE.AG GmbH gleich neben MATTHIAS HUßLEIN, der als Experte für Vertrags- und Handelsrecht bezeichnet wird, auf.

Impressum Wein in Franken

Wir sind gespannt, welche Kuriositäten sich noch ergeben werden. Mit seriösem Onlinehandel hat all dies jedoch nichts zu tun.

Update 01.07.2014

Nur wenige Stunden nachdem wir im Auftrag unseres Mandanten die Abmahnung der CODE.AG GmbH gegenüber Herrn Rechtsanwalt Matthias Husslein zurückgewiesen, die CODE.AG GmbH zum Anspruchsverzicht aufgefordert und Herrn Rechtsanwalt Matthias Husslein zur Freistellung der unserer Mandantschaft durch unsere Tätigkeit entstandenen Kosten aufgefordert haben, bietet die CODE.AG GmbH eine vergleichsweise Einigung dahingehend an, dass sie auf die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche endgültig und dauerhaft verzichtet, sollten seitens des Abgemahnten keine Weiterungen folgen.

Deutlicher kann die CODE.AG GmbH wohl kaum zum Ausdruck bringen, dass es bei der konkreten Abmahnung nicht um lauterkeitsrechtliche Aspekte geht.


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Kommentare (1)

  • irgendwer

    23 Juni 2014 um 07:42 |
    Es müßte eigentlich strafbar sein, wenn jemand in der Absicht an das Vermögen anderer zu kommen, Drohbriefe versendet. Nichts anderes sind Abmahnschreiben. Ein Abmahnschreiben hat den Charakter von Erpressung.

    antworten

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