• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Filesharing: 2.500 € Schadensersatz für Musikalbum!

LG München I, Urteil vom 12.08.2015, Az. 21 S 18541/14


Filesharing: 2.500 € Schadensersatz für Musikalbum!

Das Landgericht München I hat im August 2015 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass der über ein fiktives Lizenzmodell berechnete Schadenersatz für den Tausch eines kompletten Musikalbums mit 24 Musiktiteln in einem Filesharing-Netzwerk mit 2.500 Euro nicht zu hoch veranschlagt ist. Damit hob es das Urteil einer Vorinstanz auf, die den entstandenen Schaden auf nur 300 Euro geschätzt hatte.

Beklagter war der Inhaber eines Internetanschlusses, der sich über eine Internet-Tauschbörse ein Musikalbum mit 24 Musiktiteln verschafft und damit aufgrund der Funktionsweise solcher Tauschbörsen auch zum Download zur Verfügung gestellt hat. Der Rechteinhaber an dem Album hatte ihn über eine Hamburger Anwaltskanzlei abmahnen lassen und einen Schadenersatz in Höhe von 2.500 Euro verlangt. Hinzu kamen noch die Abmahnungs- und Anwaltskosten entsprechend einem Streitwert, der vom Kläger auf 25.000 Euro taxiert wurde. Wie in derartigen Fällen üblich und gerichtlich allgemein anerkannt, ergab sich die Höhe des Schadenersatzes aus einer fiktiven Lizenzgebühr für die Einstellung des Musikalbums zum unbeschränkten internationalen Download. Es wurde also eine Gebühr erhoben, wie sie im fiktiven Fall einer Lizenz für die Einstellung in eine Tauschbörse durch den Rechteinhaber erhoben worden wäre.

In der ersten Instanz, vor dem Landgericht Landshut, hatte das Gericht auf einen wesentlich geringeren Schadenersatz von nur 300 Euro erkannt, weshalb der Kläger in Berufung gegangen war. Das Berufungsgericht gab nun dem Kläger Recht und sprach ihm einen Anspruch auf den von ihm erhoben Schadenersatz von 2.500 Euro zu. Nach dem allgemeinen Zivilrecht wird dem Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung zugestanden, einen Schadenersatz zu erheben, der ihn so stellt, wie er stünde, wenn die Rechtsverletzung nicht geschehen wäre. Da es sich bei der illegalen Verteilung eines Musikalbums in einer Tauschbörse um einen immateriellen Schaden handelt, den zu beweisen sehr schwierig, wenn nicht unmöglich ist, gesteht die deutsche Rechtsprechung den Rechteinhabern verschiedene Möglichkeiten der Schadensberechnung zu. In diesem Fall wurde die häufig angewandte Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr gewählt, die den Inhaber der Urheberrechte für den entgangenen Gewinn entschädigen soll. Dabei kommt es nicht unbedingt auf den tatsächlich hervorgerufenen Schaden an, der laut Urteilsbegründung nicht mit der Lizenzgebühr vermengt werden darf. Das Gericht hielt die vom Geschädigten veranschlagten 2.500 Euro für angemessen. Durch diese Lizenzgebühr wären die Personalkosten und technischen Aufwendungen gedeckt, die dem Kläger bei der tatsächlichen Erteilung einer Lizenz mutmaßlich entstanden wären.

Das Gericht der ersten Instanz hatte die Ansicht vertreten, dass der tatsächlich entstandene Schaden erheblich geringer gewesen sei als die verlangte fiktive Lizenzgebühr. Dabei hat es aber nach Ansicht des LG München I nicht ausreichend in Betracht gezogen, dass die Einstellung der Musikdateien in eine weltweit erreichbare Tauschbörse eine lawinenartige Verbreitung der Daten zur Folge hat. Dadurch entstünde eine zumindest potenziell sehr große Zahl an weiteren Verteilern der Dateien, die im fiktiven Lizenzmodell durch Erteilung von Unterlizenzen zu berücksichtigen seien. Insofern erschien der für die fiktive Lizenz erhobene Betrag von 2.500 Euro dem Berufungsgericht angemessen.

LG München I, Urteil vom 12.08.2015, Az. 21 S 18541/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland