Neue Regelungen für den Online-Handel ab dem 13.06.2014
Neue Regelungen für den Online-Handel durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Insbesondere für Händler im Fernabsatz wird sich durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014 rechtlich einiges ändern.
Mit dem 13.06.2014 tritt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" in Kraft. Dieses nationale Gesetz beinhaltet die Anpassung der deutschen Regelungen an die von der EU vorgegebene Verbraucherrichtlinie (VRRL).
Ziel der Verbraucherrechterichtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Kurzum der Handel, insbesondere der über den Fernabsatz, soll innerhalb der EU harmonisiert werden. Dass ein solches Vorhaben mit einigen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt nunmehr die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht.
Die bis zum 12.06.2014 geltenden verbraucherschützenden Regelungen in Deutschland sind aus unserer Sicht mit Abstand die verbraucherfreundlichsten innerhalb der EU. Die Regelungen wurden insbesondere durch viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gerichtlich geprüft und durch Urteile fortentwickelt. Diese Entwicklung hat innerhalb Deutschlands zu einer großen Rechtssicherheit für die Online-Händler geführt. Die nunmehr ab dem 13.06.2014 geltenden neuen Regelungen heben diese Rechtsicherheit in einigen Problembereichen wieder auf.
Nachfolgend werden wir uns daher zunächst mit den wichtigsten Änderungen für den Online-Handel befassen und die durch die neuen Regelungen aufgeworfenen Rechtsprobleme erläutern.
Bitte beachten Sie hierbei, dass die nachfolgenden Ausführungen keinesfalls als abschliessend zu betrachten sind und sich vornehmlich auf die Änderungen im Online-Handel zwischen Unternehmen und Verbraucher konzentrieren. Aufgrund der umfangreichen und teilweise undurchsichtigen "Änderungsflut" haben wir nachfolgend einzig die aus unserer Sicht grundlegenden rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren zusammengestellt. Abhängig von dem Produktsortiment und dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel können sich zusätzliche Regelungen ergeben.
I. Wichtigste Änderungen in Bezug auf die Informationspflichten für den Online-Handel mit Waren
3. Verbot der Angabe von Mehrwertdienstenummern
4. Informationen über Zahlungsmittel
5. Einschränkungen bei zusätzlichen Zahlungsgebühren (Zahlartenaufschläge)
7. Voreingestellte Nebenleistungen, keine Zahlungspflicht
II. Wichtigste Änderungen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung
1. Kein optionales Rückgaberecht
4. Ausschluss des Widerrufsrechtes
5. Ausübung des Widerrufsrechtes
10. Folgen einer falschen/ unvollständigen Belehrung
12. Formale Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
I. Wichtigste Änderungen in Bezug auf die Informationspflichten für den Online-Handel mit Waren
1.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Bedingungen in Bezug auf Garantiebewerbungen in zwei Entscheidungen klargestellt. Zunächst urteilte der BGH am 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09, dass es in einem Online-Shop, der über unverbindliche Angebote verfügt, nicht notwendig sei, die genauen Garantiebedingungen vor Vertragsschluss bekanntzugeben. In einer weiteren Entscheidung des BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az.: I ZR 88/11, wurde diesbezüglich klargestellt, dass bei verbindlichen Online-Angeboten, die mit Garantien beworben werden, insbesondere bei eBay, zwingend schon im Angebot über die Garantiebedingungen informiert werden muss.
1.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Gemäß der neuen Regelung des Artikel 246 Abs. 1 Nr. 5 Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) ist der Verbraucher nunmehr "vor Abgabe seiner Vertragserklärung" unter anderem über "das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für die Waren und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien" zu informieren. Somit sind die Informationspflichten über die Garantiebedingungen nicht mehr davon abhängig, ob es sich um ein unverbindliches oder verbindliches Angebot handelt. Sobald mit Garantien geworben wird, muss der Verbraucher zwingend vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Garantiebedingungen (siehe § 477 BGB) informiert werden.
2.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Zu den Lieferzeiten hatte der BGH mit Urteil vom 07.04.2005, Az.: I ZR 314/02, klargestellt:
"Hier (Anm. des Autors: Im Fernabsatz) erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die, anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig, aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware."
