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Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13


Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 unter dem Az. 8 AZR 1007/13 entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Angestellten nicht heimlich durch einen Privatdetektiv beschatten lassen darf.
Wenn es keine ernsthaften Zweifel an der Redlichkeit des Mitarbeiters gebe, verletze eine Video-Observation das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im vorliegenden Fall habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorgelegen. Einer solchen komme ein hoher Beweiswert zu, so das Gericht. Die Observation habe den Zweck gehabt, ein eventuelles Fehlverhalten der Klägerin aufzudecken. Die Beklagte habe für ihren Verdacht keine begründeten Anhaltspunkte vortragen können.

Damit wies das BAG die Revision beider Parteien gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.
Die Parteien streiten über eine Entschädigungszahlung an die Klägerin.
Diese sei als Sekretärin bei der Geschäftsleitung tätig gewesen. Im Dezember 2011 hat sie sich krankgemeldet, zunächst wegen Bronchialerkrankungen, später wegen eines Bandscheibenvorfalls. Insgesamt legte sie sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Dem Geschäftsführer der Beklagten kamen Zweifel am Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls. Zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragte er einen Privatdetektiv mit der Überwachung der Klägerin. Diese Beschattung fand an vier Tagen statt. Beobachtet wurde u.a. das Wohnhaus der Klägerin, ihr Mann, ihr Hund und sie vor dem Haus und in einem Waschsalon. Die Klägerin wurde dabei auch gefilmt. Der Observationsbericht enthält 11 Bilder, 9 aus Videosequenzen.

Der Rechtsstreit betraf zunächst eine Kündigungsschutzklage und die Forderung der Beklagten, die Detektivkosten erstattet zu erhalten. Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich vor dem Arbeitsgericht, nicht aber die Widerklage der Beklagten.
Die Klägerin ist nun der Auffassung, es stehe ihr eine Entschädigung zu, weil durch die Observation ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.
Hierdurch habe sie schwere psychische Beeinträchtigungen erlitten und musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Als Schadensersatz verlangt sie 10.500 Euro.
Die Beklagte trug vor, sie sei zur Überwachung der Klägerin berechtigt gewesen. Anders hätte sie nicht erfahren können, ob die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Es seien auch nur Bewegungen der Klägerin in der Öffentlichkeit beobachtet worden.

Doch das BAG sieht die Ansprüche der Klägerin als begründet an, denn die Observation und das Anfertigen heimlicher Aufnahmen sei rechtswidrig. Es gab von Seiten der Beklagten keinen berechtigten Anlass zu dieser Überwachung. Das LAG habe Schmerzensgeld in zutreffender Höhe zugesprochen.
Die Entschädigung stehe ihr deshalb zu, weil die heimliche Beobachtung und das Anfertigen von Aufnahmen rechtswidrig i.S.v. § 32 BDSG gewesen sei und die Klägerin ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Es hätten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen und solchen sei ein hoher Beweiswert zuzusprechen. Die Observation sei erfolgt, ein (vermutetes) Fehlverhalten aufzudecken. Es hätten keine begründeten Anhaltspunkte für ernste Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Rechtsverletzung habe die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung überschritten. Es sei schon die Krankenkontrolle an sich nicht durch § 32 BDSG gedeckt. Erschwerend komme hinzu, dass das Mittel der Videoaufzeichnung auch unabhängig davon keine Rechtfertigung treffe, das heißt, dass es auch in Fällen gerechtfertigter Kontrolle unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Überwachung habe insgesamt eine Intensität erreicht, die nicht anders als durch Geld befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies sei im Hinblick auf eine Entschädigung zu berücksichtigen. Auch zu berücksichtigen sei es jedoch, dass die Bilder nicht die Intim- bzw. Privatsphäre der Klägerin betroffen hätten und auch nicht an Dritte weitergereicht worden seien. Die Detektei hätte die Bilder vertraulich aufbewahrt. Allerdings habe die Beklagte Videosequenzen aus dem Observationsbericht in dem Kündigungsschutzprozess als Beweis angeboten.
Dass die Klägerin sich in therapeutische Behandlung begeben musste und diese noch nicht abgeschlossen sei, habe allerdings auch mit anderen Umständen zu tun und sei nicht nur aufgrund der Observation erfolgt.

Angesichts des von vornherein fehlenden berechtigten Interesses in Bezug auf die Daten der Klägerin komme es auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht an.

BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13


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