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Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz

BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13


Mitveranstalter haftet GEMA auf Schadensersatz

Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 geurteilt, dass ein Veranstalter, der eine fremde Aufführung selbst durch Werbung unterstützt und die Gäste während der Veranstaltung mit eigenem Personal bewirtet, auch die Rechte, die der GEMA zustehen, einzuholen hat. In diesem Fall haftet der Veranstalter als Mittäter des ausführenden Künstlers. Dieser führe den Verletzungserfolg im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG durch sein eigenes Verhalten unmittelbar herbei. Daneben sei aber auch der Veranstalter verpflichtet, sämtliche Rechte im Sinne des § 13b Abs. 1 UrhWG einzuholen, die bei der Verwertungsgesellschaft liegen. Ein Theaterbetreiber sei ebenfalls als Veranstalter zu sehen, wenn er nicht nur seine Theaterräume zur Verfügung stellt, sondern auch in seinem Veranstaltungskalender für die Darbietung wird und die Besucher bewirtet. Im Gegensatz dazu handle es sich bei demjenigen, der lediglich die Räumlichkeiten an einen dritten überlässt, nicht um einen Veranstalter. Dies gelte auch für den Fall, dass die Räume gegen ein Mietentgelt überlassen werden.

Bei der Klägerin handelte es sich um die GEMA, mithin um die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Am 27. November 2009 wurde in dem von der Beklagten betriebenen Theater eine Veranstaltung aufgeführt. Während der Veranstaltung bewirtete die Beklagte auch die Gäste. Darüber hinaus durfte sie auch die Einnahmen für ihre Dienstleistung selbst einbehalten. Lediglich der Verkaufserlös der Eintrittskarten sollte ausschließlich dem Künstler zustehen. Weder der Künstler noch die Beklagte meldeten die Veranstaltung bei der Klägerin an. Aufgrund dessen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Schadensbetrag in Höhe von 302,50 € geltend gemacht. Ebenfalls sollten die Kosten, die im Rahmen der Kontrolle angefallen sind, von der Beklagten ausgeglichen werden. Die Klägerin begründete ihre Ansprüche damit, dass die Beklagte auch unerlaubte Art und Weise Musikwerke wiedergegeben hat.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Berufungsinstanz haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht jedoch die Revision zugelassen hatte, legte die Klägerin diese vor dem Bundesgerichtshof ein. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung war die Beklagte nicht erschienen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen worden ist. Dementsprechend beantragte die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils.

Das Berufungsgericht wies die Klage deswegen zurück, weil die Beklagte nach Auffassung des Senats keine Passivlegitimation besitze. Sie sei weder Täterin noch Mittäterin der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung, da sie die Darbietung selbst nicht durchgeführt hat, so dass sie nicht als Veranstalterin anzusehen sei.

Dies sah der BGH in dem Revisionsverfahren anders. Er hob das angefochtene Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Nach Auffassung der Karlsruher Richter bestehe der Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die Beklagte hafte entgegen der Auffassung der Berufungsinstanz als Mittäterin. Sie habe die Musikwerke, die urheberrechtlich geschützt sind, vorliegend nicht selbst abgespielt. Allerdings sei sie als Veranstalterin der Aufführung in Erscheinung getreten, so dass sie an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Die Frage, ob jemand als Täter in die Verantwortung genommen werden könne, richtet sich nach den strafrechtlichen Rechtsgrundsätzen. Gemäß § 25 Abs. 1 StGB wird als Täter bestraft, "wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht".

Dass die Beklagte vorliegend Mittäterin gewesen ist, ergebe sich nach Meinung des Bundesgerichtshof aus § 13b Abs. 1 UrhWG. Nach dieser Vorschrift ist auch der Veranstalter dazu verpflichtet, die Einwilligung der Rechteinhaberin vor der Durchführung der Darbietung einzuholen.

Als Veranstalter sei insbesondere derjenige anzusehen, der Einfluss auf den Programminhalt nehmen kann. Dies konnte vorliegend aber nicht festgestellt werden. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sei dies aber nicht der alleinige Bewertungsmaßstab. Stattdessen habe die Beklagte während der Veranstaltung einen der Art entscheidenden Beitrag geleistet, so dass sie auch als Veranstalterin anzusehen ist. Sie hat vorliegend nicht nur ihre Theaterräume zur Verfügung gestellt, sondern auch die technischen Vorrichtungen an den Künstler übergeben. Darüber hinaus hat sie in ihrem Veranstaltungskalender für die Darbietung geworben, den Kartenverkauf organisiert, die Besucher während des Einlasses kontrolliert und zuletzt auch begleitende Dienstleistungen übernommen. Dazu zählte insbesondere die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher. In seiner Gesamtschau kommt der BGH damit zu der Entscheidung, dass die Beklagte als Mittäterin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13


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