Das bedeutete bisher, dass der Verbraucher grundsätzlich mit sofortiger Lieferung rechnen konnte, sofern keine anderslautende Angabe erfolgte. Die Online-Händler waren daher bemüht, eine Versandzeit zu hinterlegen, um nicht gleich nach Vertragsschluss in "Lieferverzug" zu geraten. Jedoch waren auch hier Fallstricke vorhanden. So wurden insbesondere die Worte "in der Regel" oder "voraussichtlich" von der Rechtssprechung als wettbewerbswidrig eingestuft.
2.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Nunmehr führt die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zu einer Verschärfung dieses Problems, denn nun muss aufgrund des Artikels 246 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB zwingend der Termin (wortwörtlich) angegeben werden, bis zu dem der Verbraucher die Lieferung der Ware erwarten kann.
Die Auslegung des Wortes "Termin" wird zukünftig die Rechtsprechung beschäftigen. Die Frage die sich hierbei stellt, ist nämlich, ob ein genaues Datum angegeben werden muss oder aber ein Zeitraum ausreicht.
3. Verbot der Angabe von Mehrwertdienstenummern
Unter bestimmten Voraussetzungen sind sog. "Mehrwertdienstenummern" ab dem 13.06.2014 verboten. Dies gilt aufgrund der neuen Regelung in § 312a Abs. 5 BGB insbesondere für "Fragen und Erklärungen" zu einem zwischen dem Verbraucher und Online-Händler schon geschlossenen Vertrag. Damit dürften die bisher üblichen und über den Normaltarif hinausgehenden "Support-Hotlines" gemeint sein, die demnach ab dem 13.06.2014 in Sachen "Vertragsfragen" nicht mehr zulässig sind.
Aber auch hier stellt sich die Frage, wie genau die Begrifflichkeit "Fragen und Erklärungen" auszulegen sein wird. Da der Verbraucher sein Widerrufsrecht ab dem 13.06.2014 auch telefonisch ausüben darf, wäre eine Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung nicht zulässig. Wie wäre dies jedoch bei einer Anfrage in Bezug auf die Bedienung des Gerätes einzuschätzen, die der Verbraucher eigentlich in der dem Produkt beigelegten Bedienungsanleitung nachlesen könnte? Diese "Leistung" dürfte sich der Online-Händler unter Umständen nicht mehr durch eine Mehrwertdienstenummer vergüten lassen.
4. Information über Zahlungsmittel
Ab dem 13.06.2014 wird der Online-Händler verpflichtet sein, den Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich über eventuelle Lieferbeschränkungen und die möglichen Zahlungsmittel zu informieren (§ 312j BGB).
Im Regelfall beginnt der Bestellvorgang mit dem Einlegen eines Produktes in den virtuellen Warenkorb. Spätestens hier muss der Verbraucher daher über die angebotenen Zahlungsmittel und über ggf. bestehende Lieferbeschränkungen informiert werden. Als Lieferbeschränkungen gelten beispielsweise die Einschränkung der Bestellung auf bestimmte Länder oder Altersgruppen. Aber auch beispielsweise die Beschränkung "frei Bordsteinkante".
5. Einschränkungen bei zusätzlichen Zahlungsgebühren (Zahlartenaufschläge)
5.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Für verschiedene zur Auswahl stehenden Zahlungsarten können vom Online-Händler zusätzliche Gebühren verlangt werden. Beispielsweise bei Nachnahmezahlungen oder Zahlungen über Paypal erheben Online-Händler oft zusätzliche "Zahlartzuschläge", die teilweise über den tatsächlichen anfallenden Kosten liegen.
5.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Bei einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Online-Händler in Bezug auf einen "Zahlungsartenaufschlag" muss nunmehr § 312a Abs. 4 BGB n.F. beachtet werden. Demnach hat der Online-Händler nur dann einen Anspruch auf einen "Zahlartenaufschlag", wenn zunächst zumindest eine gängige und für den Verbraucher zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht und der vom Online-Händler verlangte Aufschlag nicht über die tatsächlich entstehenden Kosten hinausgeht.
