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Irreführende Werbung mit abgelaufenem Patent

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2018, Az. I-2 U 26/18


Irreführende Werbung mit abgelaufenem Patent

Am 20.12.2018 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Bewerbung von Spielzeugautos mit einem bereits abgelaufenen Patent eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle. Denn grundsätzlich werde ein solcher Hinweis so verstanden, dass das Produkt gegen Nachahmung geschützt sei, in bestimmter Beziehung Neues biete und Vorzüge gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller aufweise, für die ein solches Schutzrecht nicht bestehe.

Darf mit einem abgelaufenen Patent geworben werden?
Klägerin war ein bekannter Rennwagenhersteller. Einen erheblichen Teil ihrer Umsätze erzielte sie auch mit Merchandising-Artikeln, wie z.B. Spielzeugautos. Zudem lizenzierte sie ihre Marke auch an andere. Die Beklagte vertrieb unter der Marke „A“ deutschlandweit Spielzeugautos für Autorennbahnen. Darunter befanden sich auch Nachahmungen der bekanntesten Modelle der Klägerin. Die Spielzeugautos und Rennbahnsets bewarb die Beklagten auf den Verpackungen, Anleitungen und Produktbeschreibungen mit dem Hinweis auf ein deutsches Patent. Besagtes Patent, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende der Beklagten war, lief aber bereits vor einigen Jahren mangels Zahlung der Jahresgebühr aus. Die Klägerin erachtete diesen Patenthinweise als irreführend und daher wettbewerbswidrig. Die Vorinstanz kam dem Begehren der Klägerin nach. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Mitbewerber aufgrund gleichartigen Angebotes
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts seien. Denn die Klägerin stelle nicht nur Autos her, sondern biete auch zahlreiche Merchandising-Artikel an, wie beispielsweise Spielzeugautos, die ihre Rennwagen nachbilden. Außerdem biete sie auch immer mal wieder Rennbahnsets an. Und auch die Beklagte vertreibe Spielzeugautos und Rennbahnsets.

Wettbewerbsverhältnis durch gleichen Endverbraucherkreis
Die Parteien stehen auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, so das Gericht weiter. Denn beide würden Rennbahnsets und Spielzeugautos innerhalb desselben Endverbraucherkreises anbieten. Zwar seien die Spielzeugautos nur teilweise Bestandteil der jeweiligen Rennbahnsets. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass der Eigentümer einer Rennbahn der Beklagten, der einzelne Spielzeugautos suche, auch eine Rennbahn der Klägerin als Erweiterung seines Portfolios in Erwägung ziehe. Ebenso sei denkbar, dass ein an den klägerseitigen Rennbahnen interessierter Verbraucher wegen des Patentaufdruckes auf Autos der Beklagten zurückgreife und im Zuge dessen auch noch eine entsprechende Autorennbahn von ihr erwerbe. Dass die Klägerin ihre Rennbahnsets außerhalb eines Online-Shops nicht anbiete, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass beide Parteien gleichartige Produkte anbieten und sich die beiderseitigen Angebote jeweils an Endverbraucher richten.

Zeitweise Unterbrechung des Angebotes ist irrelevant
Nach Ansicht des OLG liege auch kein „Scheinangebot“ der Klägerin vor. Zwar habe die Klägerin für einen gewissen Zeitraum keine Rennbahnsets mit passenden Spielzeugautos in ihrem Online-Shop angeboten. Allerdings weise sie ein regelmäßig wechselndes und aktuelles Spielzeugsortiment auf. Daher habe sie mittlerweile im Rahmen einer Sortimentsaktualisierung auch wieder Rennbahnsets in das Sortiment aufgenommen.

Wettbewerbsverhältnis auch in Bezug auf Lizenz
Weiterhin entschied das Gericht, dass auch in Bezug auf die Lizenzgeberstellung der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Denn ein solches liege auch dann vor, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutz- oder Nutzungsrechts die Herstellung bzw. den Vertrieb eines davon erfassten Produkts lizenziere, die andere Partei aber auch entsprechende Produkte anbietet. Vorliegend habe die Klägerin ihre Marke auch an andere lizenziert. Die an sie zu entrichtende Lizenzgebühr hänge von der Anzahl der verkauften Spielzeugautos ab. Und somit hänge ihr Absatzerfolg vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts ab.

Lizenznehmerin darf Marke für Spielzeugmodelle, Verpackungen und Werbung nutzen
Die Lizenznehmerin der Klägerin verwende die Marke nicht nur auf den von ihr vertriebenen Spielzeugautos, sondern auch den Produktverpackungen der Rennbahnen. Außerdem nutze sie auch die Bildmarke einschließlich des Originalschriftzug der Klägerin. Zudem gebe sie auf der Produktverpackung an, dass es sich um ein „Official Licensed Product“ handele. Dadurch gehe die Markenverwendung über die Spielzeugautomodelle hinaus. Zudem dürfe die Lizenznehmerin die Marken generell für den Vertrieb, die Werbung und Verkaufsförderung bestimmter Produkte verwenden. Hierunter falle nicht nur die Verwendung der Lizenzmarke in der Werbung. Auch sei mit der Klägerin grundsätzlich die Verwendung der klägerseitigen Modelle vereinbart. Daher seien auch Geschmacksmuster der Klägerin lizenziert, die die Gestaltung von Fahrzeugmodellen der Klägerin schützen.

Bewerbung mit erloschenen Patent ist irreführend
Das Gericht stellte fest, dass der beanstandete Werbehinweis der Beklagten irreführend gewesen sei. Durch den Hinweis auf das Patent behaupte sie einen Patentschutz für ihre Spielzeugautos, der tatsächlich nicht bestehe. Denn das Patent sei zum Zeitpunkt des Werbeauftritts unstreitig erloschen gewesen. Damit dürfte grundsätzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden. Denn im Allgemeinen werde der Hinweis auf ein Patentrecht dahingehend verstanden, das Produkt sei gegen Nachahmung geschützt, biete in bestimmter Beziehung Neues und weise Vorzüge gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller auf, für die ein solches Schutzrecht nicht bestehe. Zudem würde die Bewerbung einer Ware als „patentiert“ als Hinweis auf ein bestehendes Patent verstanden. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Werbung an private Endverbraucher richte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2018, Az. I-2 U 26/18

von Jana Krzewsky


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Kommentare (1)

  • Elisabeth Becker-Schmollmann

    12 Februar 2021 um 21:13 |
    Sehr geehrter Herr Weiß,

    danke für Ihren Artikel unter https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/irrefuehrende-werbung-mit-abgelaufenem-patent.html

    Wie ist es denn bei folgender Sachlage:
    Mein Vater hatte ein Patent angemeldet, es aber irgendwann nicht mehr bezahlt und das war sowieso schon 1978 angemeldet worden, aber nie verwertet. Er hatte keine Lobby. Nun wollte jemand vom Fraunhofer Institut die Nummer des damaligen Patents von mir erfahren. Daraufhin überlegte ich, ob wir diese Info (Patentnummer) quasi gegen Geld anbieten oder verkaufen können. Wie es bei Externen-Beratern der Regierung oder Industrie gemacht wird, wenn Wissen oder Hinweise oder Empfehlungen verkauft werden. Die Frage also ist, ob es rechtlich in Ordnung ist, wenn wir, als die Kinder meines verstorbenen Vaters die Nummer seines damalig angemeldeten Patents nur gegen Bezahlung heraus geben. Oder ob das nicht rechtens ist. Ihr Artikel sieht für mich so aus, als sei es nicht rechtens, aber vielleicht verstehe ich das falsch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Elisabeth Becker-Schmollmann

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