• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Missverhältnis zwischen Einkommen und Kostenrisiko

LG Berlin, 91 O 43/14


Missverhältnis zwischen Einkommen und Kostenrisiko

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 06.11.2014 unter dem Az. 91 O 43/14 entschieden, dass, wenn das Kostenrisiko des Klägers für eine von ihm eingereichte Klage in einem eindeutigen Missverhältnis zu seinem Einkommen steht, die Klageerhebung dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Das gelte vor allem dann, wenn sich aus dem Verhalten des Klägers weitere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sachfremde Ziele verfolgt.
Anlass für die Klage war ein Paar Kopfhörer zum Preis von rund 20 €. Dieses Angebot entdeckte der Kläger, ein Kaufmann, und erblickte darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Es hätten etwa die Energie- und die Herstellerkennzeichnung gefehlt. Der Kläger mahnte die Mobilfunkfirma ab, auf deren Namen der „Phone-Shop“ lief. Dann erhielt er die Information, dass ein unabhängiger Shopbetreiber und nicht die Mobilfunkfirma Betreiberin des Ladens war. Dieser ist zwar Partner des Telekommunikationsunternehmens, betrieb aber auch ein eigenes Geschäft in dem Laden. Dennoch hat der Kläger gegen die Telefonfirma eine einstweilige Verfügung beantragt. Der Laden habe nämlich Eindruck erweckt, von dieser betrieben zu werden.
Der Kläger klagte u.a. auf Unterlassung und Erteilung von Auskunft und erhielt die Klage auch aufrecht als sich der Shopbetreiber hinsichtlich der Unterlassung und Auskunft unterwarf.
Die Klage sah das LG als unzulässig an, denn nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei es unzulässig, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, „wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“

Von einem Missbrauch in diesem Sinne sei auszugehen, so das LG, wenn sich der Kläger von überwiegend sachfremden Motiven leiten lasse.
Das sei hier der Fall.
Denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zunächst das Telekommunikationsunternehmen alleine verklagt habe, obgleich er wusste, dass der Shopbetreiber verantwortlich war. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den Gerichtsort wechselte (die Verfügung sei vor dem LG Düsseldorf anhängig gewesen). Dann habe der Kläger später beide Beklagten in Anspruch genommen und sich dabei selbst widersprochen, weil er vortrug, dass entweder der eine oder der andere der Anspruchsgegner sei.
Hinsichtlich des Verkaufs von Kopfhörern bestand kein Wettbewerbsverhältnis.
Ein Eigeninteresse des Klägers sei nach alldem nicht anzunehmen.
Außerdem sei das Kostenrisiko auffällig. Der Kläger gab als Streitwert 60000 € an. Bei zwei Gegnern und zwei Instanzen betragen allein die Gebühren 12192 €. Hinzu kämen Kosten von 9117 € für das Verfahren vor dem LG Düsseldorf. Das Kostenrisiko belaufe sich auf insgesamt über 20000 €, der Jahresgewinn des Klägers hingegen auf 42679 €. Zudem betreibe der Kläger noch weitere Verfahren der gleichen Größenordnung. Es sei also offensichtlich, dass hier kein vernünftiges Abwägen stattgefunden habe und also ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege.

LG Berlin, Urteil vom 06.11.2014 Az. 91 O 43/14

Die Entscheidung im Volltext.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland