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Erzeugnisschutz für unkörperliche Gegenstände

LG München I, Urteil vom 20.11.2014, Az.: 7 O 13161/14


Erzeugnisschutz für unkörperliche Gegenstände

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 20.11.2014 unter dem Az. 7 O 13161/14 entschieden, dass für so genannte unkörperliche Gegenstände im Rahmen des Patentrechts ein derivativer Erzeugnisschutz beansprucht werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit ihnen genauso gehandelt wird wie mit körperlichen Gegenständen und wenn sie mittels Speichermedien mehrmals genutzt werden können und Marktwert besitzen, der über eine einmalige Informationsübermittlung hinausgeht. Des Weiteren muss der Gegenstand durch erfindungswesentliche Merkmale geprägt sein.
Wenn durch ein geschütztes Verfahren (in diesem Fall Genanalyse-Verfahren) Untersuchungsergebnisse, also unverkörperte Informationen hervorgebracht, die schon durch das Gehirn festgehalten und kommuniziert werden könnten, so handele es sich dabei nur um eine Erkenntnis, nicht um ein Erzeugnis. Der materielle Wert dieser Information erschöpfe sich dann schon in einmaliger Informationsübermittlung.

Damit wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.
Sie machte Ansprüche wegen einer behaupteten Patentverletzung geltend. Die Klage stützte sich auf das Patent N. Inhaberin ist T.
Das Patent nimmt eine japanische Erfindung von 1996 in Anspruch und wurde 1997 angemeldet. Hinweise auf Erteilung wurden 2006 veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung des Patents sei 2007 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent erhob die Beklagte in 2011 eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht. Das Klagepatent sei in der ersten Instanz beschränkt aufrechterhalten worden. Das Nichtigkeitsverfahren befinde sich im Berufungsstadium beim BGH. Der geltende gemachte Anspruch des Patents sei vom Bundespatentgericht aufrechterhalten worden.

Die Klägerin ist eine Tochter der I und betreibt ein Labor, das Tests ausführt, die zum Schutzbereich des Patents fallen. In ihrer Bilanz für 2011 von rund 400000 Euro seien Verbindlichkeiten in Höhe von rund 389.000 € enthalten. Der Fehlbetrag belaufe sich auf 50.000 €.
Ausschließliche Lizenznehmerin am Patent ist I. Sie habe die Klägerin ermächtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Die Beklagten sind eine tschechische Gesellschaft und eine Gemeinschaftspraxis. Auf ihrer Homepage bieten sie Genuntersuchungen an. Diese werden nch einem bestimmten Verfahren vorgenommen. Die Beklagte schickt den Bericht an den Auftraggeber und eine Kopie des Testberichts wird im EDV-System gespeichert.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden die Untersuchung in Deutschland vornehmen. Die Beklagten könnten das Ergebnis zur weiteren Behandlung des Patienten verwenden und in der Praxis auch so verfahren. Das Ziel der Beklagten sei, maximalen Schaden für die Klägerin zu verursachen.

Die Klägerin meint, die Beklagten würde ihr Patent verletzen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Untersuchungsergebnisse, die durch ihr Verfahren gewonnen werden, egal ob und wie diese verkörpert würden, in den Verkehr zu bringen.

Doch die Klage, so das LG I München, sei nicht begründet. Es stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Denn eine reine Erkenntnis, die übermittelt werde, stelle kein schutzfähiges Erzeugnis dar. Der monetäre Wert dieser Erkenntnis erschöpfe sich bereits mit seiner erstmaligen Übermittlung.

LG München I, Urteil vom 20.11.2014, Az.: 7 O 13161/14


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