Aufgrund des zunehmenden Handels von digitalen Inhalten werden ab dem 13.06.2014 vom Gesetzgeber erhöhte Informationspflichten für Verkäufe solcher Inhalte gefordert. Unter den Begriff der "digitalen Inhalte" sind nach dem Willen des Gesetzgebers Daten zu verstehen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dies können demnach jegliche Inhalte sein, die digital gehandelt werden, von Computerprogrammen, Bildern, Musik, Videos bis hin zu den sog. "Apps".
Der Online-Händler hat nach dem 13.06.2014 die Pflicht, den Verbraucher über die Funktionsweise der vorgenannten Inhalte zu informieren sowie über bestehende technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. dem Einsatz einer digitalen Rechteverwaltung durch den "Hersteller". Zudem muss der Online-Händler auch über die Software- bzw. Hardwarevoraussetzungen informieren, die zur Nutzung der Inhalte notwendig sind.
Die vorgenannten Informationspflichten stellen aus unserer Sicht aber ohnehin schon "wesentlichen Merkmale" der Produkte dar. Durch die neue Regelung werden die Anforderungen jedoch für die digitalen Inhalte näher definiert.
7. Voreingestellte Nebenleistungen, keine Zahlungspflicht
7.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Zusatzleistungen, die neben der Hauptleistung der Warenverkaufs angeboten werden, beispielsweise Versicherungen, wurden auch bei einer Voreinstellung im Bestellvorgang kostenpflichtiger Vertragsbestandteil.
7.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Durch die Regelungen in § 312a Abs. 3 BGB n.F. legt der Gesetzgeber nunmehr fest, dass solche vom Verbraucher nicht ausdrücklich und aktiv gebuchten Zusatzleistungen keine Zahlungspflicht auslösen.
8.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Der Online-Händler hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung mitzuteilen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Verbraucher zugänglich ist. Des Weiteren hat er den Zugang der Vertragserklärung des Verbrauchers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Zudem ist der Online-Händler grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen.
8.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Auch ab dem 13.06.2014 muss der Online-Händler den Zugang der Vertragserklärung des Verbrauchers unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen und dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung mitteilen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Online-Händler gespeichert wird und ob er dem Verbraucher zugänglich ist.
Ab dem 13.06.2014 ist der Online-Händler jedoch zusätzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zukommen zu lassen, in der der gesamte Vertragsinhalt - demnach auch die gesamten Pflichtinformationen und beispielsweise auch die wesentlichen Eigenschaften der Ware - wiedergegeben wird. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger - z.B. Papier oder E-Mail - zugehen. Der Zugang muss dabei innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens mit Warenlieferung, beim Verbraucher erfolgen. Eine Ausnahme diesbezüglich gilt allerdings für den Fall, dass die Pflichtinformationen schon vor Vertragsschluss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden.
9. Änderung der Verbraucherdefinition
9.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Die bis zum 12.06.2014 geltende Definition des Verbrauchers lautet:
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Hier kam es aufgrund einiger Sachverhalte zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die u.a. der BGH wie folgt löste:
BGH, Urteil vom 30.09.09, Az.: VIII ZR 7/09
"Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Online-Händler (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB)."
9.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Die ab dem 13.06.2014 geltende Verbraucherdefinition lautet:
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
Damit wird klargestellt, dass eine natürliche Person, die einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken schließt, als Verbraucher handelt. Damit hat sich der Gesetzeswortlaut der Rechtsprechung angepasst.
Wie bzw. wann müssen die Pflichtinformationen dem Verbraucher bekannt gegeben werden?
10.1. Zeitpunkt der Erteilung der Pflichtinformationen
Alle Informationspflichten müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Im Online-Handel gibt der Verbraucher im Regelfall seine Vertragserklärung mit dem Betätigen des "finalen" Bestellbuttons ab. Aufgrund der in Deutschland schon früher umgesetzten "Button-Lösung" ist dieser Button mit "kostenpflichtig bestellen" oder einem ähnlichen Wortlaut zu benennen.
10.2. Wie müssen die Pflichtinformationen erteilt werden
Der Gesetzgeber verwendet hierzu die Begriffe "klar und verständlich" sowie "in einer dem benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise". Die Begriffe sind im deutschen Recht nicht unbekannt und unterliegen der Auslegung. Grundsätzlich ist im Online-Shop zu empfehlen, die jeweiligen produktbezogenen Informationspflichten auch innerhalb der Produktbeschreibung zu erfüllen. Die von einem Produkt unabhängigen Informationspflichten, wie z.B. die Widerrufsbelehrung, sollten im Online-Shop ständig verfügbar und klar bezeichnet sein, sodass der Verbraucher auf die Informationen jederzeit Zugriff hat.
