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Hinweispflicht Streitschlichtungsverfahren - ab dem 01.02.2017

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)


Hinweispflicht Streitschlichtungsverfahren - ab dem 01.02.2017

Hinweispflicht für Unternehmer gegenüber Verbraucher ab dem 01.02.2017

Der fehlende Hinweis auf die sog. ODR-Streitschlichtungsplattform war in den vergangenen Monaten Gegenstand unzähliger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Aufgrund neuer Verpflichtungen ab dem 01.02.2017 im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber zunehmend „über“-regulierten Streitschlichtungsbestimmungen, ist auch diesbezüglich mit zunehmenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.  

Die neuen Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 36, 37 des seit April 2016 geltenden Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Im Gesetz ist geregelt, dass die Pflichten aus den §§ 36, 37 VSBG am 01.02.2017 in Kraft treten. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.

Grundlegende Pflichten:

Wenn Sie Unternehmer sind und eine Webseite für Verbraucher und/ oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbraucher einsetzen, Sie im vergangenen Jahr (Stichtag 31.12.) mehr als 10 Personen beschäftigt hatten, müssen Sie ab dem 01.02.2017 und in der Folge jeweils ab dem 01.01 des Folgejahres die Vorgaben des § 36 Abs. 1 Ziffer 1. VSBG nebst den Formbestimmungen berücksichtigen:

  • Information in den AGB und/oder auf der Webseite inwieweit Sie bereit – ja oder nein - oder verpflichtet – ja oder nein - sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

Sind Sie verpflichtet oder bereit an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, unabhängig von der vorgenannten Ausnahme (mehr als 10 Personen), müssen Sie zudem gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 2. VSBG und den diesbezüglichen Formbestimmungen:

  • Angaben zu Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle bereitstellen. 
  • Eine Erklärung abgeben, dass Sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.

Unabhängig davon, ob Sie eine Webseite für Verbraucher und/ oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbraucher einsetzen, Sie im vergangenen Jahr (Stichtag 31.12.) mehr als 10 Personen beschäftigt hatten, müssen Sie ab dem 01.02.2017 die Vorgaben des § 37 VSBG und den diesbezüglichen Formbestimmungen gegenüber Verbrauchern beachten, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag zwischen Ihnen und dem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte:

  • Angaben zu Anschrift und Webseite der für Sie zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.
  • Angabe, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind. 

Weitere Hinweise (Formvorschriften etc…) und eine Erläuterung zu den vorstehenden Pflichten werden nachfolgend wiedergegeben.   

1. Pflichten aus dem VSBG ab dem 01.02.2017

a. Ständige Informationspflicht

Gemäß § 36 VSBG hat ein Unternehmer, wenn er eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen einsetzt, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 

„1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. „ 

Dies bedeutet zunächst, dass der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren muss, ob er bereit oder verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder eben nicht. Ist der Unternehmer demnach verpflichtet oder bereit an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen muss er den Verbraucher aktiv darüber informieren. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass er nicht verpflichtet ist und nicht bereit ist an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. 

Ist ein Unternehmer gesetzlich verpflichtet oder hat er sich verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, so muss er die Hinweispflicht gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 2. VSBG beachten. In diesem Fall hat der Unternehmer dann den Verbraucher über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Der Hinweis muss dabei enthalten:

  • Angaben zu Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. 
  • Eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

FAZIT:

Die Unternehmer, die von den Regelungen des VSBG erfasst werden, müssen daher immer einen Hinweis bezüglich dem Streitschlichtungsverfahren aufnehmen. Sind sie zudem verpflichtet oder haben sie sich zu einem Streitschlichtungsverfahren verpflichtet, so muss zudem die Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite benannt werden und der Unternehmer muss erklären, dass er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. 

b. zusätzliche Informationspflicht im Falle eines „Streites"

§ 37 VSBG bestimmt zudem Informationspflichten für Unternehmer die sich nach einer Auseinandersetzung mit einem Verbraucher ergeben. Demnach muss der Unternehmer dem Verbraucher in Textform eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite nennen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer hat aber auch die Möglichkeit, im Falle der Verpflichtung eine andere, von ihm ausgewählte, Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen. 

Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will oder muss. Daher wird dem Unternehmer auch gleichzeitig die Angabe gegenüber dem Verbraucher vorgeschrieben, ob er zu einem solchen Verfahren verpflichtet ist oder bereit ist daran teilzunehmen. 

