Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 geurteilt, dass ein Veranstalter, der eine fremde Aufführung selbst durch Werbung unterstützt und die Gäste während der Veranstaltung mit eigenem Personal bewirtet, auch die Rechte, die der GEMA zustehen, einzuholen hat. In diesem Fall...