10.3. Ausnahmen
Vom Gesetzgeber erkannt wurde aber auch die Problematik der zunehmenden Vertragsabschlüsse bzw. Produktbewerbung über Mobiltelefone oder TV-Sendungen. Aufgrund der dort begrenzten Möglichkeiten räumt der Gesetzgeber dem Online-Händler hierbei ein, dass er zunächst nur bestimmte "Mindestinformationspflichten" erfüllen muss, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass er die restlichen Informationspflichten für den Verbraucher "abrufbar" hält. Wie dies genau zu erfolgen hat, lässt der Gesetzgeber jedoch weitgehend offen, indem er den Begriff "in geeigneter Weise zugänglich machen" verwendet. Hier wird es aus unserer Sicht einiger Rechtsstreitigkeiten bedürfen, um diese "Zugänglichmachung" genauer zu definieren.
II. Wichtigste Änderungen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung
1. Kein optionales Rückgaberecht
Die bei vielen Online-Händlern wenig bekannte Option, statt dem Widerrufsrecht ein Rückgaberecht einzuräumen, wird ab dem 13.06.2014 nicht mehr möglich sein.
Bei der bis zum 12.06.2014 geltenden Option des Rückgaberechts kann der Verbraucher, mit Ausnahme von Speditionswaren, den bestehenden Kaufvertrag nur durch Rücksendung des Kaufgegenstandes innerhalb der Rückgabefrist "widerrufen". Diese Wahlmöglichkeit steht dem Online-Händler ab dem 13.06.2014 nicht mehr zur Verfügung.
2.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Bei der Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform vor oder unmittelbar nach Vertragsschluss, gilt in Deutschland grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. In anderen Mitgliedsländern der EU gelten andere Fristen. Als Beispiel sei die 7-tägige Widerrufsfrist in Österreich genannt.
2.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Für Vertragsschlüsse ab dem 13.06.2014 beträgt die Widerrufsfrist in allen EU-Mitgliedsstaaten mindestens 14 Tage.
3.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
§ 312d Abs. 2 BGB legt den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt fest:
"Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.",
dabei gilt es aber auch § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten:
"Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist."
Im Regelfall und bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben beginnt die Widerrufsfrist somit frühestens mit Übergabe der Ware an den Verbraucher.
3.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Für Vertragsschlüsse ab dem 13.06.2014 wird die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist und die Belehrung des Verbrauchers über des Verbrauchers über den Fristbeginn leider nicht mehr so einfach zu beantworten sein.
Hier wird es nun schon sehr unübersichtlich, da es hier verschiedene Konstellationen zu beachten gilt:
Grundsatz: § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB neue Fassung (n.F.)
"Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist"
Fall 1: § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB n.F.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der nicht unter die Buchstaben b (nachfolgend Fall 2) bis d (nachfolgend Fall 4) fällt, beginnt die Widerrufsfrist,
"sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren erhalten hat".
Fall 2: § 356 Abs. 2 Nr. 1b BGB n.F.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf,
"bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware erhalten hat".
Fall 3: § 356 Abs. 2 Nr. 1c BGB n.F.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf,
"bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat".
Fall 4: § 356 Abs.2 Nr. 1d BGB n.F.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf,
"der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die erste Ware erhalten hat".
Fall 5: § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.
Laut Gesetz unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt:
"bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.".
Bei allen vorgenannten Fallvarianten muss als Voraussetzung zum Beginn der Widerrufsfrist zudem noch das Folgende beachten werden:
Der Verbraucher muss gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 n.F. oder Artikel 246b § 2 Absatz 1 n.F. EGBGB unterrichtet worden sein. Im Falle der ausbleibenden Unterrichtung beginnt Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Sie fragen sich nun, wie die verschiedenen Konstellation kombiniert werden können? Gemäß der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung ist dies nicht vorgesehen!? Der Gesetzgeber erwartet demnach, dass die Widerrufsbelehrung direkt vor Bestellung automatisch generiert werden kann. Das eingesetzte Shop-System müsste demnach z.B. erkennen, welche der bestellten Waren auf Lager sind und ob diese in einem Paket versendet werden können.
Weitere rechtliche Problematiken in diesem Zusammenhang werden sicherlich mit der Zeit auf die Online-Händler zukommen, nicht nur wettbewerbsrechtlich sondern auch in Bezug auf die diesbezüglichen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer.
Es stellt sich jetzt schon die Frage, ob es vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt war, dass die Widerrufsfrist bei dem Erwerb verschiedener Waren in einem Bestellvorgang erst mit der Erhalt der "letzten Ware" (vgl. Fall 2) beginnt. Dies führt aus unserer Sicht zu absurden Ergebnissen.
Bestellt beispielsweise ein Verbraucher innerhalb eines Bestellvorganges ein Tisch mit 3-monatiger Lieferzeit und zusätzlich ein Sofa, welches sofort lieferbar ist, so beginnt für alle Waren die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der letzten Ware, demnach auch für das Sofa mit dem Erhalt des Tisches.
4. Ausschluss des Widerrufsrechtes
4.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Nach den bis zum 12.06.2013 geltenden Regelungen sind bestimmte Fernabsatzverträge vom Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen (vgl. § 312d Abs. 4 BGB). Zudem sind bestimmte Verträge nicht als Fernabsatzverträge eingestuft worden, sodass hierfür die Regelungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht gelten (vgl. § 312b Abs. 3 BGB).
4.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Durch die Neuregelungen sind bei Fernabsatzverträgen nunmehr auch neue Ausschlusstatbestände hinzugekommen (§ 312g Abs. 2 BGB n.F.). Nachfolgend sollen die aus unserer Sicht für den Warenverkauf im Fernabsatz praxisrelevantesten Verträge - nicht abschließend - wiedergegeben werden:
- Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
-Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Online-Händler keinen Einfluss hat,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement- Verträgen.
5. Ausübung des Widerrufsrechtes
5.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Gemäß § 355 Abs. 1 BGB ist der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Online-Händler zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Für die Ausübung des Widerrufsrechtes bei Verträgen ab dem 13.06.2014 ist keine Textform mehr vorgeschrieben. Die bisherige Möglichkeit des Verbrauchers sein Widerrufsrecht durch die bloße Rücksendung der Ware auszuüben, wurde aus den bisherigen Regelungen ebenfalls nicht übernommen.
Das Widerrufsrecht kann nach dem neuem Gesetzeswillen nur durch eine Erklärung, aus der der Entschluss des Verbrauchers sich vom Vertrag lösen zu wollen eindeutig hervorgeht, ausgeübt werden.
Die Erklärung kann demnach auch telefonisch erfolgen. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist entsprechend der neuen Musterwiderrufsbelehrung nunmehr verpflichtend.
GEFAHR bei Angabe der Telefonnummer bei etwaigen zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen:
Wurde in Bezug auf die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung) abgegeben, so würde bei Nennung der Telefonnummer unter bestimmten Umständen eine Vertragsstrafe verwirkt, obwohl nach neuem Recht die Angabe der Telefonnummer verpflichtend ist.
Von diesem Beispiel unabhängig, bestehen durch die neuen Regelungen unter Umständen auch weitere Gefahren bei etwaigen zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Prüfen Sie insoweit dringend Ihre gegebenenfalls in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen und lassen Sie sich rechtlich beraten, um unnötige Risiken zu vermeiden.
6.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Die Hinsendekosten trägt im Falle eines Widerrufes grundsätzlich der Online-Händler. Dies gilt nach derzeitiger Rechtsprechung auch im Falle einer Express-Lieferung auf Wunsch des Verbrauchers.
6.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Nunmehr trägt zwar der Online-Händler im Falle eines Widerrufes noch immer die Hinsendekosten, diese jedoch nur in der Höhe des von dem Online-Händler angebotenen günstigsten Standardversands. Wünscht der Verbraucher bei seiner Bestellung eine gegebenenfalls angebotene teure Express-Lieferung, so muss der Online-Händler diese "überschießenden" Kosten nicht erstatten.