FAZIT:

Eine klarere Regelung wäre wünschenswert gewesen. In § 37 VSBG stecken einige auslegungsbedürftige Begriffe. Die Vorgabe „wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte“, lässt völlig offen zu welchem Zeitpunkt die Information erteilt werden muss. Sollte es daher zu Streitigkeiten kommen, müsste dies vermutlich spätestens vor der Einleitung gerichtlicher Schritte geschehen. Der Unternehmer wird jedoch unter Umständen nicht einschätzen können, wann die „Verhandlungen“ mit dem Verbraucher gescheitert sind. Zu beachten ist aber immer, dass die Information in Textform gegeben werden muss. Die Information muss demnach z.B. auf Papier, per Fax oder per Email gegeben werden (§ 126 b BGB).

Ein Unternehmer sollte daher schon jetzt in Erfahrung bringen, welche Streitschlichtungsstelle für ihn zuständig ist. Eine Übersicht der Streitschlichtungsstellen und Erklärungen hierzu, können unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

Übersicht des Bundesamtes für Justiz bzgl. Streitbeilegungsstellen

2. Geltung für Unternehmen

Gegenüber Verbrauchern gelten die Pflichten für alle Unternehmen, egal ob online oder stationär, egal ob Warenhandel oder Dienst-/ Werkleistung, die eine Webseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen einsetzen.

Im Vergleich, die Hinweispflicht auf die ODR-Streitschlichtungsplattform, gilt nur bei dem Anbieten von „Online-Vertragsabschlüssen“ für Kaufverträge oder Dienstleistungen mit Verbrauchern.    

a. Ausnahmen für Angaben nach § 36 VSBG

Informationspflichten die sich aus § 36 Abs.1 Ziffer 1 VSBG (vgl. 1.a.) ergeben, gelten nur für Unternehmen, die mehr als zehn Personen beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG). Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Beschäftigtenzahl ist der 31. Dezember des vorangegangenen Jahres. Gezählt werden alle Personen, unabhängig von dem aktuellen Anstellungsverhältnis (z.B. geringfügig oder in Ausbildung) und unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis nur zeitanteilig bestand. 

Der Unternehmer muss demnach jedes Jahr zum 31.12. prüfen, ob er in dem vergangenen Jahr in der Summe mehr als 10 Personen beschäftigt hatte und falls dem so wäre, muss er ab 01.01. des folgenden Jahres die Informationspflichten gemäß § 36 Abs.1 Ziffer 1 VSBG erfüllen. 

DIESE AUSNAHME GILT JEDOCH NICHT FÜR DIE INFORMATIONSPFLICHTEN NACH § 36 Abs.1 Ziffer 2 VSBG. Ist ein Unternehmer also gesetzlich verpflichtet oder hat er sich verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, so müssen die folgenden Informationen auch gegeben werden, wenn weniger als 10 Personen beschäftigt waren:

  • Angaben zu Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. 
  • Eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

b. Ausnahmen für Angaben nach Angaben nach § 37 VSBG

Für die Verpflichtungen gemäß § 37 VSBG (vgl. Ziffer 1.b.) gibt es bis auf das Kriterien

  • B2C (Leistungen gegenüber Verbraucher)

keine Ausnahme.

Es ist daher unerheblich, ob weniger als 10 Personen beschäftigt waren, ob AGB und/oder eine Webseite eingesetzt werden. 

3. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Eine Verpflichtung zur Teilnahme kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben - Unternehmen die zum Beispiel dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Luftverkehrsgesetz unterfallen -, oder sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben – zum Beispiel Mitgliedschaften oder „freiwilligen“ Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher. 

4. Platzierung des Hinweises

Die §§ 36, 37 VSBG legen insoweit auch die Platzierung bzw. Forminhalt des Hinweises fest. 

a. Angaben gemäß § 36 VSBG

Die Angaben gemäß § 36 VSBG müssen leicht zugänglich, klar und verständlich, wenn vorhanden, auf der Webseite des Unternehmens – hier würde sich das Impressum anbieten - und, wenn vorhanden, auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens erfolgen. Verfügt der Unternehmer über eine Webseite, ist also die Angabe gegenüber Verbraucher zwingend. Verfügt er zudem oder ausschließlich über Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbraucher, so müssen die Angaben auch oder ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden sein. Unterhält der Unternehmer keine Webseite und setzt er auch keine Allgemeine Geschäftsbedingungen ein, so ist er gemäß § 36 VSBG nicht verpflichtet. 

b. Angaben gemäß § 37 VSBG

Einzige Vorgabe ist, dass die Information in Textform erfolgen muss, demnach wäre § 126 b BGB zu beachten und die Information müsste als eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (z.B. auf Papier, per Fax oder per Email).


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