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Corona-Vertragsverlängerung von Fitnessstudio kein Wettbewerbsverstoß

LG Würzburg, Urteil vom 23.10.2020, Az. 1 HK O 1250/20


Corona-Vertragsverlängerung von Fitnessstudio kein Wettbewerbsverstoß

Die Corona-Pandemie hat auch Fitness Studios getroffen, die aufgrund behördlicher Anordnungen bereits mehrfach schließen mussten. Verlängern Fitnessstudiobetreiber die Vertragslaufzeit nach einer behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie kostenlos, so stellt dies keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Dies hat das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 23.10.2020 entschieden.



Hintergrund
Aufgrund des ersten Lock-Down der Corona-Pandemie musste eine Fitnessstudiobetreiberin im März 2020 ihre Studios nach behördlicher Anordnung schließen. In einem Facebook-Posts hat sie ihren Mitgliedern daraufhin mitgeteilt, dass sie zwar den Betrag für den Monat April abbuchen werde, dieser werde aber für jenen Monat gutschreiben, in dem das Studio wieder öffnen darf. Darüber hinaus sollte sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängern. Dies hat der Kläger für wettbewerbswidrig gehalten. Er war der Auffassung, es handele sich bei den Aussagen der Fitnessstudiobetreiberin um unwahre Tatsachenbehauptungen, weshalb er auf Unterlassung geklagt hat. Eine einseitige Vertragsänderung der Fitnessstudiobetreiberin sei seiner Auffassung nach nicht zulässig.

Unklare Rechtslage, was Erstattung angeht
Das Gericht hat klargestellt, dass im Falle einer behördlich verfügten Schließung eines Fitnessstudios nicht ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die Kunden der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hätten, soweit das Studio nicht nutzbar war. Die rechtliche Einschätzung sei an dieser Stelle unklar. Allein hierauf war es in dem konkreten Fall aber nicht angekommen.

Pandemie als Störung der „großen Geschäftsgrundlage“
Die Richter haben weiter ausgeführt, dass die Corona-Pandemie in die Kategorie der sog. Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ falle. Hierunter verstehe man jene Fälle, die über das Vertragsverhältnis der beiden Vertragsparteien hinausgingen. Solche Fälle, die der Durchführung des Vertrags entgegenstehen, seien Ereignisse wie Krieg, Inflation oder Naturkatastrophen. Dies seien Risiken, die aus der gemeinsamen Sozialexistenz beider Parteien stammen. Indem das Corona-Virus die Gesellschaft als Ganze treffe, sei auch ein solidarisches Handeln der Gesellschaft gefordert. Die Lasten können demnach nicht einer Partei einseitig zugewiesen werden.

Anpassung des Vertrages war zumutbar
Durch die Besonderheit der Corona-Pandemie, die auf die Vertragspraxis wie ein exogener Schock wirke, bedürfe es einer Auflockerung der bisherigen Maxime „Verträge sind einzuhalten“. Nur so sei eine gerechte Lastenverteilung zu finden. Die Anpassung habe vorliegend zu einem Vertragsinhalt geführt, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens standhalte. Einen solchen hätten die Vertragspartei in Kenntnis der geänderten Umstände auch vereinbart, so das Gericht. Demnach war die Anpassung des Vertrages vorliegend den Kunden der Beklagten auch zumutbar gewesen.

Keine einseitige Benachteiligung des Verbrauchers
Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe sich auf Kosten der Mitglieder durch eine Vertragsverlängerung einen wirtschaftlichen Ausgleich ihrer Verluste besorgt und sich an den Mitgliedern schadlos gehalten, hat das Gericht nicht nachvollziehen können. Vielmehr sei es tatsächlich so gewesen, dass die Beklagte die Verträge gerade nicht kostenpflichtig verlängerte, sondern die durch die behördlichen Schließungen verursachte „trainingsfreie Zeit“ den Mitgliedern gutgeschrieben habe. Damit würden bei einer einmonatigen Schließung den Mitgliedern ein Monat beitragsfreies Training gutgeschrieben und die Gesamtlaufzeit um einen Monat verlängert werden. Demnach liege keine einseitige Benachteiligung des Verbrauchers vor.

Faires Ergebnis statt unzumutbarer Vertragsverlängerung
Schlussendlich habe die Beklagte ihren Kunden bzw. Mitgliedern kein Geld abgebucht, ohne nicht auch eine entsprechende Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Dies sei alles andere als eine Schadloshaltung zu Lasten der Kunden, denn die Beklagte hätte keine kostenlose Vertragsverlängerung anbieten müssen, so das Gericht. Grundsätzlich sei das Festhalten am Vertrag für Kunden so lange zumutbar, wie es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führe. Damit trage im Ausgangspunkt jede Vertragspartei das Risiko ihrer geschuldeten Leistung. Aus diesen Gesichtspunkten stand für das Gericht unstreitig fest, dass die Beitragszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kunden der Beklagten zumutbare gewesen waren.

LG Würzburg, Urteil vom 23.10.2020, Az. 1 HK O 1250/20

 

Mit Urteil vom 01.12.2020 hat sich das Amtsgericht Zeitz zum Anspruch von Fitnessstudiobetreibern auf Vertragsanpassung während des Zeitraums der Corona-bedingten Schließungen geäußert. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB können diese Anpassung des Vertrags verlangen, da die Corona-Pandemie einen Fall höherer Gewalt darstellt, die keinem Risikobereich einer Partei zugeordnet werden kann.


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