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örtliche und sachliche Zuständigkeit im Androhungsverfahren

OLG MUC, 34 AR 35/15


örtliche und sachliche Zuständigkeit im Androhungsverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 05.03.2015 unter dem Az. 34 AR 35/15 über die gerichtliche Zuständigkeit entschieden, die in einem Androhungsverfahren nach den §§ 890 und 891 ZPO nach einer notariellen Unterwerfung gelten soll.

Anlass des Verfahrens war eine Abmahnung der Antragstellerin. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin eine notarielle Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Der beteiligte Notar hatte den Sitz seines Büros in Ingolstadt.

Nach Zugang der Unterlassungserklärung hatte die Gläubigerin das Androhungsverfahren gemäß der §§ 890 und 891 ZPO eingeleitet und beim Amtsgericht in Ingolstadt einen Androhungsbeschluss beantragt.

Doch das AG Ingolstadt hielt sich für sachlich und örtlich nicht zuständig und verwies die Sache per Beschluss an das Landgericht (LG) in Berlin, dem Sitz der Antragstellerin. Doch auch das LG Berlin erklärte sich per Beschluss für unzuständig. Die Sache ging weiter an das Kammergericht (KG) Berlin. Auch dieses erklärte sich für nicht zuständig und gab das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit an das OLG in München ab.

Mit Beschluss vom 05.03.15 kommt nunmehr das OLG München zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht zuständig sei, an dem der Notar seinen Sitz hat, somit also das AG Ingolstadt. Dies ergebe sich aus den §§ 890 und 891 ZPO sowie aus § 797 Absätze 3 und 6 ZPO. Zu den Gründen führt das OLG München aus, der Abweisungsbeschluss aus Ingolstadt entbehre einer Rechtsgrundlage. Er sei auch ausnahmsweise nicht bindend. Daher sei die Unzuständigerklärung des LG Berlin zulässig und das nach § 36 Absatz 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht München habe die sachliche und örtliche Zuständigkeit des zuerst angerufenen AG Ingolstadt auszusprechen.

Gegenstand des Verfahrens sei ein Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft gemäß § 890 ZPO auf Grundlage einer bei einem Notar in Ingolstadt abgegebenen Unterlassungserklärung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Das AG Ingolstadt hat das Verfahren an den Geschäftssitz der Antragstellerin verwiesen. Es habe die rechtliche Grundlage im § 890 ZPO gesehen und die von Klägerseite als zuständigkeitsbegründende Bestimmung des § 797 ZPO angesprochen. Hiernach werde die Entscheidung über Einwendungen, die die Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel sowie die Zulässigkeit einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung berühren, von dem AG getroffen, das sich an jenem Ort befinde, an dem der Notar seinen Sitz habe. Zutreffend habe das AG erkannt, dass die Norm die Sache nicht direkt erfasse. Im Zuge des Verfahrens habe aber die Schuldnerin unter Zitierung der Rechtsprechung auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts hingewiesen. Damit habe sich das AG in keiner Form auseinandergesetzt, sondern habe sich in seinem formblattmäßigen Beschluss ohne weitere Erklärungen auf die eigene Unzuständigkeit berufen und ohne weitere Erörterung die Gläubigeransicht übernommen, dass ein Anspruch gemäß § 8 UWG zugrunde liege und daher die Zuständigkeit auf den §§ 13 und 14 UWG beruhe.

Damit habe sich das AG über einhellige obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur hinweggesetzt, die Anträge nach den §§ 887 ff. ZPO bei der Zwangsvollstreckung aus beim Notar erstellten Urkunden dem Gerichtssitz des Notars zuweise und die speziellen Vorschriften zur Geltendmachung von wettbewerblichen Ansprüchen in diesem Stadium nicht anwende. Dies beruhe auf der zutreffenden Überlegung, dass der Prozess ein von der Zwangsvollstreckung unabhängiges Verfahren sei. Die Systematik spreche also für die Zuständigkeit nach vollstreckungsrechtlichen Normen. Abweichend sehe das nur das LG Paderborn, jedoch verkenne es dabei, dass es in dem dortigen Fall um eine Schaffung des Vollstreckungstitels gehe, welcher bei einer notariellen Urkunde aber bereits vorliege.
Ein solches Übergehen eindeutiger höherer Rechtsprechung mache den Verweisungsbeschluss anfechtbar, dieser entfalte keine Bindungswirkung.

Ausschließlich zuständig sei in örtlicher wie sachlicher Hinsicht das AG Ingolstadt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.


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