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"Buchhaltungsservice" für Nicht-Steuerberater mit Hinweis zulässig

BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az.: I ZR 145/15


"Buchhaltungsservice" für Nicht-Steuerberater mit Hinweis zulässig

Buchhalter sind im Wettbewerb nicht an diese Bezeichnung gebunden, müssen aber über die Grenzen der ihnen erlaubten Tätigkeiten aufklären.

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob ein Wirtschaftsinformatiker, der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berechtigt ist, sich als Buchhalter zu bezeichnen, auch unter Verwendung von Begriffen wie “Buchhaltungsservice” tätig werden darf, obwohl ihm gesetzlich nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen erlaubt sind.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehört sie nicht. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlauben ihr jedoch im dort genannten Umfang die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. In ihrem Briefkopf bezeichnete die Beklagte ihre Tätigkeit als “mobilen Buchhaltungservice” unter Nennung der gesetzlichen Vorschrift, aber ohne weitere Einschränkungen im übrigen. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieses Briefkopfes in Anspruch. Die gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG erlaube der Beklagten nur, sich als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfes sei zudem irreführend. Zur Buchhaltung allgemein seien auch Tätigkeiten zugehörig, die der Beklagten nicht gestattet seien, insbesondere das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Vor dem Landgericht wurde die Klage zunächst abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. In der Berufungsinstanz verfolgte sie ihren Antrag nur eingeschränkt weiter und verlangte von der Klägerin jetzt noch, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf “mobiler Buchhaltungservice” zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang damit die ihr erlaubten Tätigkeiten aufzuzählen und die nicht erlaubten auszuschließen. Damit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz obsiegt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Die Entscheidung:
Der erkennende Senat hat die Revision zurückgewiesen und der Klägerin bezüglich ihres eingeschränkten Antrages recht gegeben. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Ausbildung grundsätzlich befugt, die im Steuerberatungsgesetz aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Sie dürfe sich dazu als Buchhalterin bezeichnen, sei jedoch nicht hierzu verpflichtet. Ebenso wenig sei es der Beklagten verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Dies gebe der Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes nicht her. Wettbewerbsrechtlich sei die Beklagte jedoch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verpflichtet, auf ihre eingeschränkte Tätigkeit hinzuweisen, um eine Irreführung durch ihren Briefkopf zu verhindern. Art und Umfang einer Dienstleistung seien deren wesentliche Merkmale. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe, erwecke die Verwendung des Begriffs “mobiler Buchhaltungsservice” bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Eben dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten gehören, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Zwar könne die Gefahr einer Irreführung durch einen unmissverständlichen Hinweis auf die Tätigkeiten ausgeräumt werden, dies habe die Klägerin hier jedoch unterlassen. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass der bloße Hinweis auf die Vorschrift Steuerberatungsgesetzes hierzu nicht genüge, hat der Bundesgerichtshof nicht angezweifelt. Zu anderen Ergebnissen lasse sich nach Meinung des Senates auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder der grundgesetzlich gewährleisteten Freiheit zur Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG kommen. Zwar umfasse dieses Grundrecht auch die Werbefreiheit, rechtfertige aber keine irreführende Werbung.

Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof gibt hier Buchhaltern außerhalb der Berufsgruppe der Steuerberater die Möglichkeit, ihre Tätigkeit flexibler zu bezeichnen. An die Vorgabe der Bezeichnung als Buchhalter ist dieser Personenkreis nun mehr nicht gebunden. Es besteht dann jedoch die Verpflichtung, auf ausgeübte und ausgeschlossene Tätigkeiten ausdrücklich hinzuweisen. Betroffenen Anbietern ist zu empfehlen, auf ihrem Briefkopf stets einen ausdrücklichen Katalog vorzusehen, in dem diesen Anforderungen gerecht wird.

BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az.: I ZR 145/15


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