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Anmelder einer Pegida-Demo muss Presse genannt werden

VG Würzburg, W 7 E 15.81


Anmelder einer Pegida-Demo muss Presse genannt werden

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Februar 2015 entschieden, dass die Presse Anspruch darauf hat, den Namen des Anmelders einer Demonstration zu erfahren.

Anlass des Verfahrens waren „Wügida“-Demonstrationen in der bayerischen Stadt Würzburg. Von Dezember 2014 bis Januar 2015 demonstrierte dieser Würzburger Ableger der Dresdner Pegida-Bewegung insgesamt sechs Mal, ohne dass der Öffentlichkeit die Namen der Veranstalter bekannt wurden. Der Redakteur einer Würzburger Tageszeitung forderte daher den Oberbürgermeister der Stadt im Januar auf, den Namen der Anmelder bekannt zu geben, was dieser aber mit der Begründung verweigerte, die Auskunft würde gegen den Datenschutz verstoßen. Nachdem die Chefredaktion der Zeitung den Bürgermeister erneut zur Herausgabe des Namens aufgefordert hatte und dieser die Herausgabe wieder verweigerte, beschritt die Zeitung den Rechtsweg.

Die Antragstellerin erklärte, die Stadt habe kein Recht, die Auskunft zu verweigern. Weder bestehe eine Verschwiegenheitspflicht, noch gebe es gesetzliche Regelungen, die eine Auskunft über den Anmelder einer Demonstration verbiete. Die Stadtverwaltung habe zwar behauptet, es gebe ein Geheimhaltungsinteresse der Anmelder, hätte dieses Interesse aber nicht näher begründet. Dass die Anmelder der Wüdiga-Demonstration in irgendeiner Form gefährdet würden, sollte ihr Name an die Öffentlichkeit geraten, sei nur eine abstrakte Vermutung und würde das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht überwiegen. Zudem hätten die Anmelder das öffentliche Interesse an ihrer Identität durch die Veranstaltung selbst verursacht. Die Information sei für die Berichterstattung von großer Bedeutung, da erst so eine kritische und fundierte journalistische Darstellung möglich sei. Bis zu einem Gerichtsurteil in einem Hauptsacheverfahren könne man aber bei diesem aktuellen Thema nicht warten, weshalb die Redaktion eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe der Namen beantragte.

Die Würzburger Stadtverwaltung beantragte, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen, da das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens auf diese Weise vorweggenommen würde. Die Namen der Wügida-Anmelder seien für die öffentliche Diskussion ohne Belang, die betroffenen Personen müssten aber nach Bekanntwerden ihrer Namen mit Konsequenzen rechnen. Die Zeitung habe zudem keinen Anspruch auf diese Information und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Wügida-Veranstalter wiege schwerer als das Informationsrecht der Zeitung. Die Demo-Anmelder wollten ihren Namen selbst nicht nennen und hätten einer Weitergabe ihrer Namen ausdrücklich nicht zugestimmt, da sie Angriffe aus der linksradikalen Szene befürchteten.

Das Gericht gab dem Antrag der Zeitung statt und ordnete die Herausgabe der Namen an. Ein Anspruch der Redaktion auf Auskunft nach Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes sei gegeben. Das Gesetz sehe auch kein Recht auf Auskunftsverweigerung durch die Behörden vor. Zwar hätten die Anmelder der Demonstrationen ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das prinzipiell der Herausgabe ihrer Namen entgegenstehe. Die Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Antragstellers und den Rechten der Anmelder falle aber zugunsten des Auskunftsrechts aus. Pressefreiheit setze grundsätzlich einen ungehinderten Zugang zu Informationen voraus. Zwar sei auch das Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre ein sehr hohes Gut, es sei hier aber zu differenzieren. Die Wügida-Demonstrationen seien durch ihre öffentliche Veranstaltung von vornherein auf Publizität ausgelegt und die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse zu erfahren, wer hinter einer solchen Veranstaltung stehe. Es gebe auch keinerlei konkrete Hinweise auf geplante Übergriffe gegen die Veranstalter. Daher sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als gewichtiger einzuschätzen. Die Öffentlichkeit müsse über die Personen informiert werden, die hinter der aktuell viel diskutierten Pegida-Bewegung stecken. Dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens durch diese Anordnung vorweg genommen würde, sei wegen der Dringlichkeit der Sache hinzunehmen.

Das Würzburger Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die Namen sich durch eine Demonstrationsanmeldung in die Öffentlichkeit drängender Personen nicht ohne sehr guten Grund geheim gehalten werden dürfen. Da die Pegida-/Wügida-Bewegung öffentlich intensiv diskutiert wird, ist es auch von großer Bedeutung, welche Personen ihre Organisatoren sind. Das Gericht hat damit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit gestärkt.


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