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Kfz - Überführungskosten gehören in den Gesamtpreis

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 U 578/15


Kfz - Überführungskosten gehören in den Gesamtpreis

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 entschieden, dass der Verkäufer von Pkw in seinem Verkaufsangebot auch eventuell anfallende Gebühren für eine Überführung sowie die Herstellung von COC-Papieren in dem Gesamtpreis nennen muss, wenn er dem Käufer nicht die Möglichkeit einräumt, das Fahrzeug auf eigene Kosten selbst abzuholen. Nach Auffassung des Senats liege ansonsten im Hinblick auf die übrigen Marktteilnehmer eine deutliche Beeinträchtigung vor.

Damit konnte sich der Verfügungskläger in zweiter Instanz durchsetzen, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth den Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte zunächst abgelehnt hatte. Das OLG Nürnberg erkennt demgegenüber den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV an.

Ausgangspunkt dieses Anspruchs sei, dass die Verfügungsbeklagte bei ihrem streitgegenständlichen Angebote für einen Pkw nicht den tatsächlichen Endpreis für den Verbraucher genannt hat. Das Fahrzeug wurde von ihr über das Internet verkauft. In ihrer Offerte hat es die Verfügungsbeklagte allerdings versäumt, auch die zu addierenden Kosten für die Überführung und die Ausstellung der Papiere konkret zu nennen. Stattdessen sei der Verbraucher auch nicht in hinreichender Art und Weise über zusätzliche Gebühren informiert worden.

In dem Urteil ließ der Senat offen, ob in dieser Vorgehensweise auch ein Verstoß nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen könnte.

Bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV handle es sich jedenfalls um eine Regelung, die das Marktverhalten steuern soll. Dementsprechend muss der Verkäufer von Produkten und Waren gegenüber dem Abnehmer den tatsächlich zu entrichtenden Preis angeben. Er darf dementsprechend etwaige Preisbestandteile sowie die Umsatzsteuer nicht vorenthalten. Die Richter kommen daher zu dem Entschluss, dass die in Rede stehende Werbung den gesetzlichen Anforderungen nicht hinreichend genügt. Das Angebot enthalte weder die Kosten für die Überführung in Höhe von 200 € noch die Ausstellungskosten für die Papiere in Höhe von 150 €, von denen der Käufer insgesamt einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 € selbst tragen muss. Stattdessen wurde von der Verfügungsbeklagten lediglich der Bruttokaufpreis von 12.799 € genannt.

Damit folgt das Urteil auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der Vergangenheit hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Einzelhändler, der für seine Fahrzeuge wirbt, die Überführungskosten ebenfalls in den Gesamtpreis aufnehmen muss. Begründet hat das oberste Zivilgericht seine Auffassung damit, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, dass es sich in Wirklichkeit nicht um den Endpreis handelt, sondern vielmehr Zusatzkosten einzuplanen sind.

Ausnahmsweise könne es aber zulässig sein, dass die Angabe der Überführungskosten gesondert erfolgt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kunde ein Wahlrecht zwischen der Überführung und der selbst Abholung hat. Ebenfalls kann eine Ausnahme damit begründet werden, dass die Kosten für die Überführung in jedem Einzelfall verschiedenartig hoch sind, so dass ein tatsächlicher Endpreis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch gar nicht genannt werden kann. Das OLG Nürnberg hat diese Ausnahmen in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht angenommen. Der Senat begründet dies damit, dass der Kunde auf jeden Fall den Pauschalbetrag in Höhe von 100 € selbst zahlen muss. Ein Wahlrecht steht ihm indes nicht zu. Zudem berücksichtige die Pauschale auch nicht die tatsächliche Entfernung für die Fahrzeugüberführung.

Aufgrund der fehlenden Preistransparenz sowie der ausgehebelten Chance, Preise vorab miteinander zu vergleichen, handle es sich nach Auffassung des Gerichts um eine deutliche Beeinträchtigung der Marktteilnehmer. Wegen der Zusatzkosten sei ein Preisvergleich effektiv gar nicht möglich.

In dem Berufungsverfahren hatte die Verfügungsbeklagte sodann eingewendet, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung rechtsmissbräuchlich sei. Dies hatte sie damit begründet, dass ein Mitarbeiter des Verfügungsklägers durch verdeckte Maßnahmen Ermittlungen angestellt hat. Dies ist jedoch nach Auffassung des OLG Nürnberg unschädlich, da es sich um eine zulässige Testmaßnahme gehandelt hat. Wer sich mit seinen Produkten auch öffentlich zeigt, müsse derartige Maßnahmen dulden, die letztendlich dem Interesse der Allgemeinheit geschuldet sind.

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 U 578/15


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