7.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufes trägt grundsätzlich der Online-Händler. Ausnahme hiervon ist der Einsatz der sog. "40-EUR-KLAUSEL".
7.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Zunächst die gute Nachricht: Die Kosten der Rücksendung im Falle eines Widerrufes trägt grundsätzlich der Verbraucher.
ABER:
Wie bei dem Beginn der Widerrufsfrist auch, hängt auch die Regelung der Rücksendekosten von verschiedenen Voraussetzungen ab.
Grundvoraussetzung für die Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher ist es, dass dem Verbraucher schon innerhalb der Widerrufsbelehrung bekannt gegeben wird, dass er die Kosten der Rücksendung trägt.
Sobald jedoch Speditionswaren dem Kaufvertrag zugrundeliegen, muss der Verbraucher darüber unterrichtet werden, wie hoch die Rücksendekosten sein werden. Sollten diese Kosten nicht genau angegeben werden können, so können diese anhand einer Schätzung beziffert werden.
Der Online-Händler muss dem Verbraucher ab dem 13.06.2014 die Option anbieten, dass er zur Ausübung seines Widerrufsrechtes ein vom Online-Händler teilweise ausgefülltes, auch digitales, "Widerrufsformular" verwenden kann. Den Eingang dieser Erklärung muss der Online-Händler dem Verbraucher sodann umgehend auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
9.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Die folgenden Angaben müssen bislang in der Widerrufsbelehrung enthalten sein (vgl. § 360 Abs.1 BGB):
- ein Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
- ein Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
- den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
- ein Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
Gleichzeitig wird in § 360 Abs. 3 BGB festgelegt, dass der Online-Händler die vorgenannten Informationspflichten erfüllt, wenn er die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte "Musterwiderrufsbelehrung" verwendet. Hierbei müssen jedoch zwingend die dazugehörigen Gestaltungshinweise beachtet werden, die die Widerrufsbelehrung "individualisieren". Hintergrund dieser Vorgabe der Musterwiderrufsbelehrung ist der Schutz der Online-Händler vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit.
9.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Auch nach neuem Recht soll dem Online-Händler durch ein "Widerrufsbelehrungsmuster" eine Rechtssicherheit gegeben werden. Nach dem Gesetzeswortlaut "kann" der Online-Händler seinen diesbezüglichen Informationspflichten anhand des Belehrungsmusters nachkommen. Die Informationspflichten betreffen dabei die folgenden Angaben:
- über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular,
- gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können,
- darüber, dass der Verbraucher dem Online-Händler bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme, einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Online-Händler erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Online-Händlers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Aber auch hier müssen das Belehrungsmuster auf den Einzelfall angepasst und die entsprechenden Gestaltungshinweise des Gesetzgebers beachtet werden.
Aus unserer Sicht wird der Einsatz der vom Gesetzgeber entwickelten "Musterwiderufsbelehrung" nur in den wenigsten Fällen möglich und ausreichend sein. Wie schon erläutert, sieht das Belehrungsmuster keinerlei Kombinationsmöglichkeiten vor, die der Praxis gerecht werden. Somit muss der Online-Händler teilweise von dem Muster abweichen, um der gesetzlichen Informationspflicht zu genügen. Dies führt aber wiederrum zu einer Rechtsunsicherheit, da er durch die Abweichung von dem Belehrungsmuster die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung eröffnet. Bei dem gesetzeskonformen Einsatz des Belehrungsmusters ist eine gerichtliche und wettbewerbsrechtliche Überprüfung in der Regel nicht möglich. Dies bedeutet beispielsweise, dass das Belehrungsmuster, selbst bei einem in dem Belehrungsmuster enthaltenen "Fehler", aufgrund des Gesetzesranges des Belehrungsmusters nicht rechtlich angegriffen werden kann. Diesem Schutz entzieht sich der Online-Händler mit einer Abweichung vom gesetzlichen Belehrungsmuster, die aber wieder, ebenfalls aus Rechtsgründen geboten sein kann.
10. Folgen einer falschen/ unvollständigen Belehrung
10.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Neben der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beginnt im Falle einer unzureichenden Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies führt unter Umständen zu einem zeitlich uneingeschränkten Widerrufsrecht für den Verbraucher.
10.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bleibt bestehen. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht nunmehr spätestens 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss bzw. nach dem jeweiligen gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist (vgl. §356 Abs. 2 BGB n.F.).
11.1. Rechtliche Lage bis 12.06.2014:
Nach der bisher geltenden Musterwiderrufsbelehrung müssen Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Innerhalb welcher Frist aber der Verbraucher paketversandfähige Ware zurücksenden muss, ist nicht eindeutig geregelt. Zudem hat der Verbraucher in bestimmten Fällen für die Verschlechterung der Sache einen Wertersatz zu leisten und gegebenenfalls gezogene Nutzungen zu ersetzen.
11.2. Rechtliche Lage ab dem 13.06.2014:
Nach den neuen Regelungen müssen ab dem 13.06.2014 sowohl der Verbraucher als auch der Online-Händler ihren Leistungspflichten aufgrund des Widerrufes innerhalb von 14 Tagen nachkommen. Der Online-Händler hat in Bezug auf die Kaufpreisrückzahlung ein Zurückbehaltungsrecht. Er muss demnach die Rückzahlung erst vornehmen, wenn er die Widerrufsware erhalten hat oder der Verbraucher ihm die Absendung der Widerrufsware nachgewiesen hat. Der Online-Händler muss zudem, ebenfalls mangels einer anderen Vereinbarung, das Zahlungsmittel verwenden, mit dem der Verbraucher seine Zahlung geleistet hat.
Mangels einer anderen Vereinbarung gilt die Pflicht und die Frist für die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher auch bei nicht-paketversandfähiger Ware.
Einen Anspruch auf Wertersatz für gezogenen Nutzungen steht dem Online-Händler nun nicht mehr zu. Der Verbraucher hat nur noch Wertersatz zu leisten, wenn ein Wertverlust an der Ware vorliegt und der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, und der Online-Händler den Verbraucher rechtskonform über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Wir gehen davon aus, dass das Problem des Wertersatzes, das allerdings auch nach dem alten Recht mit Problemen behaftet war, durch die Neuerungen verschärft wird. Insbesondere, da der Wertersatz für gezogene Nutzungen nicht mehr aufgenommen wurde. Nutzt demnach ein Verbraucher die Ware innerhalb der Widerrufsfrist und übt sein Widerrufsrecht aus, kann der Online-Händler nur dann einen Anspruch auf Ersatz für die "Nutzung" geltend machen, wenn es durch die "Nutzung" zu einem Wertverlust der Ware gekommen ist. Ob und wann dies der Fall ist, wird sich aus unserer Sicht nur gerichtlich und/ oder durch Sachverständige klären lassen.
12. Formale Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
12.1. Zeitpunkt der Belehrung über das Widerrufsrecht
Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Im Online-Handel gibt der Verbraucher im Regelfall seine Vertragserklärung mit dem Betätigen des "finalen" Bestellbuttons ab.
12.2. Art und Weise der Belehrung
Der Gesetzgeber verwendet hierzu die Begriffe "klar und verständlich" sowie "in einer dem benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise". Die Begriffe sind im deutschen Recht nicht unbekannt und unterliegen der Auslegung. Die Widerrufsbelehrung sollte im Online-Shop ständig verfügbar und klar bezeichnet sein, sodass der Verbraucher auf diese Information jederzeit Zugriff hat.
Es ist durchaus zu begrüßen, dass die Verbraucherrechte innerhalb der EU vereinheitlicht werden. Es war sicherlich auch keine leichte Aufgabe, alle Belange der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Für die Online-Händler, insbesondere für die in Deutschland handelnden, bringen die neuen Regelungen jedoch Rechtsunsicherheiten in einem Bereich, der in Deutschland rechtlich über einen Zeitraum von 6-7 Jahren hart umkämpft war und teilweise noch ist, in dem aber zwischenzeitlich sowohl durch die Rechtsprechung als auch durch den Gesetzgeber zumindest im Bereich des Widerrufsrechtes eine gewisse Rechtssicherheit eingetreten ist. Diese Rechtssicherheit wird aus unserer Sicht nunmehr wieder aufgehoben und muss in den nächsten Jahren durch die Rechtsprechung erneut hergestellt werden.
Wir werden Sie diesbezüglich an dieser Stelle über Veränderungen informieren.
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Alexander K.
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